Rechtssatz RS0109190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109190
Entscheidungsdatum
12.10.1999
Rechtssatz
Wurde das Mietverhältnis vor Begründung von Wohnungseigentum auf Vermieterseite von der Miteigentumsgemeinschaft des Hauses abgeschlossen, so ist das Kündigungsrecht nach Begründung von Wohnungseigentum von allen Miteigentümern (als Vermieter) gemeinsam auszuüben. Allenfalls besteht eine zusätzliche Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 458/97g
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 458/97g
- 5 Ob 44/98a
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 44/98a
Auch; Veröff: SZ 71/46
- 5 Ob 404/97s
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 404/97s
Auch; Beisatz: Eine ausschließliche Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht als solche Mietvertragspartnerin des Beklagten geworden ist, ist jedenfalls abzulehnen. (T1)
- 5 Ob 238/98f
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 238/98f
Gegenteilig; Beisatz: Der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ist die Kündigungslegitimation zuzubilligen. Der Wohnungseigentümer des Mietobjektes kann allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Mit- und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. Abzulehnen ist in derartigen Fällen jedenfalls die Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, da dieser Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber hinsichtlich einzelner Wohnungen zukommt, die in Sondernutzung stehen. (T2) Veröff: SZ 71/164
- 5 Ob 146/99b
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 146/99b
Gegenteilig; Beisatz: Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Sachlegitimation, Mietverhältnisse aufzukündigen, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden. (T3)
- 5 Ob 202/99p
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 202/99p
Gegenteilig; Beisatz: Die Judikatur (vgl WoBl 1997, 237/96) ist überholt (vgl insbes WoBl 1998, 383/243 mit Anm von Call). (T4) Beisatz: Die Rechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft beschränkt sich nämlich auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft. Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109190
Dokumentnummer
JJR_19971216_OGH0002_0050OB00458_97G0000_003