Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß zwei Rechtsfragen zu lösen sind, ehe über das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe abgesprochen werden kann. Es ist einerseits zu klären, ob ein zwischen allen Mit- Wohnungseigentümern einer Liegenschaft und einem Dritten bestehendes Bestandverhältnis nur von der Wohnungseigentumsgemeinschaft gekündigt werden kann, andererrseits, ob die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (falls man ihr allein oder neben der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit der Kündigung zugesteht) bei der Kündigung eines solchen Mietverhältnisses zum Handeln im eigenen Namen oder nur in Vertretung auch der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer legitimiert ist.
Die Antwort auf die erste der beiden Fragen ergibt sich aus § 13c Abs 1 WEG, demzufolge alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentumsgemeinschaft bilden, die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche nicht nur Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sondern auch klagen und geklagt werden kann. Rechtspersönlichkeit ist daher der Wohnungseigen- tumsgemeinschaft nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft gegeben (5 Ob 230/97b = Jus Z 2362).Die Antwort auf die erste der beiden Fragen ergibt sich aus Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG, demzufolge alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentumsgemeinschaft bilden, die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche nicht nur Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sondern auch klagen und geklagt werden kann. Rechtspersönlichkeit ist daher der Wohnungseigen- tumsgemeinschaft nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft gegeben (5 Ob 230/97b = Jus Ziffer 2362,).
Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, daß sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Miteigentümer heben sie sich dadurch ab, daß mit ihnen Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden (vgl MietSlg 37/29 mwN), während die Abgrenzung zu den Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ein.Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, daß sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Miteigentümer heben sie sich dadurch ab, daß mit ihnen Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden vergleiche MietSlg 37/29 mwN), während die Abgrenzung zu den Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ein.
Dementsprechend wird beispielsweise in der Vermietung oder Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsgutes eine Verwaltungsagende erblickt (vgl Gamerith in Rummelý, Rz 5 zu § 833 ABGB und Rz 1 zu § 834 ABGB mwN), weil dadurch nur die Art der Nutzung des Gemeinschaftsgutes bestimmt wird, ohne die daran bestehenden dinglichen Anteilsrechte zu verändern, in der Einräumung einer das ganze Gemeinschaftsgut belastenden Dienstbarkeit jedoch eine nur von allen Teilhabern gemeinsam zu treffende Verfügung (JBl 1960, 441; vgl Gschnitzer, SchR BTý, 325).Dementsprechend wird beispielsweise in der Vermietung oder Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsgutes eine Verwaltungsagende erblickt vergleiche , Gamerith in Rummelý, Rz 5 zu Paragraph 833, ABGB und Rz 1 zu Paragraph 834, ABGB mwN), weil dadurch nur die Art der Nutzung des Gemeinschaftsgutes bestimmt wird, ohne die daran bestehenden dinglichen Anteilsrechte zu verändern, in der Einräumung einer das ganze Gemeinschaftsgut belastenden Dienstbarkeit jedoch eine nur von allen Teilhabern gemeinsam zu treffende Verfügung (JBl 1960, 441; vergleiche , Gschnitzer, SchR BTý, 325).
Die Unterschiede zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen von Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft verschwimmen in der Praxis oft, weil auch bei wichtigen Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstamms vorgeschlagen werden, also in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, Minderheitsrechte gewahrt werden müssen (§§ 834, 835 ABGB). Hier sind die Unterschiede jedoch von Bedeutung.Die Unterschiede zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen von Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft verschwimmen in der Praxis oft, weil auch bei wichtigen Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstamms vorgeschlagen werden, also in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, Minderheitsrechte gewahrt werden müssen (Paragraphen 834, 835, ABGB). Hier sind die Unterschiede jedoch von Bedeutung.
