Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen, welche die Stattgebung ihres Grundbuchsgesuchs beantragen, ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
I. Beschreibung des einzutragenden Rechts:römisch eins. Beschreibung des einzutragenden Rechts:
Nach § 5 GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechts in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrags Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden (RIS-Justiz RS0060233; 5 Ob 196/99f; 5 Ob 48/08g).Nach Paragraph 5, GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechts in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach Paragraph 5, GBG eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrags Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden (RIS-Justiz RS0060233; 5 Ob 196/99f; 5 Ob 48/08g).
Im konkreten Fall soll das Bestandrecht (ebenso wie das Vorkaufsrecht) an dem einzigen Grundstück begründet werden, das den Grundbuchskörper bildet und im Vertrag ausdrücklich bezeichnet wird. Wie bereits das Rekursgericht völlig zutreffend dargelegt hat, gibt es keinerlei Hinweis auf eine räumliche Einschränkung des Bestandrechts, weshalb dieser vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliegt.
II. Heftung des Mietvertrags:römisch zwei. Heftung des Mietvertrags:
§ 27 Abs 1 GBG fordert unter anderem, dass Urkunden, die aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sind, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung, ob eine Urkunde den Anforderungen des § 27 Abs 1 GBG entspricht, nicht unbedingt nur die Art der Heftung maßgeblich (5 Ob 91/03y = NZ 2004/22, 57 [Hoyer]: Heftung einer Ausfertigung eines Scheidungsvergleichs nur einmal auf der rechten Seite mit einer Metallklammer). Eine zu enge Auslegung der Heftungsvorschrift des § 27 Abs 1 GBG wird in jenen Fällen abgelehnt, wenn das Gesamtbild und der Text einer Urkunde die Gefahr einer „untergeschobenen Seite" ausschließt (5 Ob 91/03y; 5 Ob 175/07g).Paragraph 27, Absatz eins, GBG fordert unter anderem, dass Urkunden, die aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sind, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung, ob eine Urkunde den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, GBG entspricht, nicht unbedingt nur die Art der Heftung maßgeblich (5 Ob 91/03y = NZ 2004/22, 57 [Hoyer]: Heftung einer Ausfertigung eines Scheidungsvergleichs nur einmal auf der rechten Seite mit einer Metallklammer). Eine zu enge Auslegung der Heftungsvorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, GBG wird in jenen Fällen abgelehnt, wenn das Gesamtbild und der Text einer Urkunde die Gefahr einer „untergeschobenen Seite" ausschließt (5 Ob 91/03y; 5 Ob 175/07g).
Eine derartige Gefahr nachträglicher Manipulationen ist bei der hier vorgelegten Mietvertragsurkunde eindeutig zu verneinen: Der siebenseitige Vertragstext vermittelt ein einheitliches und zusammenhängendes Bild; darüber hinaus ist die (unter Berücksichtigung der angeschlossenen Beilagen sehr umfangreiche) Urkunde mit Kunststoffklebeband als Rücken gebunden. Auch diesen Abweisungsgrund hat das Rekursgericht mit einer überzeugenden Begründung verneint.
III. Vorlage der Nachtragsvereinbarung (nur) als beglaubigte Kopie:römisch drei. Vorlage der Nachtragsvereinbarung (nur) als beglaubigte Kopie:
1. Nach § 87 Abs 1 GBG sind Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Diese Voraussetzung bezieht sich auf Grundbuchsurkunden, dh solche, welche in materiell und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (5 Ob 110/06x; RIS-Justiz RS0061070; RS0061050). Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung (5 Ob 157/99w), weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. Die Vorlage des Originals einer Grundbuchsurkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich von ihr eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (RIS-Justiz RS0107163; RS0104316). Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist (5 Ob 40/06b mwN; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 87 GBG Rz 20).1. Nach Paragraph 87, Absatz eins, GBG sind Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Diese Voraussetzung bezieht sich auf Grundbuchsurkunden, dh solche, welche in materiell und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (5 Ob 110/06x; RIS-Justiz RS0061070; RS0061050). Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung (5 Ob 157/99w), weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. Die Vorlage des Originals einer Grundbuchsurkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich von ihr eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (RIS-Justiz RS0107163; RS0104316). Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist (5 Ob 40/06b mwN; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 87, GBG Rz 20).
