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Rechtssatz RS0102188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102188

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Rechtssatz

Eine Anmerkung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2154/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2154/96t
    Veröff: SZ 69/139
  • 5 Ob 26/01m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 26/01m
    Auch; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T1)
  • 5 Ob 233/09i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
    Beisatz: Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 entfaltet keine Einmaligkeitswirkung. Abgesehen von der mit dem WEG 2002 neu eingeführten Übertragbarkeit kann sie nach wie vor auch hinsichtlich desselben wohnungseigentumstauglichen Objekts für mehrere Bewerber hintereinander eingetragen werden. (T2); Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer wird durch eine eingetragene, aber (zB infolge Vertragsrücktritts) gegenstandslos gewordene Anmerkung nicht an einem neuerlichen Verkauf gehindert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0050OB02154_96T0000_001