Unstreitig war die Begründung jenes Mietverhältnisses, das jetzt zwischen den Streitteilen besteht, eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, weil die Mieterin offenbar nicht der Gemeinschaft der vermietenden Miteigentümer angehörte, also eine außenstehende Dritte war (Gamerith aaO). Der Mietvertrag konnte daher gemäß § 833 ABGB von der Mehrheit der Miteigentümer abgeschlossen werden und wäre jetzt - falls man eine Neuvermietung unterstellt, bei der am fraglichen Geschäftslokal noch kein Wohnungseigentum begründet ist - gemäß § 13c Abs 1 WEG von der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschließen (ob fakultativ oder zwingend, wie aus dem ersten Satz leg cit herausgelesen werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden), weil die Vermietung - wie erwähnt - eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft betrifft. Der einzige Unterschied bestünde darin, daß die Vermieterstellung einmal allen Miteigentümern der Liegenschaft zukäme (wie dies auch auf den gegenständlichen Fall zutrifft), das andere Mal der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil diese gemäß § 13c Abs 1 zweiter Satz WEG selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, also über beschränkte Rechtspersönlichkeit verfügt.Unstreitig war die Begründung jenes Mietverhältnisses, das jetzt zwischen den Streitteilen besteht, eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, weil die Mieterin offenbar nicht der Gemeinschaft der vermietenden Miteigentümer angehörte, also eine außenstehende Dritte war (Gamerith aaO). Der Mietvertrag konnte daher gemäß Paragraph 833, ABGB von der Mehrheit der Miteigentümer abgeschlossen werden und wäre jetzt - falls man eine Neuvermietung unterstellt, bei der am fraglichen Geschäftslokal noch kein Wohnungseigentum begründet ist - gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG von der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschließen (ob fakultativ oder zwingend, wie aus dem ersten Satz leg cit herausgelesen werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden), weil die Vermietung - wie erwähnt - eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft betrifft. Der einzige Unterschied bestünde darin, daß die Vermieterstellung einmal allen Miteigentümern der Liegenschaft zukäme (wie dies auch auf den gegenständlichen Fall zutrifft), das andere Mal der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil diese gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, zweiter Satz WEG selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, also über beschränkte Rechtspersönlichkeit verfügt.
Im konkreten Fall geht es jedoch nicht um die Ausübung von Verwaltungsbefugnissen, die sich aus dem Miteigentum an einer Liegenschaft ergeben, sondern um die Aufkündigung eines obligatorischen Mietverhältnisses. Da sich das Recht der Kündigung aus dem Vertrag ergibt (auch § 1120 ABGB knüpft das Kündigungsrecht des neuen Eigentümers der Bestandsache an den gesetzlichen Vertragseintritt), steht es nur den jeweiligen Vertragsparteien, auf Vermieterseite also dem jeweiligen Vermieter zu (vgl Klang Vý, 107; Würth in Rummelý, Rz 15 zu § 1116 ABGB; WoBl 1997, 182/55 mwN). Mehrere Vermieter bilden in Ansehung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eine Rechtsgemeinschaft, auf welche die für Eigentumsgemeinschaften geltenden Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind, sodaß sich auch die Kündigungslegitimation nach diesen Regeln bestimmt (MietSlg 18.348 ua; vgl Gamerith aaO, Rz 9 zu § 825 ABGB). Das Kündigungsrecht selbst ist ein Gestaltungsrecht (MietSlg 43/30 ua), weil es das Mietverhältnis beendet, seine Ausübung daher eine Verfügung iSd § 828 ABGB (vgl Gamerith aaO, Rz 4a zu § 828 ABGB). Es ist daher prinzipiell davon auszugehen, daß bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite (hier liegt genau diese Konstellation vor) das Kündigungsrecht von allen Vermietern gemeinsam auszuüben ist. Es bedürfte einer besonderen Begründung, warum die nach Abschluß des Mietvertrages erfolgte Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft dazu geführt haben sollte, auch oder sogar nur der nunmehrigen Wohnungseigentümergemeinschaft das Kündigungsrecht zuzubilligen.Im konkreten Fall geht es jedoch nicht um die Ausübung von Verwaltungsbefugnissen, die sich aus dem Miteigentum an einer Liegenschaft ergeben, sondern um die Aufkündigung eines obligatorischen Mietverhältnisses. Da sich das Recht der Kündigung aus dem Vertrag ergibt (auch Paragraph 1120, ABGB knüpft das Kündigungsrecht des neuen Eigentümers der Bestandsache an den gesetzlichen Vertragseintritt), steht es nur den jeweiligen Vertragsparteien, auf Vermieterseite also dem jeweiligen Vermieter zu vergleiche , Klang Vý, 107; Würth in Rummelý, Rz 15 zu Paragraph 1116, ABGB; WoBl 1997, 182/55 mwN). Mehrere Vermieter bilden in Ansehung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eine Rechtsgemeinschaft, auf welche die für Eigentumsgemeinschaften geltenden Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind, sodaß sich auch die Kündigungslegitimation nach diesen Regeln bestimmt (MietSlg 18.348 ua; vergleiche , Gamerith aaO, Rz 9 zu Paragraph 825, ABGB). Das Kündigungsrecht selbst ist ein Gestaltungsrecht (MietSlg 43/30 ua), weil es das Mietverhältnis beendet, seine Ausübung daher eine Verfügung iSd Paragraph 828, ABGB vergleiche , Gamerith aaO, Rz 4a zu Paragraph 828, ABGB). Es ist daher prinzipiell davon auszugehen, daß bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite (hier liegt genau diese Konstellation vor) das Kündigungsrecht von allen Vermietern gemeinsam auszuüben ist. Es bedürfte einer besonderen Begründung, warum die nach Abschluß des Mietvertrages erfolgte Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft dazu geführt haben sollte, auch oder sogar nur der nunmehrigen Wohnungseigentümergemeinschaft das Kündigungsrecht zuzubilligen.
