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Entscheidung 5 Ob 269/08g×

Entscheidung 5 Ob 269/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob269/08g

Entscheidungsdatum

09.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1.) G***** GmbH, *****, 2.) B***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Einverleibung eines Bestandrechts und eines Vorkaufsrechts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 24. September 2008, AZ 22 R 274/08p, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24. Juni 2008, TZ 3458/08, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem einzigen, 3.959 m2 großen Grundstück Nr 1824/2, das sie mit Mietvertrag vom 20. 10. 2006 an die Zweitantragstellerin vermietete.

Unter Vorlage des Mietvertrags vom 20. 10. 2006 und einer Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 beantragen die Antragstellerinnen die Einverleibung des Bestandrechts gemäß Punkt römisch sechs. sowie des Vorkaufsrechts gemäß Punkt römisch siebzehn. je dieses Mietvertrags zugunsten der Zweitantragstellerin.

Der Mietvertrag vom 20. 10. 2006 besteht aus sieben einseitig beschriebenen, nicht durchnummerierten Blättern, die den Vertragstext enthalten, und aus vier Beilagen. Beilage A besteht aus 48 einseitig beschriebenen Blättern, davon 43 Seiten technische Beschreibung einer B*****-Verkaufsstätte. Beilage B ist ein Lageplan des Vertragsgrundstücks mit Darstellung der Baulichkeit „B*****"-Verkaufsstätte samt Park- und Fahrflächen mit einer rot strichlierten Einzeichnung der Mietfläche. Beilage C 1 und C 2 sind Pläne des Gebäudes. Der Vertragstext lautet auszugsweise:

„II. Gegenstand dieses Mietvertrags ist die in der Beilage B rot umrandet dargestellte Fläche des Gst Nr 1824/2 im Gesamtausmaß von 3.959 m2 der KG ... sowie das darauf errichtete Gebäude und sämtliche dazugehörigen Außenanlagen in der gemäß einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden und als Beilage A angefügten Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie den beigehefteten Plänen Beilage C festgelegten Ausführung.

römisch drei. ... GmbH ... vermietet und ... AG ... mietet das vorstehend näher bezeichnete Bestandobjekt um ... EUR 6.750 monatlich zuzüglich der Betriebskosten und zuzüglich der Umsatzsteuer ...

römisch sechs. Das Mietverhältnis beginnt am Ersten jenen Monats, der der Übergabe des Mietgegenstands in vereinbartem Zustand ... folgt. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ...

römisch sechzehn. Die diesen Vertrag für die Mieterin unterfertigenden Organe erklären an eidesstatt, dass der satzungsgemäße Sitz des Unternehmens der Mieterin in ***** W***** gelegen ist und weder ausschließlich noch überwiegend Ausländer gemäß OÖ Grundverkehrsgesetz beteiligt und die geschäftsführenden Organe österreichische Staatsbürger sind ...

römisch siebzehn. Die Mieterin ist berechtigt, das Bestandrecht im Lastenblatt des Grundbuchs über die vertragsgegenständliche Liegenschaft im 1. Rang eintragen zu lassen. Der Vermieter verpflichtet sich, sämtliche dafür notwendigen Erklärungen abzugeben bzw beizubringen.

Der Vermieter räumt der Mieterin das Vorkaufsrecht an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ein und ist die Mieterin berechtigt, dieses Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.

römisch achtzehn. Die ... GmbH erklärt daher hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund des vorliegenden Vertrags ... das Bestandrecht und das Vorkaufsrecht zugunsten ... AG gemäß den Punkten römisch zwei., römisch drei. und römisch siebzehn. dieses Vertrags hinsichtlich des Grundstücks 1824/2 der KG ... bis 31. 12. 2036 in jener in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum befindlichen Einlage des Grundbuchs der KG ... einverleibt werden können."

Dieser Mietvertrag wurde dreifach vorgelegt:

1. Eine mit drei Metallheftklammern am Rücken (oben, mittig, unten) geheftete, darüber mit einem Kunststoffklebeband als Rücken verklebte, zudem gelochte und mit Bindfaden verknüpfte Ausfertigung. Der Vertragstext ist auf dem Blatt 7 über den Firmenstampiglien der Vertragsparteien unleserlich unterschrieben; für die Vermieterin unterzeichneten ein, für die Mieterin zwei Personen.

