Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist (schlichter) Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Mehrparteienwohnhaus errichtet ist. Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ist die Vorbereitung der Begründung von Wohnungseigentum angemerkt. Mit Vertrag vom 14. 12. 2005 verkaufte der Kläger 33/1307 seiner ideellen Anteile an Ernst P. zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an der bestehenden Wohnung top Nr 3; gleichzeitig erteilte er dem Käufer die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 40 Abs 2 WEG.Der Kläger ist (schlichter) Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Mehrparteienwohnhaus errichtet ist. Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ist die Vorbereitung der Begründung von Wohnungseigentum angemerkt. Mit Vertrag vom 14. 12. 2005 verkaufte der Kläger 33/1307 seiner ideellen Anteile an Ernst P. zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an der bestehenden Wohnung top Nr 3; gleichzeitig erteilte er dem Käufer die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG.
Im Kaufvertrag wurde dessen Errichter, ein Rechtsanwalt, zum beidseitigen Treuhänder bestellt und beauftragt, vorerst Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und der Zusage nach § 40 Abs 2 WEG zu veranlassen, sodann aus dem binnen 8 Tagen bei ihm zu erlegenden Kaufpreis von 16.000 EUR die Lastenfreistellung des Kaufgegenstands zu bewirken und den Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen.Im Kaufvertrag wurde dessen Errichter, ein Rechtsanwalt, zum beidseitigen Treuhänder bestellt und beauftragt, vorerst Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und der Zusage nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG zu veranlassen, sodann aus dem binnen 8 Tagen bei ihm zu erlegenden Kaufpreis von 16.000 EUR die Lastenfreistellung des Kaufgegenstands zu bewirken und den Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen.
Die Zusage gemäß § 40 Abs 2 WEG wurde zu Gunsten des Ernst P. im Grundbuch angemerkt. Dieser verkaufte die erworbenen Liegenschaftsanteile mit Vertrag vom 4. 1. 2006 an die Beklagte um einen Kaufpreis von 40.000 EUR weiter und erteilte seine Einwilligung zur grundbücherlichen Übertragung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG auf die Käuferin. Derselbe Rechtsanwalt wurde wieder zum Treuhänder bestellt und mit der Durchführung des Vertrags beauftragt.Die Zusage gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG wurde zu Gunsten des Ernst P. im Grundbuch angemerkt. Dieser verkaufte die erworbenen Liegenschaftsanteile mit Vertrag vom 4. 1. 2006 an die Beklagte um einen Kaufpreis von 40.000 EUR weiter und erteilte seine Einwilligung zur grundbücherlichen Übertragung der Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG auf die Käuferin. Derselbe Rechtsanwalt wurde wieder zum Treuhänder bestellt und mit der Durchführung des Vertrags beauftragt.
Die Beklagte bezahlte den Kaufpreis von 40.000 EUR zuzüglich Grunderwerbsteuerbetrag vereinbarungsgemäß an den Treuhänder, der nur einen Teil davon an Ernst P. auszahlte und den Restbetrag veruntreute. Der Kläger hat seinen mit Ernst P. vereinbarten Kaufpreis nie erhalten.
Der Kläger ist nach wie vor bücherlicher Eigentümer der den jeweiligen Kaufgegenstand bildenden 33/1307 Anteile. Bei allen Miteigentumsanteilen der Liegenschaft (mit Ausnahme der B-LNR 34, wo unter derselben Tagebuchzahl Ernst P. als Berechtigter aufscheint) wurde im Grundbuch die (offenbar: Übertragung der) Zusage nach § 40 Abs 2 WEG zu Gunsten der Beklagten angemerkt.Der Kläger ist nach wie vor bücherlicher Eigentümer der den jeweiligen Kaufgegenstand bildenden 33/1307 Anteile. Bei allen Miteigentumsanteilen der Liegenschaft (mit Ausnahme der B-LNR 34, wo unter derselben Tagebuchzahl Ernst P. als Berechtigter aufscheint) wurde im Grundbuch die (offenbar: Übertragung der) Zusage nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG zu Gunsten der Beklagten angemerkt.