Wäre das Mietverhältnis von der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden, bestünde gar kein Zweifel an ihrem Kündigungsrecht, weil sie ja selbst Vermieterin geworden wäre. Von einem Eintritt der auf Verwaltungsagenden beschränkten Wohnungseigentümergemeinschaft in ein bereits bestehendes Mietverhältnis allein dadurch, daß an der Liegenschaft oder auch nur an Teilen davon Wohnungseigentum begründet wurde, kann jedoch keine Rede sein, da hiefür eine gesetzliche Grundlage nur in § 1120 ABGB zu finden wäre, der auf eine umfassendere Rechtsnachfolge (den Eigentums- oder zumindest Besitzwechsel in Ansehung des Bestandgegenstandes) abstellt. Wenn überhaupt, könnte nur aus der vom Gesetzgeber des 3. WÄG offensichtlich gewünschten Verfahrensvereinfachung, die sich etwa in der in § 13c Abs 1 Satz 2 WEG ausdrücklich erwähnten Klagsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft manifestiert, geschlossen werden, daß dieser neu geschaffenen (quasi) juristischen Person die Legitimation für die Aufkündigung von Mietverträgen über allgemeine Teile der Liegenschaft (wie sie etwa in § 13c Abs 1 Z 8 und Abs 2 WEG angeführt ist) generell - also auch für bereits vorher begründete Mietverhältnisse - eingeräumt werden sollte. Der Wortlaut des § 13c Abs 1 Z 8 MRG, der nur die nach Maßgabe der Z 7 leg cit (also von der Wohnungseigentümergemeinschaft) geschlossenen Miet- verträge nennt, spricht eher dagegen. Auch aus der Übergangsbestimmung des Art III Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG läßt sich nichts für eine Legitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kündigung bereits länger bestehender Mietverhältnisse gewinnen, weil diese Gesetzesbestimmung die Anwendung neuen Rechts nicht generell, sondern nur für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anordnet. Damit könnte aus § 13c Abs 1 WEG in Ansehung jener Mietverhältnisse, die, obwohl sie jetzt dem Tatbestand des § 13c Abs 1 Z 7 WEG zu unterstellen wären, noch nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von den Miteigentümern der Liegenschaft eingegangen wurden, bestenfalls eine zusätzliche Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft herausgelesen werden, nicht aber, daß der Rechtsgemeinschaft der vermietenden Miteigentümer das Kündigungsrecht entzogen werden sollte. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Kündigungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Bestandverhältnisses könne nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt werden, ist daher nicht zu folgen.Wäre das Mietverhältnis von der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden, bestünde gar kein Zweifel an ihrem Kündigungsrecht, weil sie ja selbst Vermieterin geworden wäre. Von einem Eintritt der auf Verwaltungsagenden beschränkten Wohnungseigentümergemeinschaft in ein bereits bestehendes Mietverhältnis allein dadurch, daß an der Liegenschaft oder auch nur an Teilen davon Wohnungseigentum begründet wurde, kann jedoch keine Rede sein, da hiefür eine gesetzliche Grundlage nur in Paragraph 1120, ABGB zu finden wäre, der auf eine umfassendere Rechtsnachfolge (den Eigentums- oder zumindest Besitzwechsel in Ansehung des Bestandgegenstandes) abstellt. Wenn überhaupt, könnte nur aus der vom Gesetzgeber des 3. WÄG offensichtlich gewünschten Verfahrensvereinfachung, die sich etwa in der in Paragraph 13 c, Absatz eins, Satz 2 WEG ausdrücklich erwähnten Klagsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft manifestiert, geschlossen werden, daß dieser neu geschaffenen (quasi) juristischen Person die Legitimation für die Aufkündigung von Mietverträgen über allgemeine Teile der Liegenschaft (wie sie etwa in Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, WEG angeführt ist) generell - also auch für bereits vorher begründete Mietverhältnisse - eingeräumt werden sollte. Der Wortlaut des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, der nur die nach Maßgabe der Ziffer 7, leg cit (also von der Wohnungseigentümergemeinschaft) geschlossenen