2. Eine gelochte und nur mit Bindefaden und gestempeltem Papierrundkleber hergestellte Kopie, deren Übereinstimmung mit dem Original am 17. 6. 2008 beglaubigt wurde.

3. Eine wie 2. hergestellte, unbeglaubigte Kopie.

Die Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 besteht aus zwei Blättern im Format A-4. Die Unterschriften der Organe der Parteien wie auch deren Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis sind jeweils notariell beglaubigt worden. Im Punkt römisch eins. bestätigen die Parteien, dass die aufschiebenden Bedingungen des Punkts römisch sieben. des Mietvertrags zwischenzeitig eingetreten sind. In den Punkten römisch zwei. und römisch drei. werden die im Punkt römisch sechzehn. des Mietvertrags abgegebenen Erklärungen wiederholt. Punkt römisch vier. lautet:

„IV. Die ... GmbH erteilt hiemit ihre ausdrückliche Zustimmung, dass aufgrund dieser Urkunde und des Mietvertrags vom 20. 10. 2006 ... hinsichtlich des Grundstücks 1824/2 das Bestandrecht gemäß Punkt römisch sechs. des Mietvertrags vom 20. 10. 2006 und das Vorkaufsrecht gemäß Punkt römisch siebzehn. des Mietvertrags vom 20. 10. 2006, jeweils zugunsten der ... AG bis zum 31. 12. 2036 einverleibt werden kann."

Diese Nachtragsvereinbarung wurde zweifach in Kopie vorgelegt. Eine Kopie ist unbeglaubigt, die andere trägt das Original der Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Original.

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch aus folgenden Gründen ab:

1. Das einzutragende Bestandrecht sei im Antrag unzureichend beschrieben. Die Eintragung „gemäß Punkt römisch sechs. des Mietvertrags" enthalte keinen Verweis im Sinne des Paragraph 5, GBG auf den nur in seinem Punkt römisch zwei. beschriebenen Umfang des Bestandobjekts.

2. Die Parteien hätten nur die Nachtragsvereinbarung, nicht jedoch den Mietvertrag beglaubigt unterfertigt. Werde die Aufsandungserklärung in einer gesonderten Urkunde abgegeben, so müsse nicht nur sie, sondern auch die Titelurkunde beglaubigt unterfertigt sein.

3. Der Mietvertrag sei nicht so geheftet worden, dass kein Bogen unterschoben werden könne. Das gesamte Vertragswerk bestehe auch aus Beilagen zum eigentlichen Vertrag, darunter Plänen, sodass es sich insgesamt nicht um eine Urkunde mit einem durchgehend fortlaufenden und im Zusammenhang stehenden Text handle.

Das von den Antragstellern angerufene Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss aus folgenden Erwägungen:

1. Die gerichtliche oder notariell beglaubigte Unterfertigung der (in einer gesonderten Urkunde enthaltenen) Aufsandungserklärung durch beide Parteien genüge dem Erfordernis des Paragraph 31, Absatz eins, GBG; eine zusätzliche beglaubigte Unterfertigung der Titelurkunde sei dann nicht notwendig (5 Ob 36/07s). Dieser Abweisungsgrund liege somit nicht vor.

2. Die vertragsgegenständliche Liegenschaft bestehe nur aus einem einzigen Grundstück, bei dem ohne jegliche räumliche Beschränkung das Bestandrecht und das Vorkaufsrecht eingetragen werden sollten. Das Ausmaß der vermieteten Fläche sei sowohl im Grundbuch als auch im Mietvertrag übereinstimmend mit 3.959 m2 angegeben. Für die Vermietung nur einer Teilfläche bestehe kein Anhaltspunkt. Auch dieser Abweisungsgrund sei nicht zu bestätigen.