2. Die Antragstellerinnen verweisen im Revisionsrekurs darauf, dass sie die am 7. 3. 2008 errichtete GOG-Urkunde (Nachtragsvereinbarung) am 3. 4. 2008 im Urkundenarchiv der österreichischen Rechtsanwälte archiviert und (ua) für das Bundesministerium für Justiz freigegeben hätten. Diese Archivierung und Freigabe der Daten mache die Vorlage eines Originals an das Grundbuchsgericht entbehrlich.
3. Nach § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I Nr 111/2007 (in Kraft getreten am 1. 1. 2008) sind Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchsverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Die zwingende Verpflichtung zur elektronischen Einbringung der Beilagen sollte auf die im Grundbuchs- und Firmenbuchsverfahren im Original vorzuliegenden Beilagen beschränkt werden (ErlRV 303 BlgNR 22. GP 40).3. Nach Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2007, (in Kraft getreten am 1. 1. 2008) sind Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchsverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Die zwingende Verpflichtung zur elektronischen Einbringung der Beilagen sollte auf die im Grundbuchs- und Firmenbuchsverfahren im Original vorzuliegenden Beilagen beschränkt werden (ErlRV 303 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 40).
4. Nach § 91c Abs 1 GOG sind die Körperschaften öffentlichen Rechts ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektrischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. Abs 2 Satz 5 leg cit ordnet an, dass § 91b Abs 4, 7 und 8 sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführten Urkundenarchiv gelten. Nach § 91b Abs 7 GOG gilt der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt bis zum Nachteil des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Die Vornahme der Erfassung und Speicherung gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach § 91 GBG (§ 2 Abs 3 Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, BGBl II Nr 23/2006).4. Nach Paragraph 91 c, Absatz eins, GOG sind die Körperschaften öffentlichen Rechts ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektrischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen. Absatz 2, Satz 5 leg cit ordnet an, dass Paragraph 91 b, Absatz 4, 7 und 8 sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführten Urkundenarchiv gelten. Nach Paragraph 91 b, Absatz 7, GOG gilt der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt bis zum Nachteil des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Die Vornahme der Erfassung und Speicherung gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach Paragraph 91, GBG (Paragraph 2, Absatz 3, Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 23 aus 2006,).
5. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl II Nr 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 333/2007, sind im Grundbuchsverfahren Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahmen von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. Nach Abs 2 leg cit hat die elektronische Beibringung von Beilagen im Grundbuchsverfahren so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Diese Bestimmungen sind nach § 11 Abs 1c ERV 2006 mit 1. 12. 2007 in Kraft getreten.5. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 481 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2007,, sind im Grundbuchsverfahren Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahmen von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. Nach Absatz 2, leg cit hat die elektronische Beibringung von Beilagen im Grundbuchsverfahren so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Diese Bestimmungen sind nach Paragraph 11, Absatz eins c, ERV 2006 mit 1. 12. 2007 in Kraft getreten.
6. Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs (Juni 2008) geltende Rechtslage lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren (hier Nachtragsvereinbarung) durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde im Urkundenarchiv der österreichischen Rechtsanwälte und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals (s auch ErlRV 1169 BlgNR 22. GP 1 zum Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006; Kodek aaO § 87 GBG Rz 3a).6. Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs (Juni 2008) geltende Rechtslage lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren (hier Nachtragsvereinbarung) durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde im Urkundenarchiv der österreichischen Rechtsanwälte und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals (s auch ErlRV 1169 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1 zum Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006; Kodek aaO Paragraph 87, GBG Rz 3a).