Miet- verträge nennt, spricht eher dagegen. Auch aus der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3. WÄG läßt sich nichts für eine Legitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kündigung bereits länger bestehender Mietverhältnisse gewinnen, weil diese Gesetzesbestimmung die Anwendung neuen Rechts nicht generell, sondern nur für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anordnet. Damit könnte aus Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG in Ansehung jener Mietverhältnisse, die, obwohl sie jetzt dem Tatbestand des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 7, WEG zu unterstellen wären, noch nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von den Miteigentümern der Liegenschaft eingegangen wurden, bestenfalls eine zusätzliche Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft herausgelesen werden, nicht aber, daß der Rechtsgemeinschaft der vermietenden Miteigentümer das Kündigungsrecht entzogen werden sollte. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Kündigungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Bestandverhältnisses könne nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt werden, ist daher nicht zu folgen.
Auch die zweite Frage, ob ein Mietvertrag, der im Rahmen der ordentlichen Verwaltung von der Mehrheit der Miteigentümer rechtswirksam geschlossen wurde, von der Mehrheit der Miteigentümer auch gekündigt werden kann, ist dem Rekursgericht nicht zu folgen.
Es trifft zu, daß ein von der Mehrheit über einen Teil des Gemeinschaftsgutes wirksam abgeschlossener Mietvertrag alle Miteigentümer bindet, daß also alle Miteigentümer Vermieter sind. Dementsprechend steht ihnen auch gemeinsam das Gestaltungsrecht der Kündigung zu, die sie - als Akt der Verfügung - grundsätzlich als "eine Person" aussprechen müssen (§ 828 ABGB). Die Kündigung eines Mietverhältnisses, das zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft und einem Dritten besteht, ist jedoch nach herrschender Lehre und nahezu einhelliger Rechtsprechung als Mehrheitsagende anerkannt (vgl Call in der Anm zu WoBl 1994, 27/2). Demnach genügt es, wenn die Mehrheit der Miteigentümer die Kündigung im eigenen Namen ausspricht bzw - wenn erforderlich - bei Gericht einbringt (MietSlg 13.284; MietSlg 13.287; MietSlg 8080; MietSlg 16.282; MietSlg 18.348; SZ 43/157; MietSlg 34.091; 3 Ob 507/89; 3 Ob 545/91; 7 Ob 2029/96z; WoBl 1997, 182/55ua). Beim Versuch, diese Rechtsansicht dogmatisch zu belegen, wurden verschiedene Ansätze gewählt. So wurde die Meinung vertreten, daß dann, wenn mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt sind, die Regelung des § 892 ABGB, wonach bei Gesamtforderungen der einzelne Gläubiger mit Rechtswirkung für alle handeln kann nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichen, sondern für alle aus dem Vertag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte gilt (MietSlg 34/19), doch ist dies nicht unwidersprochen geblieben (Gamerith aaO, Rz 3 zu § 889 ABGB und Rz 1 zu § 892 ABGB). Eine andere Ansicht geht dahin, daß die Kündigung so wie der Abschluß eines Mietvertrages (idR) eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft sei, doch wurde hier der Unterschied zwischen der Verfolgung von Interessen der Miteigentümergemeinschaft und von Interessen der obligatorischen Rechtsgemeinschaft der Mitvermieter nicht bedacht. Der richtige Lösungsansatz ist in der Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten zu suchen (vgl JB1 1995, 525). Generell läßt man für die Geltendmachung einer Gesamtforderung durch einen der Gläubiger genügen, daß eine diesbezügliche Übereinkunft der Gläubiger besteht (Nw bei Gamerith aaO, Rz 3 zu § 890 ABGB). Von dieser Erwägung sind offenbar jene Entscheidungen getragen, die selbst dem Minderheitseigentümer die Kündigungslegitimation zugestehen, wenn er nur im Verfahren das (schon vor der Kündigung zustandegekommene) Einvernehmen der Mehrheit der Vermieter nachweist (SZ 43/157; SZ 57/156 ua; vgl Würth in Rummelý, Rz 16 zu § 1116 