3. Nach Paragraph 27, Absatz eins, GBG müssten Grundbuchsurkunden, die aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden könne. Eine aus mehreren Blättern bestehende Urkunde, die nur mit einer Metallklammer zusammengeheftet seien, erfülle dieses Erfordernis nicht (5 Ob 91/03y). Im konkreten Fall schließe die vorgelegte Ausfertigung des Mietvertrags, die mit Kunststoffklebeband als Rücken gebunden worden sei, ein Unterschieben oder Austauschen von Bögen weitgehend aus. Bei der gebotenen, nicht extrem engen Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, GBG (5 Ob 175/07g) entfalle auch dieser Abweisungsgrund.

4. Nicht hinreichend sei nach Paragraph 87, Absatz eins, GBG hingegen die Vorlage der die Aufsandungserklärung enthaltenden, von allen Vertragsteilen beglaubigten unterfertigten Urkunde vom 7. 3. 2008 nur als beglaubigte Kopie. Eine beglaubigte Kopie genüge im Grundbuchsverfahren nur für Urkunden, die zwar Bewilligungs-, nicht aber Einverleibungsvoraussetzung seien. Dies treffe auf eine Aufsandungserklärung, die unabdingbar (Paragraph 433, ABGB) konstitutive Voraussetzung für die Einverleibung sei, nicht zu.

5. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG dürfe eine bücherliche Rechtseintragung dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgesuch eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig sei, angeschlossen sei. Dazu gehörten auch die Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse juristischer Personen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, oö GVG).

Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG verlange die Vorlage einer zusätzlichen Vertrags- oder Erklärungsausfertigung, die vom Grundbuchsgericht zusammen mit einer Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten sei. Der vorgeschriebene Anschluss dieser weiteren Urkunde sei als Bewilligungsvoraussetzung zu qualifizieren, weil nur dadurch sichergestellt sei, dass der Grundverkehrsbehörde - zumindest nachträglich - eine den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, oö GVG gleichwertige Möglichkeit der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs eröffnet werde (5 Ob 180/07t). Hier habe die erklärungspflichtige (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG) Zweitantragstellerin diese Erklärungen sowohl im Mietvertrag als auch in der Nachtragsvereinbarung abgegeben. Das Bewilligungshindernis der Nichterfüllung des Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG liege dann nicht vor, wenn zumindest in einer von diesen zwei Urkunden all diesen Anforderungen entsprochen worden wäre.

Das zweite Exemplar der Nachtragsvereinbarung sei nur in nicht beglaubigter Kopie vorgelegt worden, die nicht als Ausfertigung für die Grundverkehrsbehörde ausreiche. Die beglaubigte Kopie des Mietvertrags reiche zwar aus, um dem Erfordernis des Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG zu entsprechen. Im konkreten Fall bestünden aber wegen der Unleserlichkeit der im Mietvertrag enthaltenen Unterschriften Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GBG dahin, ob die im Mietvertrag enthaltenen Erklärungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, oö GVG von zwei kollektivvertretungsbefugten Organen der Rechtserwerberin unterfertigt wurden. Nach dem Firmenbuch sei die kollektive Vertretung durch zwei befugte Organe der Rechtserwerberin vorgesehen. Der Mietvertrag sei zwar unter Verwendung der Firmenstampiglie der Mieterin unterfertigt worden; die Unterschriften seien unleserlich, die Namen dieser Personen seien aus dem sonstigen Urkundeninhalt nicht ersichtlich. Die Rechte der beiden Unterschriften der Zweitantragstellerin auf dem Mietvertrag sei offensichtlich nicht ident mit der (zweiten) Unterschrift auf der Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008. Damit stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die im Mietvertrag abzugebende Erklärung der Mieterin tatsächlich von zwei dazu vertretungsbefugten Organen abgegeben worden seien.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteren Ausspruch begründete es mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu der Frage, ob eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Kopie der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG geforderten Erklärung eine Ausfertigung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, leg cit darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen, welche die Stattgebung ihres Grundbuchsgesuchs beantragen, ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

römisch eins. Beschreibung des einzutragenden Rechts:

Nach Paragraph 5, GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechts in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach Paragraph 5, GBG eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrags Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden (RIS-Justiz RS0060233; 5 Ob 196/99f; 5 Ob 48/08g).

