Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Nach § 24a Abs 2 WEG 1975 war auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Nunmehr sieht § 40 Abs 2 WEG 2002 die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers in Form1. Nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 war auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Nunmehr sieht Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers in Form
der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor. Wird an dem in
der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG ist entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs 4 WEG 2002 bzw § 24a Abs 3 WEG 1975).der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. Paragraph 57, Absatz eins, GBG ist entsprechend anzuwenden (Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 bzw Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG 1975).
2. Schon der Titel des § 24a WEG 1975 bzw des § 40 WEG 2002
vermittelt, dass diese Bestimmung der (frühzeitigen)
grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, besonders
der Sicherung seines Ranges (5 Ob 224/03g = RdW 2004/182, 213 = JBl
2004, 518 = MietSlg 55.457 = MietSlg 55.517 = SZ 2003/130) zum Schutz
gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung (5 Ob 164/99z = immolex
2000/166, 269 = bbl 2000/143, 195 = RdW 2001/12, 10 = ÖBA 2001/941,
242 = MietSlg 52.114 = MietSlg 52.608 = SZ 73/80) dient(e). Die
Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG die Löschung sämtlicher, nicht nach § 24a Abs 3 Z 1 - 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 40 WEG 2002 Rz 27).Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG die Löschung sämtlicher, nicht nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Paragraph 40, WEG 2002 Rz 27).
3. Die Vorinstanzen und die Revisionsrekurswerber gehen übereinstimmend davon aus, dass das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, die nur bestimmte ideelle Anteile einzelner Miteigentümer belaste, rechtlich unmöglich sei (vgl 5 Ob 2036/96i mwN = SZ 69/110 = MietSlg 48.007; RIS-Justiz RS0013190); damit begründete das Erstgericht die Antragsabweisung. Die Revisionsrekurswerber3. Die Vorinstanzen und die Revisionsrekurswerber gehen übereinstimmend davon aus, dass das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, die nur bestimmte ideelle Anteile einzelner Miteigentümer belaste, rechtlich unmöglich sei vergleiche 5 Ob 2036/96i mwN = SZ 69/110 = MietSlg 48.007; RIS-Justiz RS0013190); damit begründete das Erstgericht die Antragsabweisung. Die Revisionsrekurswerber
stützen sich im Wesentlichen auf die Entscheidung 5 Ob 216/98w (=
immolex 1999/87, 123 = wobl 1999/103, Call = NZ 2000, 141 = MietSlg 50.042), aus der sie ableiten, dass dem (einzelnen) Miteigentümer die Aktivlegitimation zur Löschung von belastenden Dienstbarkeiten fehle. Im vorliegenden Fall geht es aber weder um die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit als eine nur von allen Teilhabern gemeinsam zu treffende Verfügung (vgl 5 Ob 458/97g = wobl 1998, 147/104 mwN = immolex 1998/84, 142 = MietSlg 49/44), noch um die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit oder die Eigentumsfreiheitsklage gegen die von Miteigentümern an einer Liegenschaft beanspruchteimmolex 1999/87, 123 = wobl 1999/103, Call = NZ 2000, 141 = MietSlg 50.042), aus der sie ableiten, dass dem (einzelnen) Miteigentümer die Aktivlegitimation zur Löschung von belastenden Dienstbarkeiten fehle. Im vorliegenden Fall geht es aber weder um die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit als eine nur von allen Teilhabern gemeinsam zu treffende Verfügung vergleiche 5 Ob 458/97g = wobl 1998, 147/104 mwN = immolex 1998/84, 142 = MietSlg 49/44), noch um die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit oder die Eigentumsfreiheitsklage gegen die von Miteigentümern an einer Liegenschaft beanspruchte
Dienstbarkeit (vgl 5 Ob 230/97b = immolex 1997/187, 335 = woblDienstbarkeit vergleiche 5 Ob 230/97b = immolex 1997/187, 335 = wobl
1998/201, 308, Call = MietSlg 49.509), und auch nicht - wie in 5 Ob
216/98w - um die Zustimmung der Miteigentümer zur Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit. Vielmehr dient die von § 24a Abs 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 WEG 2002 angeordnete, sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips (vgl 5 Ob 281/04s = RdW 2005, 487 = NZ 2005, 375, Hoyer = SZ 2005/38; 5 Ob 79/04k = wobl 2004/94, 363 = ecolex 2004/440, 945; RIS-Justiz RS0112058). Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, wie wenn sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre.216/98w - um die Zustimmung der Miteigentümer zur Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit. Vielmehr dient die von Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 angeordnete, sinngemäße Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG der Umsetzung des Rangprinzips vergleiche 5 Ob 281/04s = RdW 2005, 487 = NZ 2005, 375, Hoyer = SZ 2005/38; 5 Ob 79/04k = wobl 2004/94, 363 = ecolex 2004/440, 945; RIS-Justiz RS0112058). Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, wie wenn sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre.
