Begründung:
Josef F*****, geboren am 5. 9. 1945 ist Eigentümer von 8/18 Anteilen an der Liegenschaft EZ 253, von 16/38 Anteilen an der Liegenschaft EZ 246, von 32/54 Anteilen an der Liegenschaft EZ 247 und von 30/60 Anteilen an der Liegenschaft EZ 244, alle Grundbuch 63204 B*****. Mit Kaufvertrag vom 5. 12. 1997 verkaufte er davon an Christine K*****, geboren am 2. 11. 1954 2/18 Anteile an der EZ 253, 2/38 Anteile an der EZ 246, 2/54 Anteile an der EZ 247 und 2/60 Anteile an der EZ
244. In Punkt 2 des Kaufvertrages ist der Kaufgegenstand derart bezeichnet.
Die in Punkt 11 des Kaufvertrages enthaltene Aufsandungserklärung bezieht sich (fälschlich) auf jeweils 2/40 Anteile an allen genannten Liegenschaften.
Diesem Kaufvertrag wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission vom 26. 1. 1998 gemäß § 9 StmkGVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern der Stadt Graz vom 19. 2. 1998 wird gemäß § 160 BAO bestätigt, daß der grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.Diesem Kaufvertrag wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission vom 26. 1. 1998 gemäß Paragraph 9, StmkGVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern der Stadt Graz vom 19. 2. 1998 wird gemäß Paragraph 160, BAO bestätigt, daß der grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.
Offenbar die Unrichtigkeit der Aufsandungserklärung erkennend, schlossen die Parteien am 30. 6./13. 7. 1998 einen "Nachtrag" zum genannten Kaufvertrag, mit dem dieser berichtigt werden sollte und der bisherige Eigentümer seine Aufsandungserklärung an den oben bezeichneten Vertragsgegenstand anpaßte.
Unter Vorlage des Kaufvertrages vom 5. 2. 1997 (samt grundverkehrsbehördlichem Bescheid und Unbedenklichkeitsbescheinigung), und des Nachtrags zum Kaufvertrag vom 30. 6./13. 7. 1998 begehrte die Antragstellerin als Käuferin die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes bei den bezeichneten Liegenschaftsanteilen des Verkäufers Josef F*****, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, an den EZ 253, 246, 247 und 244 alle der KG 63204 B*****.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der begehrten Eintragungen mit der Begründung ab, daß auch der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 30. 6./13. 7. 1998 einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte und daß sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht auf diesen Nachtrag beziehe. Dem Buchgericht sei die Prüfung der Frage, ob die Verfassung eines Nachtrags zum Kaufvertrag grunderwerbssteuerpflichtig sei und sich die grundverkehrsbehördliche Genehmigung auch darauf beziehe, entzogen. Gemäß § 94 Abs 1 GBG habe dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen. Das Erstgericht lehnte auch als "minus" eine Vormerkung ab, da dem das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegenstehe.Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der begehrten Eintragungen mit der Begründung ab, daß auch der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 30. 6./13. 7. 1998 einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte und daß sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht auf diesen Nachtrag beziehe. Dem Buchgericht sei die Prüfung der Frage, ob die Verfassung eines Nachtrags zum Kaufvertrag grunderwerbssteuerpflichtig sei und sich die grundverkehrsbehördliche Genehmigung auch darauf beziehe, entzogen. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG habe dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen. Das Erstgericht lehnte auch als "minus" eine Vormerkung ab, da dem das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegenstehe.
Einem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an, daß der Nachtrag zum Kaufvertrag eine neuerliche Befassung der Grundverkehrsbehörde und der Finanzbehörde erforderlich gemacht habe. Die ursprüngliche Kaufvertragsurkunde, die diesen Behörden vorgelegen sei, sei in sich widersprüchlich gewesen, weil die Beschreibung des Kaufgegenstandes in Punkt 2 des Vertrags vom 5. 12. 1997 vom Inhalt der Aufsandungserklärung (Punkt 11 dieses Vertrages) abgewichen sei. Es sei daher der schuldrechtliche Gehalt des Vertrags keineswegs eindeutig gewesen. Erst durch den Nachtrag vom 30. 6./13. 7. 1998 seien die Widersprüche in der Urkunde beseitigt worden. Nur der ursprüngliche Vertrag und der Nachtrag zusammen (als Einheit) seien als taugliche Grundlage für das weitere Verfahren anzusehen. Weder der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch dem Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbezirkskommission könne entnommen werden, von welchen Überlegungen die Behörden jeweils ausgegangen seien. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese Behörden den Widerspruch, den das Vertragswerk in sich enthalten habe, in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Nur die Steuerbehörde, nicht aber das Grundbuchsgericht sei zur Prüfung berufen, ob Steuer- oder Abgabenfreiheit vorliege. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sei dem Grundbuchsgericht sogar dann vorzulegen, wenn Abgabenfreiheit gegeben sei.
Des weiteren sei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausschließlich zur Durchführung des darin genannten Vertrags tauglich. Der Vertrag müsse in der Unbedenklichkeitsbescheinigung eindeutig bezeichnet sein. Seien aber - wie hier - mehrere Urkunden Eintragungsgrundlage, müsse für jede Urkunde eine eigene steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht werden. Die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin sei daher nicht möglich.
Aber auch die hilfsweise angestrebte Vormerkung ihres Eigentumsrechts gemäß § 85 Abs 3 GBG scheitere am Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe. Sei nämlich zweifelhaft, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedürfe, dürfe auch eine Vormerkung nicht bewilligt werden (NZ 1991, 179; SZ 66/181). Lasse sich im Grundbuchsverfahren nicht klären, ob ein Rechtserwerb von den Aufzählungen des § 5 bzw § 16 StmkGVG erfaßt sei, so sei das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Der Rechtserwerber habe dann vor einer neuerlichen Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, ob der konkrete Rechtserwerb von der Aufzählung des § 5 bzw § 16 StmkGVG erfaßt sei, bzw eine Genehmigung zu beantragen um damit die Zurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Unzuständigkeit zu provozieren.Aber auch die hilfsweise angestrebte Vormerkung ihres Eigentumsrechts gemäß Paragraph 85, Absatz 3, GBG scheitere am Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe. Sei nämlich zweifelhaft, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedürfe, dürfe auch eine Vormerkung nicht bewilligt werden (NZ 1991, 179; SZ 66/181). Lasse sich im Grundbuchsverfahren nicht klären, ob ein Rechtserwerb von den Aufzählungen des Paragraph 5, bzw Paragraph 16, StmkGVG erfaßt sei, so sei das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Der Rechtserwerber habe dann vor einer neuerlichen Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, ob der konkrete Rechtserwerb von der Aufzählung des Paragraph 5, bzw Paragraph 16, StmkGVG erfaßt sei, bzw eine Genehmigung zu beantragen um damit die Zurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Unzuständigkeit zu provozieren.
Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Beurteilung der Wirkung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Grundbuchgericht bei Prüfung gemäß § 94 Abs 1 GBG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Die zu 5 Ob 18/91 und 5 Ob 108/94 ergangenen Entscheidungen beträfen Berichtigungsfälle nach § 136 GBG.Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Beurteilung der Wirkung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Grundbuchgericht bei Prüfung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Die zu 5 Ob 18/91 und 5 Ob 108/94 ergangenen Entscheidungen beträfen Berichtigungsfälle nach Paragraph 136, GBG.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig und im Sinn einer Stattgebung ihres Eintragungsbegehrens auch berechtigt ist.