Im konkreten Fall soll das Bestandrecht (ebenso wie das Vorkaufsrecht) an dem einzigen Grundstück begründet werden, das den Grundbuchskörper bildet und im Vertrag ausdrücklich bezeichnet wird. Wie bereits das Rekursgericht völlig zutreffend dargelegt hat, gibt es keinerlei Hinweis auf eine räumliche Einschränkung des Bestandrechts, weshalb dieser vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliegt.

römisch zwei. Heftung des Mietvertrags:

Paragraph 27, Absatz eins, GBG fordert unter anderem, dass Urkunden, die aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sind, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung, ob eine Urkunde den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, GBG entspricht, nicht unbedingt nur die Art der Heftung maßgeblich (5 Ob 91/03y = NZ 2004/22, 57 [Hoyer]: Heftung einer Ausfertigung eines Scheidungsvergleichs nur einmal auf der rechten Seite mit einer Metallklammer). Eine zu enge Auslegung der Heftungsvorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, GBG wird in jenen Fällen abgelehnt, wenn das Gesamtbild und der Text einer Urkunde die Gefahr einer „untergeschobenen Seite" ausschließt (5 Ob 91/03y; 5 Ob 175/07g).

Eine derartige Gefahr nachträglicher Manipulationen ist bei der hier vorgelegten Mietvertragsurkunde eindeutig zu verneinen: Der siebenseitige Vertragstext vermittelt ein einheitliches und zusammenhängendes Bild; darüber hinaus ist die (unter Berücksichtigung der angeschlossenen Beilagen sehr umfangreiche) Urkunde mit Kunststoffklebeband als Rücken gebunden. Auch diesen Abweisungsgrund hat das Rekursgericht mit einer überzeugenden Begründung verneint.

römisch drei. Vorlage der Nachtragsvereinbarung (nur) als beglaubigte Kopie:

1. Nach Paragraph 87, Absatz eins, GBG sind Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Diese Voraussetzung bezieht sich auf Grundbuchsurkunden, dh solche, welche in materiell und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (5 Ob 110/06x; RIS-Justiz RS0061070; RS0061050). Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung (5 Ob 157/99w), weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. Die Vorlage des Originals einer Grundbuchsurkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich von ihr eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (RIS-Justiz RS0107163; RS0104316). Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist (5 Ob 40/06b mwN; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 87, GBG Rz 20).

2. Die Antragstellerinnen verweisen im Revisionsrekurs darauf, dass sie die am 7. 3. 2008 errichtete GOG-Urkunde (Nachtragsvereinbarung) am 3. 4. 2008 im Urkundenarchiv der österreichischen Rechtsanwälte archiviert und (ua) für das Bundesministerium für Justiz freigegeben hätten. Diese Archivierung und Freigabe der Daten mache die Vorlage eines Originals an das Grundbuchsgericht entbehrlich.

3. Nach Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2007, (in Kraft getreten am 1. 1. 2008) sind Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchsverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Die zwingende Verpflichtung zur elektronischen Einbringung der Beilagen sollte auf die im Grundbuchs- und Firmenbuchsverfahren im Original vorzuliegenden Beilagen beschränkt werden (ErlRV 303 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 40).

4. Nach Paragraph 91 c, Absatz eins, GOG sind die Körperschaften öffentlichen Rechts ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektrischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen. Absatz 2, Satz 5 leg cit ordnet an, dass Paragraph 91 b, Absatz 4, 7 und 8 sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführten Urkundenarchiv gelten. Nach Paragraph 91 b, Absatz 7, GOG gilt der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt bis zum Nachteil des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Die Vornahme der Erfassung und Speicherung gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach Paragraph 91, GBG (Paragraph 2, Absatz 3, Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 23 aus 2006,).

5. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 481 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2007,, sind im Grundbuchsverfahren Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahmen von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. Nach Absatz 2, leg cit hat die elektronische Beibringung von Beilagen im Grundbuchsverfahren so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Diese Bestimmungen sind nach Paragraph 11, Absatz eins c, ERV 2006 mit 1. 12. 2007 in Kraft getreten.

6. Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs (Juni 2008) geltende Rechtslage lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren (hier Nachtragsvereinbarung) durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde im Urkundenarchiv der österreichischen Rechtsanwälte und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals (s auch ErlRV 1169 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1 zum Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006; Kodek aaO Paragraph 87, GBG Rz 3a).

7. Die zulässige elektronische Einbringung der genannten Urkunde setzt nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (Paragraph 91 c, GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Wie sich insbesondere aus der dem Rekurs beigelegten, mit der Tagebuchzahl des Grundbuchsgesuchs gestempelten Freigabebestätigung ergibt, war dem Grundbuchsgesuch zwar eine Bestätigung über die Freigabe der Nachtragsvereinbarung angeschlossen. Der Nachtrag zum Mietvertrag vom 7. 3. 2008 findet sich in der elektronischen Urkundensammlung-Grundbuch zu TZ 3458 aus 2008,, das ist jene des Grundbuchsgesuchs. Einen ausdrücklichen Hinweis auf diese „freigegebene" Urkunde enthält das Grundbuchsgesuch (die Papiereingabe) aber nicht. Die Vorlage der Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wurde, würde damit nicht ausreichen, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken. Die jetzt ergänzend gemachten Ausführungen der Antragstellerinnen müssen schon als Verstoß gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 122, GBG) unbeachtlich bleiben vergleiche Kodek aaO Paragraph 87, GBG Rz 22; vergleiche 5 Ob 40/06b).

römisch vier. „Unleserlichkeit" der Unterschriften auf dem Mietvertrag:

1. Ein Grundbuchsgesuch ist nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG unter anderem dann nicht zu bewilligen, wenn Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestehen (Ziffer 2,), oder die äußere Form der Urkunden Bedenken hervorruft (Ziffer 4,).

Paragraph 31, Absatz eins, GBG fordert für die Einverleibung aufgrund von Privaturkunden, dass die Unterschriften der Parteien auf diesen Urkunden gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.

2. Nach dem Firmenbuch ist die kollektive Vertretung der Zweitantragstellerin (Mieterin und Vorkaufsberechtigten) durch die beiden Mitglieder ihres Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds mit einem (Gesamt-)Prokuristen vorgesehen (FN *****). Die Namen der in diesem Sinn vertretungsbefugten Organe der Zweitantragstellerin gehen aus dem Mietvertrag vom 20. 10. 2006 nicht hervor; die beiden Unterschriften bei der Firmenstampiglie der Zweitantragstellerin sind unleserlich; eine davon stimmt auch nicht mit den beiden Unterschriften auf der Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008, welche die Vertretungsbefugnis der für die Zweitantragstellerin unterfertigenden Organe ausreichend dokumentiert, überein.

3. Unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt (RIS-Justiz RS0060604), was auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter zutrifft, die für eine juristische Person eingeschritten sind (5 Ob 67/92 = NZ 1993, 238 [Hofmeister] = RIS-Justiz RS0060604 [T3]; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133 [Hofmeister]). Die Bedenken des Rekursgerichts an der Berechtigung jener Personen, die für die Zweitantragstellerin den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind somit berechtigt.

4. Die Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 stellt zwar die Vertretungsbefugnis der für die Mieterin unterzeichnenden Personen eindeutig klar; sie erfüllt auch die in Paragraph 31, Absatz eins, GBG aufgestellte Forderung nach der (hier notariellen) Beglaubigung der Unterschriften. Die Bewilligung der begehrten Eintragungen aufgrund dieser (entgegen Paragraph 87, Absatz eins, GBG nicht im Original vorgelegten: s Punkt römisch drei.) Nachtragsvereinbarung ist aber auch aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

