Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112181×

Rechtssatz RS0112181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112181

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Rechtssatz

Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph 160, BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/99w
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 157/99w
  • 5 Ob 269/08g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
    nur: Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung. (T1)
  • 8 Ob 114/15w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 114/15w
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufsandungserklärung ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts. (T2); Veröff: SZ 2015/130
  • 6 Ob 60/18v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 60/18v
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112181

Im RIS seit

15.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19990615_OGH0002_0050OB00157_99W0000_001