Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Wilfried W*****, ihm in EZ ***** GB ***** aufgrund der Urkunde vom 7.11.1995 ob der im Alleineigentum des Peter R*****, stehenden Liegenschaft die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24 a Abs 2 WEG 1975 an top "Keller 1.05 bis 1.13" sowie an top "Erdgeschoß 2.12. bis 2.21" zu bewilligen, ab.Das Erstgericht wies den Antrag des Wilfried W*****, ihm in EZ ***** GB ***** aufgrund der Urkunde vom 7.11.1995 ob der im Alleineigentum des Peter R*****, stehenden Liegenschaft die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG 1975 an top "Keller 1.05 bis 1.13" sowie an top "Erdgeschoß 2.12. bis 2.21" zu bewilligen, ab.
Die Urkunde vom 7.11.1995 hat folgenden Wortlaut:
"Ich, Peter R*****, bin Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken *****, in der Natur mit Haus *****.
Ich bin Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975, da ich an der Abwicklung der Auflösung des Hauses ***** in Wohnungseigentum beteiligt bin.Ich bin Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975, da ich an der Abwicklung der Auflösung des Hauses ***** in Wohnungseigentum beteiligt bin.
Ich habe der L***** Gesellschaft m.b.H. die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß dem Nutzwertgutachten des Baumeisters Hans-Dieter-M***** vom 7.1.1991 schriftlich zugesagt.
Das Recht auf Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes wurde von der L***** Gesellschaft m.b.H. an Herrn Wilfried W***** abgetreten und erteile ich, Herr Peter R*****, mit dieser Urkunde meine ausdrückliche Zustimmung zur Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an den Top "Keller 1.05 bis 1.13" sowie "Erdgeschoß
2.12 bis 2.21" zu Gunsten des Herrn Wilfried W***** ob der vorbezeichneten Liegenschaft."
Das Erstgericht führte ua folgendes aus: Der Urkunde sei zu entnehmen, daß die Einräumung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits einer anderen Person schriftlich zugesagt worden sei, die dieses Recht dem Antragsteller abgetreten habe. Zum Zeichen des Einverständnisses zur nunmehr begehrten Anmerkung zugunsten des Antragstellers wäre zumindest die beglaubigte Mitfertigung der Urkunde durch diese Person notwendig gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für nicht zulässig. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Da dem Grundbuchsgericht eine meritorische Prüfung der Urkunde, insbesondere auch in der Richtung, ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind, versagt sei, sei davon auszugehen, daß die L***** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: GmbH), der die Einräumung von Wohnungseigentum schriftlich zugesagt gewesen sei, dieses Recht an den Antragsteller abgetreten habe. Gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG müßten jedoch Privaturkunden, aufgrund deren die Einverleibung stattfinden solle, ua die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden solle, daß er in die Einverleibung einwillige. Dieser Grundsatz sei im konkreten Fall auch hinsichtlich der begehrten Anmerkung anzuwenden. Durch die GmbH sei dies nicht geschehen, weshalb das Erstgericht darin zu Recht einen Abweisungsgrund erblickt habe.Da dem Grundbuchsgericht eine meritorische Prüfung der Urkunde, insbesondere auch in der Richtung, ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind, versagt sei, sei davon auszugehen, daß die L***** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: GmbH), der die Einräumung von Wohnungseigentum schriftlich zugesagt gewesen sei, dieses Recht an den Antragsteller abgetreten habe. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG müßten jedoch Privaturkunden, aufgrund deren die Einverleibung stattfinden solle, ua die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden solle, daß er in die Einverleibung einwillige. Dieser Grundsatz sei im konkreten Fall auch hinsichtlich der begehrten Anmerkung anzuwenden. Durch die GmbH sei dies nicht geschehen, weshalb das Erstgericht darin zu Recht einen Abweisungsgrund erblickt habe.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die begehrte Eintragung zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf, aber nicht berechtigt.