7. Die zulässige elektronische Einbringung der genannten Urkunde setzt nach § 10 Abs 2 ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (§ 91c GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Wie sich insbesondere aus der dem Rekurs beigelegten, mit der Tagebuchzahl des Grundbuchsgesuchs gestempelten Freigabebestätigung ergibt, war dem Grundbuchsgesuch zwar eine Bestätigung über die Freigabe der Nachtragsvereinbarung angeschlossen. Der Nachtrag zum Mietvertrag vom 7. 3. 2008 findet sich in der elektronischen Urkundensammlung-Grundbuch zu TZ 3458/2008, das ist jene des Grundbuchsgesuchs. Einen ausdrücklichen Hinweis auf diese „freigegebene" Urkunde enthält das Grundbuchsgesuch (die Papiereingabe) aber nicht. Die Vorlage der Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wurde, würde damit nicht ausreichen, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken. Die jetzt ergänzend gemachten Ausführungen der Antragstellerinnen müssen schon als Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 122 GBG) unbeachtlich bleiben (vgl Kodek aaO § 87 GBG Rz 22; vgl 5 Ob 40/06b).7. Die zulässige elektronische Einbringung der genannten Urkunde setzt nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (Paragraph 91 c, GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Wie sich insbesondere aus der dem Rekurs beigelegten, mit der Tagebuchzahl des Grundbuchsgesuchs gestempelten Freigabebestätigung ergibt, war dem Grundbuchsgesuch zwar eine Bestätigung über die Freigabe der Nachtragsvereinbarung angeschlossen. Der Nachtrag zum Mietvertrag vom 7. 3. 2008 findet sich in der elektronischen Urkundensammlung-Grundbuch zu TZ 3458 aus 2008,, das ist jene des Grundbuchsgesuchs. Einen ausdrücklichen Hinweis auf diese „freigegebene" Urkunde enthält das Grundbuchsgesuch (die Papiereingabe) aber nicht. Die Vorlage der Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wurde, würde damit nicht ausreichen, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken. Die jetzt ergänzend gemachten Ausführungen der Antragstellerinnen müssen schon als Verstoß gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 122, GBG) unbeachtlich bleiben vergleiche Kodek aaO Paragraph 87, GBG Rz 22; vergleiche 5 Ob 40/06b).
IV. „Unleserlichkeit" der Unterschriften auf dem Mietvertrag:römisch vier. „Unleserlichkeit" der Unterschriften auf dem Mietvertrag:
1. Ein Grundbuchsgesuch ist nach § 94 Abs 1 GBG unter anderem dann nicht zu bewilligen, wenn Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestehen (Z 2), oder die äußere Form der Urkunden Bedenken hervorruft (Z 4).1. Ein Grundbuchsgesuch ist nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG unter anderem dann nicht zu bewilligen, wenn Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestehen (Ziffer 2,), oder die äußere Form der Urkunden Bedenken hervorruft (Ziffer 4,).
§ 31 Abs 1 GBG fordert für die Einverleibung aufgrund von Privaturkunden, dass die Unterschriften der Parteien auf diesen Urkunden gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.Paragraph 31, Absatz eins, GBG fordert für die Einverleibung aufgrund von Privaturkunden, dass die Unterschriften der Parteien auf diesen Urkunden gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.
2. Nach dem Firmenbuch ist die kollektive Vertretung der Zweitantragstellerin (Mieterin und Vorkaufsberechtigten) durch die beiden Mitglieder ihres Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds mit einem (Gesamt-)Prokuristen vorgesehen (FN *****). Die Namen der in diesem Sinn vertretungsbefugten Organe der Zweitantragstellerin gehen aus dem Mietvertrag vom 20. 10. 2006 nicht hervor; die beiden Unterschriften bei der Firmenstampiglie der Zweitantragstellerin sind unleserlich; eine davon stimmt auch nicht mit den beiden Unterschriften auf der Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008, welche die Vertretungsbefugnis der für die Zweitantragstellerin unterfertigenden Organe ausreichend dokumentiert, überein.
3. Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt (RIS-Justiz RS0060604), was auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter zutrifft, die für eine juristische Person eingeschritten sind (5 Ob 67/92 = NZ 1993, 238 [Hofmeister] = RIS-Justiz RS0060604 [T3]; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133 [Hofmeister]). Die Bedenken des Rekursgerichts an der Berechtigung jener Personen, die für die Zweitantragstellerin den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind somit berechtigt.3. Unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt (RIS-Justiz RS0060604), was auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter zutrifft, die für eine juristische Person eingeschritten sind (5 Ob 67/92 = NZ 1993, 238 [Hofmeister] = RIS-Justiz RS0060604 [T3]; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133 [Hofmeister]). Die Bedenken des Rekursgerichts an der Berechtigung jener Personen, die für die Zweitantragstellerin den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind somit berechtigt.
