Rechtssatz RS0102188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102188
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht.Eine Anmerkung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2154/96t
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2154/96t
Veröff: SZ 69/139
- 5 Ob 26/01m
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 26/01m
Auch; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T1)
- 5 Ob 233/09i
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
Beisatz: Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 entfaltet keine Einmaligkeitswirkung. Abgesehen von der mit dem WEG 2002 neu eingeführten Übertragbarkeit kann sie nach wie vor auch hinsichtlich desselben wohnungseigentumstauglichen Objekts für mehrere Bewerber hintereinander eingetragen werden. (T2); Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer wird durch eine eingetragene, aber (zB infolge Vertragsrücktritts) gegenstandslos gewordene Anmerkung nicht an einem neuerlichen Verkauf gehindert. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102188
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0050OB02154_96T0000_001