Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgend kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) zu begründen:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgend kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zu begründen:
1.1. Das Rekursgericht hat zunächst den Zweck des Heftens im Sinn des
§ 27 Abs 1 GBG richtig in der Gewähr gegen nachträgliches
Unterschieben einzelner Bögen und Blätter erkannt. Dass die Gefahr
einer solchen Manipulation bei der vorliegenden Heftung des
Nutzwertgutachtens Blg ./K weitestgehend ausgeschlossen ist und daher
insoweit kein Abweisungsgrund vorliegt, ist eine einzelfallbezogene
und nach den Kriterien des § 62 Abs 1 AußStrG (§ 126 Abs 2 GBG) nicht
zu beanstandende Beurteilung des Rekursgerichts. Ergibt sich - wie
hier - aus Gesamtbild und Text einer (öffentlichen) Urkunde, dass
keine Seite unterschoben wurde, ist eine (allzu) enge Auslegung der
Heftungsvorschrift nach § 27 Abs 1 GBG nicht geboten (5 Ob 91/03y =
MietSlg 55.590 = NZ 2004/22, 57 [zust Hoyer, 62] = NZ 2004/580, 80
[zust Hoyer] = immolex 2003/194, 344; vgl auch 5 Ob 86/98b = immolex
1999/18, 24 = MietSlg 50.602 = NZ 1999/439, 173 [Hoyer, 177] = ecolex
1998, 911).
1.2. Ebenfalls nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu
beanstanden ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die
Spezialvollmacht der Nicole P***** vom 29. 6. 2005 keine Urkunde im
Sinn des § 87 Abs 1 GBG darstellt, „auf Grund deren eine Eintragung
erfolgen soll". Grundbuchsurkunden, die dem Gericht bei der
Entscheidung über ein Eintragungsbegehren im Original vorliegen
müssen, sind jene Urkunden, die in materieller und formeller Hinsicht
die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden
Grundbuchshandlung enthalten (RIS-Justiz RS0061070). Für die (bloße)
Einschreitervollmacht genügt daher die Vorlage einer beglaubigten
Kopie (vgl 5 Ob 73/06f = immolex 2007/12, 27 [Pfiel] = NZ 2007/58,
249 = NZ 2007/670, 61 [zust Hoyer, 64]).
2. Zu TZ 4681/97 ist die Zusage der Einräumung des
Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 an W 14 für Mag. Gabriel
A***** eingetragen. Nach § 24a Abs 2 WEG 1975 war auf Antrag des
Wohnungseigentumsbewerbers die Zusage der Einräumung des
Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der
Einräumung von Wohnungseigentum). Nunmehr sieht § 40 Abs 2 WEG 2002
die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers in Form
der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor. Wird an dem in
der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten
wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so
kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung
seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang
dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der
Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1
GBG ist entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs 4 WEG 2002 bzw § 24a Abs 3
WEG 1975). Schon der Titel des § 24a WEG 1975 bzw des § 40 WEG 2002
vermittelt, dass diese Bestimmung der (frühzeitigen)
grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, besonders
der Sicherung seines Rangs (5 Ob 224/03g = RdW 2004/182, 213 = JBl
2004, 518 = MietSlg 55.457 = MietSlg 55.517 = SZ 2003/130) zum Schutz
gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung (5 Ob 164/99z = immolex
2000/166, 269 = bbl 2000/143, 195 = RdW 2001/12, 10 = ÖBA 2001/941,
242 = MietSlg 52.114 = MietSlg 52.608 = SZ 73/80) dient(e). Die
Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG die Löschung sämtlicher, nicht nach § 24a Abs 3 Z 1 - 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kannAnmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG die Löschung sämtlicher, nicht nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann
(5 Ob 168/06a = EvBl 2007/49, 280 = immolex 2007/58, 123 = wobl
2007/71, 172 [Call] = Zak 2007/78, 53). Nach § 24a Abs 4 Satz 2 WEG2007/71, 172 [Call] = Zak 2007/78, 53). Nach Paragraph 24 a, Absatz 4, Satz 2 WEG
1975 bzw § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 darf die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor den im § 24a Abs 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 WEG 2002 bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden. Wird also die Anmerkung ausgenutzt, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen (AB zum IRÄG 1982, 1147 BlgNR 25. GP 28); anderenfalls ist eine Löschung schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 (früher: § 24a Abs 4 Satz 2 WEG 1975) nur mit - der hier aber fehlenden - Zustimmung des Wohnungseigentumsbewerbers zulässig (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 40 WEG 2002 Rz 27). Die Vorinstanzen haben daher die Löschung der Anmerkung gemäß § 24a WEG 1975 nach der eindeutigen Gesetzeslage mit Recht abgelehnt.1975 bzw Paragraph 40, Absatz 5, Satz 2 WEG 2002 darf die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor den im Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden. Wird also die Anmerkung ausgenutzt, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen Ausschussbericht zum IRÄG 1982, 1147 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 28); anderenfalls ist eine Löschung schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 40, Absatz 5, Satz 2 WEG 2002 (früher: Paragraph 24 a, Absatz 4, Satz 2 WEG 1975) nur mit - der hier aber fehlenden - Zustimmung des Wohnungseigentumsbewerbers zulässig (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 40, WEG 2002 Rz 27). Die Vorinstanzen haben daher die Löschung der Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 nach der eindeutigen Gesetzeslage mit Recht abgelehnt.