4. Die Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 stellt zwar die Vertretungsbefugnis der für die Mieterin unterzeichnenden Personen eindeutig klar; sie erfüllt auch die in § 31 Abs 1 GBG aufgestellte Forderung nach der (hier notariellen) Beglaubigung der Unterschriften. Die Bewilligung der begehrten Eintragungen aufgrund dieser (entgegen § 87 Abs 1 GBG nicht im Original vorgelegten: s Punkt III.) Nachtragsvereinbarung ist aber auch aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:4. Die Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 stellt zwar die Vertretungsbefugnis der für die Mieterin unterzeichnenden Personen eindeutig klar; sie erfüllt auch die in Paragraph 31, Absatz eins, GBG aufgestellte Forderung nach der (hier notariellen) Beglaubigung der Unterschriften. Die Bewilligung der begehrten Eintragungen aufgrund dieser (entgegen Paragraph 87, Absatz eins, GBG nicht im Original vorgelegten: s Punkt römisch drei.) Nachtragsvereinbarung ist aber auch aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
5. Im Grundbuch können nach § 9 GBG nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufsrecht und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB) eingetragen werden. Das Bestandrecht wird durch die „Einverleibung" nicht zum dinglichen Recht (6 Ob 554/90 = wobl 1991/75, 123 [Hoyer]; 5 Ob 157/07k; Iro in KBB2 § 1095 Rz 2). Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts (§ 1095 ABGB) beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen, sie beseitigt also insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB (Würth in Rummel3 § 1095 ABGB Rz 1; 5 Ob 382/97f = SZ 70/193; 5 Ob 157/07k = NZ 2008/AGS 698, 58 [Hoyer] = wobl 2008, 25/11 [Call]). Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags muss aber nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG erfolgen und insbesondere § 32 GBG genügen (5 Ob 157/07k). § 26 Abs 2 GBG erfordert ua für den Erwerb eines dinglichen Rechts, dass die Urkunde einen gültigen Rechtsgrund enthält. Darüber hinaus ist nach § 32 Abs 1 lit b GBG eine ausdrückliche Aufsandungserklärung Voraussetzung für die Eintragung. Diese Aufsandungserklärung kann entweder in der Urkunde über das Titelgeschäft, in einer besonderen Urkunde oder im Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden. Zwar genügt in den beiden letzteren Fällen die beglaubigte Unterschrift desjenigen, der in die Einverleibung einwilligt, entweder auf der gesonderten Urkunde oder auf dem Gesuch. Zusätzlich muss aber eine von beiden Teilen unterfertigte Urkunde über das Titelgeschäft vorgelegt werden.5. Im Grundbuch können nach Paragraph 9, GBG nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufsrecht und das Vorkaufsrecht (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (Paragraph 1095, ABGB) eingetragen werden. Das Bestandrecht wird durch die „Einverleibung" nicht zum dinglichen Recht (6 Ob 554/90 = wobl 1991/75, 123 [Hoyer]; 5 Ob 157/07k; Iro in KBB2 Paragraph 1095, Rz 2). Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts (Paragraph 1095, ABGB) beschränkt sich im Wesentlichen auf die in Paragraph 1120, ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen, sie beseitigt also insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach Paragraph 1120, ABGB (Würth in Rummel3 Paragraph 1095, ABGB Rz 1; 5 Ob 382/97f = SZ 70/193; 5 Ob 157/07k = NZ 2008/AGS 698, 58 [Hoyer] = wobl 2008, 25/11 [Call]). Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags muss aber nach den Erfordernissen der Paragraphen 26, ff GBG erfolgen und insbesondere Paragraph 32, GBG genügen (5 Ob 157/07k). Paragraph 26, Absatz 2, GBG erfordert ua für den Erwerb eines dinglichen Rechts, dass die Urkunde einen gültigen Rechtsgrund enthält. Darüber hinaus ist nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG eine ausdrückliche Aufsandungserklärung Voraussetzung für die Eintragung. Diese Aufsandungserklärung kann entweder in der Urkunde über das Titelgeschäft, in einer besonderen Urkunde oder im Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden. Zwar genügt in den beiden letzteren Fällen die beglaubigte Unterschrift desjenigen, der in die Einverleibung einwilligt, entweder auf der gesonderten Urkunde oder auf dem Gesuch. Zusätzlich muss aber eine von beiden Teilen unterfertigte Urkunde über das Titelgeschäft vorgelegt werden.