ABGB). Dabei genügt es, wenn ihm die Zustimmung schlüssig erteilt wurde (SZ 57/156 ua). Für die einer Rechtsgemeinschaft der Vermieter vertraglich zustehenden Gestaltungsrechte kann nichts anderes gelten. Die rechtliche Unmöglichkeit einer selbständigen Abtretung von Gestaltungsrechten (vgl SZ 23/195; Gamerith aaO, Rz 3 zu § 889 ABGB) bildet kein Hindernis, weil jeder einzelne Vermieter die unteilbaren Rechte und Pflichen aus dem Mietvertrag bereits hat. Es ist auch ständige Rechtsprechung, daß die interne Entscheidung, wer ermächtigt wird, die der Gemeinschaft ungeteilt zustehenden Gestaltungsrechte geltend zu machen, durch einen Beschluß der Mehrheit getroffen werden kann (vgl etwa die Rechtsprechung zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, die allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, jüngst 5 Ob 147/97x und 5 Ob 274/97y). Diese Entscheidung dient letzlich der leichteren Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen, ist oft notwendig, um sie überhaupt wahren zu können, und stellt sich daher als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Die Mehrheit der Vermieter könnte einen solchen Beschluß jederzeit herbeiführen. Er würde ihr auch die entsprechende Vertretungsmacht nach außen und damit die Einzelprozeßlegitimation verleihen (Gamerith aaO, Rz 5a zu § 848 ABGB).Es trifft zu, daß ein von der Mehrheit über einen Teil des Gemeinschaftsgutes wirksam abgeschlossener Mietvertrag alle Miteigentümer bindet, daß also alle Miteigentümer Vermieter sind. Dementsprechend steht ihnen auch gemeinsam das Gestaltungsrecht der Kündigung zu, die sie - als Akt der Verfügung - grundsätzlich als "eine Person" aussprechen müssen (Paragraph 828, ABGB). Die Kündigung eines Mietverhältnisses, das zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft und einem Dritten besteht, ist jedoch nach herrschender Lehre und nahezu einhelliger Rechtsprechung als Mehrheitsagende anerkannt vergleiche Call in der Anmerkung zu WoBl 1994, 27/2). Demnach genügt es, wenn die Mehrheit der Miteigentümer die Kündigung im eigenen Namen ausspricht bzw - wenn erforderlich - bei Gericht einbringt (MietSlg 13.284; MietSlg 13.287; MietSlg 8080; MietSlg 16.282; MietSlg 18.348; SZ 43/157; MietSlg 34.091; 3 Ob 507/89; 3 Ob 545/91; 7 Ob 2029/96z; WoBl 1997, 182/55ua). Beim Versuch, diese Rechtsansicht dogmatisch zu belegen, wurden verschiedene Ansätze gewählt. So wurde die Meinung vertreten, daß dann, wenn mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt sind, die Regelung des Paragraph 892, ABGB, wonach bei Gesamtforderungen der einzelne Gläubiger mit Rechtswirkung für alle handeln kann nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichen, sondern für alle aus dem Vertag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte gilt (MietSlg 34/19), doch ist dies nicht unwidersprochen geblieben (Gamerith aaO, Rz 3 zu Paragraph 889, ABGB und Rz 1 zu Paragraph 892, ABGB). Eine andere Ansicht geht dahin, daß die Kündigung so wie der Abschluß eines Mietvertrages (idR) eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft sei, doch wurde hier der Unterschied zwischen der Verfolgung von Interessen der Miteigentümergemeinschaft und von Interessen der obligatorischen Rechtsgemeinschaft der Mitvermieter nicht bedacht. Der richtige Lösungsansatz ist in der Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten zu suchen vergleiche JB1 1995, 525). Generell läßt man für die Geltendmachung einer Gesamtforderung durch einen der Gläubiger genügen, daß eine diesbezügliche Übereinkunft der Gläubiger besteht (Nw bei Gamerith aaO, Rz 3 zu Paragraph 890, ABGB). Von dieser Erwägung sind offenbar jene Entscheidungen getragen, die selbst dem Minderheitseigentümer die Kündigungslegitimation zugestehen, wenn er nur im Verfahren das (schon vor der Kündigung zustandegekommene) Einvernehmen der Mehrheit der Vermieter nachweist (SZ 43/157; SZ 57/156 ua; vergleiche Würth in Rummelý, Rz 16 zu Paragraph 1116, ABGB). Dabei genügt es, wenn ihm die Zustimmung schlüssig erteilt