3. Die Zustimmungserklärung der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft (Blg ./DD) betreffend das Pfandrecht C-LNR 14 (Miteigentümerin Ilga P***** B-LNR 20) enthält weder Ort noch Datum ihrer Ausfertigung, welche Angaben sich auch nicht im Zusammenhalt mit dem Beglaubigungsvermerk zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl dazu 5 Ob 10/03m mwN = RdW 2003/480, 566 = NZ 2004/9, 45). Dies widerspricht dem klaren gesetzlichen Erfordernis des § 27 Abs 2 GBG und bildet einen weiteren, von den Vorinstanzen zutreffend erkannten Abweisungsgrund.3. Die Zustimmungserklärung der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft (Blg ./DD) betreffend das Pfandrecht C-LNR 14 (Miteigentümerin Ilga P***** B-LNR 20) enthält weder Ort noch Datum ihrer Ausfertigung, welche Angaben sich auch nicht im Zusammenhalt mit dem Beglaubigungsvermerk zweifelsfrei ermitteln lassen vergleiche dazu 5 Ob 10/03m mwN = RdW 2003/480, 566 = NZ 2004/9, 45). Dies widerspricht dem klaren gesetzlichen Erfordernis des Paragraph 27, Absatz 2, GBG und bildet einen weiteren, von den Vorinstanzen zutreffend erkannten Abweisungsgrund.
4. Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist in § 2 Abs 2 WEG 2002 zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen die zwingenden Grundsätze dieser Bestimmung verstoßen, sind nichtig (5 Ob 129/07t mwN). Damit eine „sonstige selbstständige Räumlichkeit" wohnungseigentumstauglich ist, muss es sich um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbstständigen Teil eines Gebäudes handeln, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt (5 Ob 129/07t; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 2 WEG 2002 Rz 15;4. Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist in Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen die zwingenden Grundsätze dieser Bestimmung verstoßen, sind nichtig (5 Ob 129/07t mwN). Damit eine „sonstige selbstständige Räumlichkeit" wohnungseigentumstauglich ist, muss es sich um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbstständigen Teil eines Gebäudes handeln, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt (5 Ob 129/07t; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 2, WEG 2002 Rz 15;
Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 2 WEG 2002 Rz 10
mwN). Dies hat der erkennende Senat bereits für „Lager" mit Flächen
zwischen 1,3 m² und 6,5 m² verneint (5 Ob 2220/96y = wobl 1997/24,
105 [Call] = MietSlg 48.469 = NZ 1997/393, 259 [Hoyer]; 5 Ob 47/00y =
wobl 2000/218, 241 [Call] = immolex 2000/162, 267 = NZ 2000/487, 383
= MietSlg 52.526). Ein mit der E 5 Ob 196/01m = wobl 2003/30, 52
[Call] = MietSlg 53.492 = bbl 2002, 76 = NZ 2002, 377 [Hoyer, 380]
(Wohungseigentumstauglichkeit eines 3,06 m2 großen Bankomatraums) vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Die Antragsteller begründen die wirtschaftliche Bedeutung der „Lager" mit dem Hinweis, dass bei Verneinung der Wohnungseigentumstauglichkeit der Lagerräumlichkeiten den betreffenden Miteigentümern keine anderen Wohnungseigentumsobjekte als Kfz-Abstellplätze zukämen und dies nach § 5 Abs 2 WEG 2002 rechtlich ausgeschlossen sei. Damit räumen die Antragsteller selbst ein, dass durch die angestrebte Wohnungseigentumsbegründung an den Lagern die in § 5 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Erwerbsbeschränkung für Kfz-Abstellplätze umgangen werden soll, was darauf schließen lässt, dass den Lagern eben keine selbstständige Bedeutung zukommt. Eine Wohnungseigentumsbegründung an den - im Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag Beilage ./O den drei in Frage kommenden Antragstellern (Mag. Wilhelm V*****, Margarethe R***** und Marie P*****) auch nicht eindeutig zugeordneten - Lagerräumen kommt daher nach der bereits geklärten Rechtslage nicht in Frage; eine nur teilweise Bewilligung des Einverleibungsgesuchs scheidet nach der Sachlage aus.Die Antragsteller begründen die wirtschaftliche Bedeutung der „Lager" mit dem Hinweis, dass bei Verneinung der Wohnungseigentumstauglichkeit der Lagerräumlichkeiten den betreffenden Miteigentümern keine anderen Wohnungseigentumsobjekte als Kfz-Abstellplätze zukämen und dies nach Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 rechtlich ausgeschlossen sei. Damit räumen die Antragsteller selbst ein, dass durch die angestrebte Wohnungseigentumsbegründung an den Lagern die in Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 vorgesehene Erwerbsbeschränkung für Kfz-Abstellplätze umgangen werden soll, was darauf schließen lässt, dass den Lagern eben keine selbstständige Bedeutung zukommt. Eine Wohnungseigentumsbegründung an den - im Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag Beilage ./O den drei in Frage kommenden Antragstellern (Mag. Wilhelm V*****, Margarethe R***** und Marie P*****) auch nicht eindeutig zugeordneten - Lagerräumen kommt daher nach der bereits geklärten Rechtslage nicht in Frage; eine nur teilweise Bewilligung des Einverleibungsgesuchs scheidet nach der Sachlage aus.
Da sich erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht stellen, ist der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig und zurückzuweisen.Da sich erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht stellen, ist der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig und zurückzuweisen.