6. Die Nachtragsvereinbarung enthält zwar eine nach § 31 Abs 1 GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung. Darüber hinaus wird der Rechtsgrund der beantragten Eintragung des Bestandrechts und des Vorkaufsrechts durch den Verweis auf den Mietvertrag vom 20. 10. 2006 klargestellt. Bestätigt wird zusätzlich, dass eine in diesem Mietvertrag festgehaltene Bedingung mittlerweile eingetreten ist. Nimmt allerdings eine derartige Nachtragsurkunde ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft (Mietvertrag) als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt. Dies trifft im konkreten Fall nicht zu, weil die wirksame Vertretung der Zweitantragstellerin bei Unterfertigung des Mietvertrags durch die vorgelegte Urkunde nicht dokumentiert ist.6. Die Nachtragsvereinbarung enthält zwar eine nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung. Darüber hinaus wird der Rechtsgrund der beantragten Eintragung des Bestandrechts und des Vorkaufsrechts durch den Verweis auf den Mietvertrag vom 20. 10. 2006 klargestellt. Bestätigt wird zusätzlich, dass eine in diesem Mietvertrag festgehaltene Bedingung mittlerweile eingetreten ist. Nimmt allerdings eine derartige Nachtragsurkunde ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft (Mietvertrag) als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt. Dies trifft im konkreten Fall nicht zu, weil die wirksame Vertretung der Zweitantragstellerin bei Unterfertigung des Mietvertrags durch die vorgelegte Urkunde nicht dokumentiert ist.
V. Vorlage einer zweiten Ausfertigung nach § 16 Abs 4 oö GVG:römisch fünf. Vorlage einer zweiten Ausfertigung nach Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG:
1. Nach § 1 Abs 2 Z 4 oö GVG (idF LGBl 2002/85) unterliegt auch der Erwerb von Bestandrechten an Grundstücken dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes. Nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 setzt die Eintragung eines Rechts im Grundbuch eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers voraus, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Im Fall einer derartigen Erklärung forderte § 16 Abs 4 oö GVG 1994 in der bei Überreichung des Grundbuchsgesuchs noch geltenden Fassung, dass dem Grundbuchsgesuch eine zusätzliche Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Vertrags oder - sofern die Erklärung nicht in der Vertragsurkunde aufgenommen wurde - eine zusätzliche Ausfertigung der Erklärungsurkunde anzuschließen ist.1. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oö GVG in der Fassung LGBl 2002/85) unterliegt auch der Erwerb von Bestandrechten an Grundstücken dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 setzt die Eintragung eines Rechts im Grundbuch eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers voraus, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Im Fall einer derartigen Erklärung forderte Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 in der bei Überreichung des Grundbuchsgesuchs noch geltenden Fassung, dass dem Grundbuchsgesuch eine zusätzliche Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Vertrags oder - sofern die Erklärung nicht in der Vertragsurkunde aufgenommen wurde - eine zusätzliche Ausfertigung der Erklärungsurkunde anzuschließen ist.
2. Die in § 16 Abs 4 oö GVG 1994 aF geforderte zusätzliche Ausfertigung sollte die nachträgliche Prüfung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde sicherstellen (5 Ob 180/07t = NZ 2008/60, 215 [Hoyer]; Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht [2005], 54). Dazu vertrat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 180/07t die Auffassung, eine bloße Vertragskopie stelle keine „Ausfertigung" im Sinne des § 16 Abs 4 oö GVG 1994 aF dar. Eine nicht beglaubigte Kopie der Nachtragsvereinbarung, welche die Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG enthält, wäre somit nach alter Rechtslage nicht ausreichend gewesen; ein solcher Fall lag aber, wie zu Punkt V.3. noch auszuführen sein wird, ohnehin nicht vor. Darum sei hier auch nur beiläufig erwähnt, dass mittlerweile der oö Landesgesetzgeber rückwirkend zum 1. 1. 2003 klargestellt hat, dass er die nachträgliche Überprüfung des Verbücherungsvorgangs auch durch die Vorlage einer Kopie der Grundbuchs- bzw gesonderten Erklärungsurkunde für ausreichend gewährleistet ansieht (Art I Z 1 iVm Art II Z 1 der oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, LGBl 107/2008).2. Die in Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 aF geforderte zusätzliche Ausfertigung sollte die nachträgliche Prüfung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde sicherstellen (5 Ob 180/07t = NZ 2008/60, 215 [Hoyer]; Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht [2005], 54). Dazu vertrat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 180/07t die Auffassung, eine bloße Vertragskopie stelle keine „Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 aF dar. Eine nicht beglaubigte Kopie der Nachtragsvereinbarung, welche die Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG enthält, wäre somit nach alter Rechtslage nicht ausreichend gewesen; ein solcher Fall lag aber, wie zu Punkt römisch fünf.3. noch auszuführen sein wird, ohnehin nicht vor. Darum sei hier auch nur beiläufig erwähnt, dass mittlerweile der oö Landesgesetzgeber rückwirkend zum 1. 1. 2003 klargestellt hat, dass er die nachträgliche Überprüfung des Verbücherungsvorgangs auch durch die Vorlage einer Kopie der Grundbuchs- bzw gesonderten Erklärungsurkunde für ausreichend gewährleistet ansieht (Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt 107 aus 2008,).