4. Die hier fraglichen Dienstbarkeiten wurden erst nach dem Zeitpunkt der zu Gunsten der Antragsteller erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts einverleibt. Der (schon oben zu 2. dargestellte) Schutzzweck des § 24a Abs 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 WEG 2002 einerseits und die konsequente Umsetzung des Rangprinzips in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG andererseits müssen daher im Grundsatz dazu führen, dass jedem einzelnen seinerzeitigen Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrigen Mit- und Wohnungseigentümer - vorbehaltlich der sich aus § 24a Abs 3 Z 1 - 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 ergebenden Einschränkungen - die Möglichkeit der Löschung dieser Zwischeneintragungen eröffnet wird. Wollte man demgegenüber ein Einschreiten aller seinerzeitigen Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrigen Mit- und Wohnungseigentümer gleich einer einheitlichen Streitpartei (§ 14 ZPO; vgl dazu auch 5 Ob 104/05p = wobl 2006/105, 234) verlangen, würde dies den Schutz des § 24a Abs 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 WEG 2002 praktisch völlig entwerten und das Rangprinzip geradezu aushöhlen, müsste doch jeder seinerzeitige Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrige Mit- und Wohnungseigentümer die nachrangige unteilbare Last hinnehmen, wenn auch nur ein einziger Mit- und Wohnungseigentümer - aus welchen Gründen immer - nicht zur Erhebung eines gemeinsamen Löschungsantrags bereit ist.4. Die hier fraglichen Dienstbarkeiten wurden erst nach dem Zeitpunkt der zu Gunsten der Antragsteller erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts einverleibt. Der (schon oben zu 2. dargestellte) Schutzzweck des Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 einerseits und die konsequente Umsetzung des Rangprinzips in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG andererseits müssen daher im Grundsatz dazu führen, dass jedem einzelnen seinerzeitigen Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrigen Mit- und Wohnungseigentümer - vorbehaltlich der sich aus Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 ergebenden Einschränkungen - die Möglichkeit der Löschung dieser Zwischeneintragungen eröffnet wird. Wollte man demgegenüber ein Einschreiten aller seinerzeitigen Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrigen Mit- und Wohnungseigentümer gleich einer einheitlichen Streitpartei (Paragraph 14, ZPO; vergleiche dazu auch 5 Ob 104/05p = wobl 2006/105, 234) verlangen, würde dies den Schutz des Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 praktisch völlig entwerten und das Rangprinzip geradezu aushöhlen, müsste doch jeder seinerzeitige Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrige Mit- und Wohnungseigentümer die nachrangige unteilbare Last hinnehmen, wenn auch nur ein einziger Mit- und Wohnungseigentümer - aus welchen Gründen immer - nicht zur Erhebung eines gemeinsamen Löschungsantrags bereit ist.