Mit einem am 5. 4. 2007 dem Empfänger zugegangenen Schreiben forderte der Kläger Ernst P. zur Zahlung des ausständigen Kaufpreises bis längstens 17. 4. 2007 auf, widrigenfalls er vom Kaufvertrag zurücktrete. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger brachte vor, der Kaufvertrag mit Ernst P. sei durch Rücktritt aufgelöst worden. Die grundbücherlichen Anmerkungen der Zusage nach § 40 Abs 2 WEG zu dessen Gunsten sowie zu Gunsten der Beklagten, die ihre Rechte nur von Ernst P. ableite, seien daher als titellos zu löschen.Der Kläger brachte vor, der Kaufvertrag mit Ernst P. sei durch Rücktritt aufgelöst worden. Die grundbücherlichen Anmerkungen der Zusage nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG zu dessen Gunsten sowie zu Gunsten der Beklagten, die ihre Rechte nur von Ernst P. ableite, seien daher als titellos zu löschen.
Das Erstgericht gab dem aus dem Spruch der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Hauptbegehren statt (gleichzeitig verwarf es - vom Berufungsgericht bestätigt und damit rechtskräftig - die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch die beklagte Partei). Der Kläger habe wegen Zahlungsverzugs wirksam den Rücktritt von seinem Kaufvertrag mit Ernst P. erklärt; damit sei die Rechtsgrundlage für die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums und deren Übertragung an die Beklagte weggefallen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR (Rechtslage idF vor dem BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52) übersteige und erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Möglichkeit der Übertragung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR (Rechtslage in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52) übersteige und erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Möglichkeit der Übertragung der Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Wirksamkeit des Vertragsrücktritts des Klägers. Eine Löschungsklage stehe zwar zur Durchsetzung bloß schuldrechtlicher Ansprüche nicht zur Verfügung, sodass ein wegen Verzugs zurückgetretener Liegenschaftsverkäufer nicht gegen die bereits erfolgte Einverleibung des Käufers klagen könne, im vorliegenden Fall sei der Kläger aber nach wie vor bücherlicher Eigentümer und durch eine nachfolgende rechtswidrige Eintragung belastet. Auch eine Anmerkung sei als „Einverleibung“ iSd § 61 GBG anzusehen. Da sich die Klage außerdem gegen jene Person richte, die unmittelbar durch die zu löschende Einverleibung Rechte erworben habe, sei § 63 Abs 2 GBG nicht anzuwenden.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Wirksamkeit des Vertragsrücktritts des Klägers. Eine Löschungsklage stehe zwar zur Durchsetzung bloß schuldrechtlicher Ansprüche nicht zur Verfügung, sodass ein wegen Verzugs zurückgetretener Liegenschaftsverkäufer nicht gegen die bereits erfolgte Einverleibung des Käufers klagen könne, im vorliegenden Fall sei der Kläger aber nach wie vor bücherlicher Eigentümer und durch eine nachfolgende rechtswidrige Eintragung belastet. Auch eine Anmerkung sei als „Einverleibung“ iSd Paragraph 61, GBG anzusehen. Da sich die Klage außerdem gegen jene Person richte, die unmittelbar durch die zu löschende Einverleibung Rechte erworben habe, sei Paragraph 63, Absatz 2, GBG nicht anzuwenden.
Die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten begehrt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn. Das Berufungsgericht habe die über den Einzelfall hinaus relevante Frage, ob die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung mit Löschungsklage bekämpft werden könne, unrichtig gelöst. Eine „krasse Fehlbeurteilung“ sei dem Berufungsgericht auch bezüglich der Wirkung des Rücktritts wegen Verzugs und der Anwendbarkeit der Fristen des § 63 GBG unterlaufen.Die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten begehrt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn. Das Berufungsgericht habe die über den Einzelfall hinaus relevante Frage, ob die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung mit Löschungsklage bekämpft werden könne, unrichtig gelöst. Eine „krasse Fehlbeurteilung“ sei dem Berufungsgericht auch bezüglich der Wirkung des Rücktritts wegen Verzugs und der Anwendbarkeit der Fristen des Paragraph 63, GBG unterlaufen.