Begründung:
Der Beklagte ist seit 1.12.1989 Hauptmieter der Wohnung top 11 im Haus *****. Er hat das Objekt von der "Hausinhabung" gemietet, doch ist mittlerweile Wohnungseigentum am Haus begründet worden. Der Kläger ist zu 285/960stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft und seit 1996 auch Wohnungseigentümer des verfahrensgegenständlichen Bestandobjektes top 11.
Gestützt auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG, wobei nur der letztgenannte Kündigungsgrund näher ausgeführt wurde, kündigte der Kläger den Mietvertrag mit dem Beklagten zum 30.9.1996 gerichtlich auf und begehrte die Räumung des Bestandobjektes. In den Einwendungen des Beklagten, die zum Streitverfahren über die Kündigung führten, wurde unter anderem die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers geltend gemacht.Gestützt auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG, wobei nur der letztgenannte Kündigungsgrund näher ausgeführt wurde, kündigte der Kläger den Mietvertrag mit dem Beklagten zum 30.9.1996 gerichtlich auf und begehrte die Räumung des Bestandobjektes. In den Einwendungen des Beklagten, die zum Streitverfahren über die Kündigung führten, wurde unter anderem die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers geltend gemacht.
Das Erstgericht hob die Kündigung vom 10.7.1996 auf und wies das Begehren, der Beklagte sei schuldig, die verfahrensgegenständliche Wohnung binnen 14 Tagen nach dem 30.9.1996 geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, ab. Der Beklagte habe seinerzeit einen Mietvertrag mit sämtlichen Miteigentümern des Hauses abgeschlossen, auch durch die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum ändere sich nichts daran, daß zur Aufkündigung und zur Einbringung einer Räumungsklage nur die Mehrheit aktiv legitimiert sei. Der Kläger sei als Minderheitseigentümer allein zur Einbringung der Aufkündigung nicht berechtigt, weil er nicht nachgewiesen habe, daß weitere Miteigentümer, die mit ihm zusammen die Mehrheit bildeten, der Aufkündigung zugestimmt hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Verbücherung des Wohnungseigentums des Klägers nichts an der Vermieterstellung sämtlicher Miteigentümer des Hauses oder ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger ändere. Seien aber sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft bzw deren Rechtsnachfolger Bestandgeber, so sei es auch erforderlich, daß diese in einem Prozeß über eine Auflösung des Bestandvertrages als einheitliche Streitpartei aufträten. Hier sei überdies zu beachten, daß durch die Begründung von Wohnungseigentum die Wohnungseigentumsgemeinschaft als "juristische Person" eingetreten sei, welche nach außen hin gemäß § 17 Abs 2 WEG durch einen gemeinsamen Verwalter vertreten werde. Selbst ein Miteigentümer, dem die Verwaltung überlassen worden sei, müsse im Kündigungsprozeß namens aller Miteigentümer, bei Vorliegen von Wohnungseigentum im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft, einschreiten. Eine derartige Parteirichtigstellung bzw Präzisierung sei jedoch vom Kläger nicht durchgeführt worden, welcher vielmehr auf seiner Parteistellung beharre.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Verbücherung des Wohnungseigentums des Klägers nichts an der Vermieterstellung sämtlicher Miteigentümer des Hauses oder ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger ändere. Seien aber sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft bzw deren Rechtsnachfolger Bestandgeber, so sei es auch erforderlich, daß diese in einem Prozeß über eine Auflösung des Bestandvertrages als einheitliche Streitpartei aufträten. Hier sei überdies zu beachten, daß durch die Begründung von Wohnungseigentum die Wohnungseigentumsgemeinschaft als "juristische Person" eingetreten sei, welche nach außen hin gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG durch einen gemeinsamen Verwalter vertreten werde. Selbst ein Miteigentümer, dem die Verwaltung überlassen worden sei, müsse im Kündigungsprozeß namens aller Miteigentümer, bei Vorliegen von Wohnungseigentum im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft, einschreiten. Eine derartige Parteirichtigstellung bzw Präzisierung sei jedoch vom Kläger nicht durchgeführt worden, welcher vielmehr auf seiner Parteistellung beharre.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß hinsichtlich der Frage der Legitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur Parteibezeichnung bei Aufkündigung durch lediglich einen verfügungsberechtigten Miteigentümer, soweit ersichtlich, keine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung Folge gegeben und die Aufkündigung vom 10.7.1996 für rechtswirksam erklärt werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.