5. Im Grundbuch können nach Paragraph 9, GBG nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufsrecht und das Vorkaufsrecht (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (Paragraph 1095, ABGB) eingetragen werden. Das Bestandrecht wird durch die „Einverleibung" nicht zum dinglichen Recht (6 Ob 554/90 = wobl 1991/75, 123 [Hoyer]; 5 Ob 157/07k; Iro in KBB2 Paragraph 1095, Rz 2). Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts (Paragraph 1095, ABGB) beschränkt sich im Wesentlichen auf die in Paragraph 1120, ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen, sie beseitigt also insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach Paragraph 1120, ABGB (Würth in Rummel3 Paragraph 1095, ABGB Rz 1; 5 Ob 382/97f = SZ 70/193; 5 Ob 157/07k = NZ 2008/AGS 698, 58 [Hoyer] = wobl 2008, 25/11 [Call]). Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags muss aber nach den Erfordernissen der Paragraphen 26, ff GBG erfolgen und insbesondere Paragraph 32, GBG genügen (5 Ob 157/07k). Paragraph 26, Absatz 2, GBG erfordert ua für den Erwerb eines dinglichen Rechts, dass die Urkunde einen gültigen Rechtsgrund enthält. Darüber hinaus ist nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG eine ausdrückliche Aufsandungserklärung Voraussetzung für die Eintragung. Diese Aufsandungserklärung kann entweder in der Urkunde über das Titelgeschäft, in einer besonderen Urkunde oder im Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden. Zwar genügt in den beiden letzteren Fällen die beglaubigte Unterschrift desjenigen, der in die Einverleibung einwilligt, entweder auf der gesonderten Urkunde oder auf dem Gesuch. Zusätzlich muss aber eine von beiden Teilen unterfertigte Urkunde über das Titelgeschäft vorgelegt werden.

6. Die Nachtragsvereinbarung enthält zwar eine nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung. Darüber hinaus wird der Rechtsgrund der beantragten Eintragung des Bestandrechts und des Vorkaufsrechts durch den Verweis auf den Mietvertrag vom 20. 10. 2006 klargestellt. Bestätigt wird zusätzlich, dass eine in diesem Mietvertrag festgehaltene Bedingung mittlerweile eingetreten ist. Nimmt allerdings eine derartige Nachtragsurkunde ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft (Mietvertrag) als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt. Dies trifft im konkreten Fall nicht zu, weil die wirksame Vertretung der Zweitantragstellerin bei Unterfertigung des Mietvertrags durch die vorgelegte Urkunde nicht dokumentiert ist.

römisch fünf. Vorlage einer zweiten Ausfertigung nach Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG:

1. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oö GVG in der Fassung LGBl 2002/85) unterliegt auch der Erwerb von Bestandrechten an Grundstücken dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 setzt die Eintragung eines Rechts im Grundbuch eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers voraus, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Im Fall einer derartigen Erklärung forderte Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 in der bei Überreichung des Grundbuchsgesuchs noch geltenden Fassung, dass dem Grundbuchsgesuch eine zusätzliche Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Vertrags oder - sofern die Erklärung nicht in der Vertragsurkunde aufgenommen wurde - eine zusätzliche Ausfertigung der Erklärungsurkunde anzuschließen ist.

2. Die in Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 aF geforderte zusätzliche Ausfertigung sollte die nachträgliche Prüfung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde sicherstellen (5 Ob 180/07t = NZ 2008/60, 215 [Hoyer]; Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht [2005], 54). Dazu vertrat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 180/07t die Auffassung, eine bloße Vertragskopie stelle keine „Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 aF dar. Eine nicht beglaubigte Kopie der Nachtragsvereinbarung, welche die Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG enthält, wäre somit nach alter Rechtslage nicht ausreichend gewesen; ein solcher Fall lag aber, wie zu Punkt römisch fünf.3. noch auszuführen sein wird, ohnehin nicht vor. Darum sei hier auch nur beiläufig erwähnt, dass mittlerweile der oö Landesgesetzgeber rückwirkend zum 1. 1. 2003 klargestellt hat, dass er die nachträgliche Überprüfung des Verbücherungsvorgangs auch durch die Vorlage einer Kopie der Grundbuchs- bzw gesonderten Erklärungsurkunde für ausreichend gewährleistet ansieht (Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt 107 aus 2008,).

