Begründung:
Zugunsten von Almut S***** ist auf der EZ ***** Grundbuch ***** zu BLNr 4v hinsichtlich W13 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a Abs 2 WEG angemerkt. Liegenschaftseigentümerin ist die Firma F***** Gesellschaft mbH & Co KG in R*****.Zugunsten von Almut S***** ist auf der EZ ***** Grundbuch ***** zu BLNr 4v hinsichtlich W13 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG angemerkt. Liegenschaftseigentümerin ist die Firma F***** Gesellschaft mbH & Co KG in R*****.
Unter Vorlage eines zwischen den Antragstellern und der Liegenschaftseigentümerin am 15. 9./18. 9. 2000 abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages sowie einer vor dem öffentlichen Notar Dr. Gottfried Peham verfassten Erklärung vom 15. 9. 2000 begehren die Antragsteller die Übertragung der zugunsten der Almut S***** einverleibten Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a Abs 2 WEG hinsichtlich W13 im Rang B-LNr 4v auf sie.Unter Vorlage eines zwischen den Antragstellern und der Liegenschaftseigentümerin am 15. 9./18. 9. 2000 abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages sowie einer vor dem öffentlichen Notar Dr. Gottfried Peham verfassten Erklärung vom 15. 9. 2000 begehren die Antragsteller die Übertragung der zugunsten der Almut S***** einverleibten Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG hinsichtlich W13 im Rang B-LNr 4v auf sie.
Die bezeichnete Erklärung hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
"Auf der der Firma F***** Gesellschaft mbH & Co allein gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** ist im B-Blatt unter Z 4v die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG an W13 für Almut S*****, eingetragen."Auf der der Firma F***** Gesellschaft mbH & Co allein gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** ist im B-Blatt unter Ziffer 4 v, die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, WEG an W13 für Almut S*****, eingetragen.
Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zum Erwerb dieser Wohnungseigentumseinheit wurde zwischenzeitig einvernehmlich aufgelöst, sodass diese Zusage nunmehr zu löschen ist.
In der Zwischenzeit hat die Liegenschaftseigentümerin den Ehegatten Josef und Maria H***** ... das Wohnungseigentumsrecht gemäß § 24a WEG an W13 eingeräumt, sodass die bereits eingetragene Zusage an die Ehegatten Josef und Maria H***** zu übertragen ist.In der Zwischenzeit hat die Liegenschaftseigentümerin den Ehegatten Josef und Maria H***** ... das Wohnungseigentumsrecht gemäß Paragraph 24 a, WEG an W13 eingeräumt, sodass die bereits eingetragene Zusage an die Ehegatten Josef und Maria H***** zu übertragen ist.
Demnach erteilt Frau Almut S*****, ..., die ausdrückliche Einwilligung zur Übertragung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrecht an W13 an die Ehegatten Josef und Maria H***** bzw zur Löschung dieser Anmerkung.
Die Ehegatten Josef und Maria H***** sowie die Firma F***** Gesellschaft mbH & Co erklären sich mit der Übertragung der Zusage BLNr 4v auf die Ehegatten Josef und Maria H***** ausdrücklich einverstanden".
Diese Erklärung ist sowohl von Almut S*****, als auch Josef und Maria H***** und der Liegenschaftseigentümerin notariell beglaubigt unterfertigt.
Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren um Übertragung der Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG ab.Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren um Übertragung der Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG ab.
Das Rekursgericht begründete die Abweisung wie folgt:
Die Frage, ob eine Übertragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch (rangwahrend) angemerkt werden könne, sei trotz der in NZ 1998, 155 ergangenen Entscheidung, der Hoyer (in seiner Anmerkung zur Entscheidung NZ 1998, 155) widerspreche, noch nicht eindeutig geklärt.
Selbst wenn man mit Hoyer eine Anmerkung der Übertragung grundsätzlich für zulässig erachte, sei es nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG unabdingbar, dass die Tatsache der Übertragung der Rechtsposition, also der Übertragung der Anwartschaftsrechte durch grundbuchsfähige Urkunden nachgewiesen werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Durch den Anwartschaftsvertrag zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und gleichzeitigem Eigentümer der Liegenschaft und den Antragstellern sei die Berechtigung letzterer erwiesen, eine Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG zu verlangen. In der vorgelegten notariellen "Erklärung" sei bloß festgehalten, dass das Rechtsverhältnis zwischen Almut S***** und dem Liegenschaftseigentümer und Wohnungseigentumsorganisator aufgelöst worden sei. Dass Almut S***** ihre Rechtsposition an die Antragsteller übertragen hätte, es also im Einvernehmen mit dem Wohnungseigentumsorganisator zu einer Vertragsübernahme durch die Antragsteller gekommen wäre, gehe aus dieser Erklärung nicht hervor. Das Begehren der Antragsteller auf "Übertragung" der zugunsten der Almut S***** bestehenden Anmerkung sei daher durch die beigebrachten Urkunden nicht begründet.Selbst wenn man mit Hoyer eine Anmerkung der Übertragung grundsätzlich für zulässig erachte, sei es nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG unabdingbar, dass die Tatsache der Übertragung der Rechtsposition, also der Übertragung der Anwartschaftsrechte durch grundbuchsfähige Urkunden nachgewiesen werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Durch den Anwartschaftsvertrag zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und gleichzeitigem Eigentümer der Liegenschaft und den Antragstellern sei die Berechtigung letzterer erwiesen, eine Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG zu verlangen. In der vorgelegten notariellen "Erklärung" sei bloß festgehalten, dass das Rechtsverhältnis zwischen Almut S***** und dem Liegenschaftseigentümer und Wohnungseigentumsorganisator aufgelöst worden sei. Dass Almut S***** ihre Rechtsposition an die Antragsteller übertragen hätte, es also im Einvernehmen mit dem Wohnungseigentumsorganisator zu einer Vertragsübernahme durch die Antragsteller gekommen wäre, gehe aus dieser Erklärung nicht hervor. Das Begehren der Antragsteller auf "Übertragung" der zugunsten der Almut S***** bestehenden Anmerkung sei daher durch die beigebrachten Urkunden nicht begründet.
Eine Löschung der Anmerkung der Zusage an Almut S***** und ein Begehren um Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts an die Antragsteller im laufenden Rang sei nicht begehrt worden.
Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000 übersteigend, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs jedoch nicht für zulässig, da die aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich sei.
Der dagegen von den Antragstellern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.