Rechtssatz RS0097198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097198
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Abtretung der Wohnungseigentumseinräumung in der Urkunde - ohne urkundlichen Nachweis -, an deren Errichtung der Abtretende nicht beteiligt war, genügt nicht. Das gestellte Begehren (hier: die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975) erscheint daher durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht - zumindest nicht zweifelsfrei - begründet (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).Die bloße Behauptung der Abtretung der Wohnungseigentumseinräumung in der Urkunde - ohne urkundlichen Nachweis -, an deren Errichtung der Abtretende nicht beteiligt war, genügt nicht. Das gestellte Begehren (hier: die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975) erscheint daher durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht - zumindest nicht zweifelsfrei - begründet (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097198
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02080_96K0000_002