3. Die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 erforderliche Erklärung war im vorliegenden Fall im beglaubigten Mietvertrag enthalten. Eine notariell (Paragraph 77, NO) oder (hier) gerichtlich beglaubigte (Paragraph 187, Absatz eins, AußStrG neu in der vor dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung: Bittner in Rechberger AußStrG, 545) Kopie eines Vertrags samt der darin enthaltenen Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG ist grundsätzlich als Ausfertigung nach Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG zu werten. Es handelt sich bei einer beglaubigten Kopie eben nicht nur um eine „bloße Kopie". In Form einer öffentlichen Urkunde (Beglaubigungsvermerk) wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original der Urkunde übereinstimmt (Bittner in Fasching/Konecny² Paragraph 292, ZPO Rz 38). Dass im konkreten Fall aufgrund der mangelnden Identifizierung der Unterzeichnenden in Verbindung mit der Unleserlichkeit der Unterschriften Bedenken bestehen, ob die erklärungspflichtige juristische Person wirksam vertreten wurde, war vom Grundbuchsgericht zwar als Eintragungshindernis im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG hinsichtlich des Mietvertrags aufzugreifen; die Überprüfung, ob eine dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 genügende Erklärung abgegeben wurde, fällt aber ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde. Den auf Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 gestützten Abweisungsgrund hat daher das Rekursgericht zu Unrecht angenommen.

römisch sechs. Der Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Die Antragstellerinnen werfen dem Rekursgericht nur vor, sich mit der (im Rekurs gerügten) nicht begründeten Abweisung des Vorkaufsrechts durch das Erstgericht nicht befasst zu haben. Inhaltlich ist diese Argumentation nicht als Verfahrensmangel zu werten, sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043058; RS0043104).

Textnummer

E89655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00269.08G.1209.000

Im RIS seit

08.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20081209_OGH0002_0050OB00269_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020428 Rechtssatz 26.04.1950Zivilrecht
Die Wirkungen der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrages erschöpfen sich darin, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des § 1120 ABGB an den einverle …
RS0043058 Rechtssatz 14.01.1975Zivilrecht
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn bei Sammlung des Prozessstoffes ein Verfahrensgesetz verletzt wurde und diese Gesetzesverletzung geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung d …
RS0043104 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Eine unzureichende rechtliche Erörterung des festgestellten Sachverhaltes bildet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
RS0060233 Rechtssatz 05.03.1981Zivilrecht
Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als i …
RS0060604 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (hier: Machthaber des Verkäufers erwirbt Liegenscha …
RS0061050 Rechtssatz 08.11.1994Zivilrecht
Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das …
RS0061070 Rechtssatz 08.11.1994Zivilrecht
Grundbuchsurkunden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. So muss zB der Privaturkunde, auf Grund der die Einverleibung eines Recht …
RS0104316 Rechtssatz 24.09.1996Zivilrecht
Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden, die gegenteilige Entscheidung GlU 10.012 hat keine überzeugende Begründung.
RS0107163 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). D …
RS0110534 Rechtssatz 07.07.1998Zivilrecht
§ 27 Abs 1 GBG ist dann nicht im strengsten Sinn ihres Wortlautes zu verstehen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Eintragung und ihres Zweckes nicht geboten ist.
RS0112181 Rechtssatz 15.06.1999Zivilrecht
Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der …
RS0117705 Rechtssatz 02.06.2003Zivilrecht
Ergibt sich aus dem Gesamtbild und Text einer (öffentlichen) Urkunde, dass keine Seite unterschoben wurde, ist eine enge Auslegung des Heftungsgebotes nach § 27 Abs 1 GBG nicht geboten.
RS0122463 Rechtssatz 28.08.2007Zivilrecht
Die „Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch n …
RS0123161 Rechtssatz 08.01.2008Zivilrecht
Mit dem „Erklärungsmodell" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nach …
RS0124534 Rechtssatz 09.12.2008Zivilrecht
1. Die Rechtslage nach § 10 ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 und § 89c Abs 5 GOG idF BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach § …
RS0124536 Rechtssatz 09.12.2008Zivilrecht
Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach § 31 Abs 1 GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer F …