3. Die nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 erforderliche Erklärung war im vorliegenden Fall im beglaubigten Mietvertrag enthalten. Eine notariell (§ 77 NO) oder (hier) gerichtlich beglaubigte (§ 187 Abs 1 AußStrG neu in der vor dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung: Bittner in Rechberger AußStrG, 545) Kopie eines Vertrags samt der darin enthaltenen Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG ist grundsätzlich als Ausfertigung nach § 16 Abs 4 oö GVG zu werten. Es handelt sich bei einer beglaubigten Kopie eben nicht nur um eine „bloße Kopie". In Form einer öffentlichen Urkunde (Beglaubigungsvermerk) wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original der Urkunde übereinstimmt (Bittner in Fasching/Konecny² § 292 ZPO Rz 38). Dass im konkreten Fall aufgrund der mangelnden Identifizierung der Unterzeichnenden iVm der Unleserlichkeit der Unterschriften Bedenken bestehen, ob die erklärungspflichtige juristische Person wirksam vertreten wurde, war vom Grundbuchsgericht zwar als Eintragungshindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG hinsichtlich des Mietvertrags aufzugreifen; die Überprüfung, ob eine dem § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 genügende Erklärung abgegeben wurde, fällt aber ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde. Den auf § 16 Abs 4 oö GVG 1994 gestützten Abweisungsgrund hat daher das Rekursgericht zu Unrecht angenommen.3. Die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 erforderliche Erklärung war im vorliegenden Fall im beglaubigten Mietvertrag enthalten. Eine notariell (Paragraph 77, NO) oder (hier) gerichtlich beglaubigte (Paragraph 187, Absatz eins, AußStrG neu in der vor dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung: Bittner in Rechberger AußStrG, 545) Kopie eines Vertrags samt der darin enthaltenen Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG ist grundsätzlich als Ausfertigung nach Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG zu werten. Es handelt sich bei einer beglaubigten Kopie eben nicht nur um eine „bloße Kopie". In Form einer öffentlichen Urkunde (Beglaubigungsvermerk) wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original der Urkunde übereinstimmt (Bittner in Fasching/Konecny² Paragraph 292, ZPO Rz 38). Dass im konkreten Fall aufgrund der mangelnden Identifizierung der Unterzeichnenden in Verbindung mit der Unleserlichkeit der Unterschriften Bedenken bestehen, ob die erklärungspflichtige juristische Person wirksam vertreten wurde, war vom Grundbuchsgericht zwar als Eintragungshindernis im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG hinsichtlich des Mietvertrags aufzugreifen; die Überprüfung, ob eine dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 genügende Erklärung abgegeben wurde, fällt aber ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde. Den auf Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG 1994 gestützten Abweisungsgrund hat daher das Rekursgericht zu Unrecht angenommen.
VI. Der Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Die Antragstellerinnen werfen dem Rekursgericht nur vor, sich mit der (im Rekurs gerügten) nicht begründeten Abweisung des Vorkaufsrechts durch das Erstgericht nicht befasst zu haben. Inhaltlich ist diese Argumentation nicht als Verfahrensmangel zu werten, sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043058; RS0043104).römisch sechs. Der Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Die Antragstellerinnen werfen dem Rekursgericht nur vor, sich mit der (im Rekurs gerügten) nicht begründeten Abweisung des Vorkaufsrechts durch das Erstgericht nicht befasst zu haben. Inhaltlich ist diese Argumentation nicht als Verfahrensmangel zu werten, sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043058; RS0043104).