Rechtssatz RS0102891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102891
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Rechtssatz
Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger. Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/39
- 5 Ob 233/09i
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
Vgl auch; Beisatz: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate. (T1)
- 9 Ob 76/14p
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
Auch; nur: Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde. (T2)
- 3 Ob 31/15b
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 31/15b
Auch
- 6 Ob 195/18x
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 195/18x
Veröff: SZ 2018/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102891
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_001