Rechtssatz RS0097196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097196
Entscheidungsdatum
25.09.2015
Rechtssatz
Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt, enthält das Gesetz keine Besonderheit. § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar.Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt, enthält das Gesetz keine Besonderheit. Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2080/96k
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2080/96k
- 5 Ob 2154/96t
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2154/96t
Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/11139
- 5 Ob 122/97w
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 122/97w
Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T2)
- 5 Ob 139/97w
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 139/97w
Beisatz: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG ist die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG. (T3); Beisatz: Keine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T4)
- 5 Ob 164/98y
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 164/98y
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 157/99w
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 157/99w
Vgl auch
- 5 Ob 276/00z
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 276/00z
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 26/01m
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 26/01m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T5)
- 5 Ob 233/02d
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d
Vgl auch; nur: Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. (T6); Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa § 26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T7)
- 5 Ob 224/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 224/03g
Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/130
- 5 Ob 192/03a
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 192/03a
Auch; nur: § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. (T8); Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 zweiter Satz WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/128
- 5 Ob 154/04i
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 154/04i
Vgl auch; nur T6; Beisatz teilweise abweichend zu T4: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T10); Beis wie T9
- 5 Ob 92/15p
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097196
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02080_96K0000_001