Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 19.Paragraph 19,
Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, oder soweit es sich nicht um Verfügungen handelt, die zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendig und unaufschiebbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025364
alte Dokumentnummer
N2195416987R