wurde (SZ 57/156 ua). Für die einer Rechtsgemeinschaft der Vermieter vertraglich zustehenden Gestaltungsrechte kann nichts anderes gelten. Die rechtliche Unmöglichkeit einer selbständigen Abtretung von Gestaltungsrechten vergleiche , SZ 23/195; Gamerith aaO, Rz 3 zu Paragraph 889, ABGB) bildet kein Hindernis, weil jeder einzelne Vermieter die unteilbaren Rechte und Pflichen aus dem Mietvertrag bereits hat. Es ist auch ständige Rechtsprechung, daß die interne Entscheidung, wer ermächtigt wird, die der Gemeinschaft ungeteilt zustehenden Gestaltungsrechte geltend zu machen, durch einen Beschluß der Mehrheit getroffen werden kann vergleiche etwa die Rechtsprechung zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, die allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, jüngst 5 Ob 147/97x und 5 Ob 274/97y). Diese Entscheidung dient letzlich der leichteren Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen, ist oft notwendig, um sie überhaupt wahren zu können, und stellt sich daher als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Die Mehrheit der Vermieter könnte einen solchen Beschluß jederzeit herbeiführen. Er würde ihr auch die entsprechende Vertretungsmacht nach außen und damit die Einzelprozeßlegitimation verleihen (Gamerith aaO, Rz 5a zu Paragraph 848, ABGB).
Fraglich könnte daher nur noch sein, ob eine von der Mehrheit der Vermieter betriebene gerichtliche Kündigung den Nachweis einer formellen Beschlußfassung unter Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Vermieter voraussetzt. Bisher wurde ein solcher Nachweis nicht verlangt, weil als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, daß derjenige, der ein Mietverhältnis für die Gesamtheit der Eigentümer des Bestandobjektes begründen kann, dies auch zu beenden imstande sein muß. Unter dem Gesichtspunkt, daß sogar jedem einzelnen Gemeinschaftsmitglied schlüssig die Befugnis zur Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten eingeräumt werden könnte, und bei einer solchen Einigung prozeßökonomische Erwägungen erhebliches Gewicht hätten, erscheint dies auch durchaus vertretbar. Näher einzugehen ist auf dieses Problem im konkreten Fall nicht, weil der Mangel der Sachlegitimation nur über entsprechendes Vorbringen aufzugreifen wäre (vgl WBl 1996, 410 ua). Hier wurde die Kündigungslegitimation der Klägerin jedenfalls nicht mit dem Argument in Frage gestellt, es fehle ein formeller Beschluß der Vermietergemeinschaft, die Kündigung jener Miteigentümerin der Liegenschaft zu überlassen, die ohnehin über die Mehrheit der Anteile verfügt.Fraglich könnte daher nur noch sein, ob eine von der Mehrheit der Vermieter betriebene gerichtliche Kündigung den Nachweis einer formellen Beschlußfassung unter Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Vermieter voraussetzt. Bisher wurde ein solcher Nachweis nicht verlangt, weil als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, daß derjenige, der ein Mietverhältnis für die Gesamtheit der Eigentümer des Bestandobjektes begründen kann, dies auch zu beenden imstande sein muß. Unter dem Gesichtspunkt, daß sogar jedem einzelnen Gemeinschaftsmitglied schlüssig die Befugnis zur Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten eingeräumt werden könnte, und bei einer solchen Einigung prozeßökonomische Erwägungen erhebliches Gewicht hätten, erscheint dies auch durchaus vertretbar. Näher einzugehen ist auf dieses Problem im konkreten Fall nicht, weil der Mangel der Sachlegitimation nur über entsprechendes Vorbringen aufzugreifen wäre vergleiche WBl 1996, 410 ua). Hier wurde die Kündigungslegitimation der Klägerin jedenfalls nicht mit dem Argument in Frage gestellt, es fehle ein formeller Beschluß der Vermietergemeinschaft, die Kündigung jener Miteigentümerin der Liegenschaft zu überlassen, die ohnehin über die Mehrheit der Anteile verfügt.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Das Rekursgericht wird die geltend gemachten Kündigungsgründe zu prüfen haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.