Rechtssatz RS0112181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112181
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph 160, BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 157/99w
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 157/99w
- 5 Ob 269/08g
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
nur: Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung. (T1)
- 8 Ob 114/15w
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 114/15w
Vgl auch; Beisatz: Die Aufsandungserklärung ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts. (T2); Veröff: SZ 2015/130
- 6 Ob 60/18v
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 60/18v
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112181
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19990615_OGH0002_0050OB00157_99W0000_001