5. Wie allerdings das Erstgericht und die Revisionsrekurswerber im Grunde zutreffend erkennen, kann aber eine Grunddienstbarkeit immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten (5 Ob 80/99x = RPflSlgG 2644) und die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein (5 Ob 254/02t). Die vom Rekursgericht bewilligte Löschung der Dienstbarkeiten nur hinsichtlich der Anteile der Antragsteller würde daher zu einer rechtlich unzulässigen, grundbuchswidrigen Eintragung führen (vgl dazu RIS-Justiz RS0060300). Die richtige und grundsätzlich (vorbehaltlich der sich aus § 24a Abs 3 Z 1 - 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 ergebenden Einschränkungen) bewilligungstaugliche - sowohl mit dem Schutzzweck der Anmerkung als auch mit dem Rangprinzip in Einklang stehende - Vorgangsweise der Antragsteller hätte demnach darin bestanden, die Löschung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten hinsichtlich der gesamten Liegenschaft zu beantragen. Da die Antragsteller einen solchen Antrag aber nicht gestellt haben, die tatsächlich beantragte Löschung der Dienstbarkeiten nur hinsichtlich ihrer Anteile aber nicht in Betracht kommt, muss es aus diesem Grund zur Wiederherstellung der antragsabweislichen Entscheidung des Erstgerichts kommen.5. Wie allerdings das Erstgericht und die Revisionsrekurswerber im Grunde zutreffend erkennen, kann aber eine Grunddienstbarkeit immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten (5 Ob 80/99x = RPflSlgG 2644) und die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein (5 Ob 254/02t). Die vom Rekursgericht bewilligte Löschung der Dienstbarkeiten nur hinsichtlich der Anteile der Antragsteller würde daher zu einer rechtlich unzulässigen, grundbuchswidrigen Eintragung führen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0060300). Die richtige und grundsätzlich (vorbehaltlich der sich aus Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 ergebenden Einschränkungen) bewilligungstaugliche - sowohl mit dem Schutzzweck der Anmerkung als auch mit dem Rangprinzip in Einklang stehende - Vorgangsweise der Antragsteller hätte demnach darin bestanden, die Löschung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten hinsichtlich der gesamten Liegenschaft zu beantragen. Da die Antragsteller einen solchen Antrag aber nicht gestellt haben, die tatsächlich beantragte Löschung der Dienstbarkeiten nur hinsichtlich ihrer Anteile aber nicht in Betracht kommt, muss es aus diesem Grund zur Wiederherstellung der antragsabweislichen Entscheidung des Erstgerichts kommen.
6. Für den Fall einer Antragstellung auf Einverleibung der Löschung
der Dienstbarkeiten hinsichtlich des gesamten Grundstücks wird
allerdings auf die sich aus § 24a Abs 3 Z 2 WEG 1975, nunmehr § 40
Abs 4 Z 2 WEG 2002 ergebende, eine Löschung gegebenenfalls
auschließende Einschränkung Bedacht zu nehmen sein. Von der Löschung
sind nämlich Eintragungen ausgenommen, zu deren Übernahme sich der
Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Liegenschaftseigentümer
verpflichtet hat. Zwar verlangt § 94 Abs 1 GBG grundsätzlich nur den
urkundlichen Nachweis rechtserzeugender Tatsachen und in der Regel
muss dem Grundbuchsgericht das Fehlen aufhebender oder
rechtshindernder Umstände und Tatsachen, sofern Sondergesetze (etwa
Grundverkehrsgesetze) nichts anderes anordnen, nicht nachgewiesen
werden, weil insbesondere im Wege des Urkundenbeweises ein
lückenloser Negativbeweis praktisch unmöglich ist (5 Ob 16/02t = ZIK
2002/240, 171 = immolex 2003/13, 22 = NZ 2003, 124, Hoyer = SZ
2002/33 = MietSlg 54/10 = RPflSlgG 2786); ausnahmsweise ist hier
allerdings wegen der bestehende Nähe zum Beweis und der typischen Art der Lasten (Grunddienstbarkeiten zur Versorgung der Wohnungseigentumsanlage), die einen Anwendungsfall des § 40 Abs 4 Z 2 WEG 2002 plausibel erscheinen lassen, von den antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümern die Vorlage der Kaufverträge mit dem Liegenschaftseigentümer zu fordern; danach wird das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen des § 40 Abs 4 Z 2 WEG 2002 vom Grundbuchsgericht zu beurteilen sein.allerdings wegen der bestehende Nähe zum Beweis und der typischen Art der Lasten (Grunddienstbarkeiten zur Versorgung der Wohnungseigentumsanlage), die einen Anwendungsfall des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, WEG 2002 plausibel erscheinen lassen, von den antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümern die Vorlage der Kaufverträge mit dem Liegenschaftseigentümer zu fordern; danach wird das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, WEG 2002 vom Grundbuchsgericht zu beurteilen sein.