Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wenn ein den Gegenstand der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen ist, hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, um die Anmerkung der Enteignung zu ersuchen.
(2)Absatz 2,Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.
(3)Absatz 3,Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025365
alte Dokumentnummer
N2195416988R