Entscheidungsgründe:
Die beklagten Parteien sind aufgrund des am 23.März 1947 mit dem damaligen Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrages Mieter der in ***** gelegenen Wohnung top Nr 14. Infolge Begründung von Wohnungseigentum im Jahre 1990 steht unter anderem auch die streitgegenständliche Wohnung top Nr 14 "im Eigentum" des Klägers, wobei er insgesamt über weniger als die Hälfte der Gesamtanteile verfügt.
Nunmehr kündigte der Kläger den Beklagten das Mietverhältnis mit der am 27.November 1995 beim Erstgericht eingelangten gerichtlichen Aufkündigung zum 31.Jänner 1996 auf und macht geltend, die Wohnung werde von den Beklagten, welche ständig in ihrem Einfamilienhaus in Tragwein leben, nicht benützt und stehe leer, wobei eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden seien. Der Kläger sei Wohnungseigentümer der aufgekündigten Wohnung zur Aufkündigung berechtigt.
Die beklagten Parteien wendeten den Mangel der aktiven Klagslegitimation des Klägers ein, weil der gegenständliche Mietvertrag vor Begründung des Wohnungseigentums abgeschlossen worden sei, weshalb der Kläger als Minderheitseigentümer nicht zur Aufkündigung berechtigt sei.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren ab.
Es verneinte aufgrund der eingangs wiedergegebenen Feststellungen die Aktivlegitimation des Klägers, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Bei Abschluß des Mietvertrages sei der damalige (schlichte) Hauseigentümer Vertragspartner der beklagten Parteien geworden sei. Gemäß § 2 Abs 1 MRG seien infolge von Begründung von Wohnungseigentum sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers in bestehende Mietverträge eingetreten. Eine nach Abschluß des Mietvertrages erfolgte Verbücherung von Wohnungseigentum könne nichts an der Vermieterstellung sämtlicher Miteigentümer des Hauses oder ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger ändern. Bei einer Vermietermehrheit sei zur Aufkündigung einer Wohnung als einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung nur ihre Mehrheit aktiv legitimiert. Als Minderheitseigentümer wäre der Kläger allein lediglich bei Zustimmung weiterer mit ihm zusammen die Mehrheit bildender Miteigentümer zur Aufkündigung berechtigt gewesen. Eine derartige Zustimmung habe der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen.Bei Abschluß des Mietvertrages sei der damalige (schlichte) Hauseigentümer Vertragspartner der beklagten Parteien geworden sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG seien infolge von Begründung von Wohnungseigentum sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers in bestehende Mietverträge eingetreten. Eine nach Abschluß des Mietvertrages erfolgte Verbücherung von Wohnungseigentum könne nichts an der Vermieterstellung sämtlicher Miteigentümer des Hauses oder ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger ändern. Bei einer Vermietermehrheit sei zur Aufkündigung einer Wohnung als einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung nur ihre Mehrheit aktiv legitimiert. Als Minderheitseigentümer wäre der Kläger allein lediglich bei Zustimmung weiterer mit ihm zusammen die Mehrheit bildender Miteigentümer zur Aufkündigung berechtigt gewesen. Eine derartige Zustimmung habe der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei; es führte im wesentlichen aus: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.Juni 1992, 5 Ob 111/92, in WoBl 1994/212 löse nicht die Frage, wer zur Aufkündigung berechtigt sei, wenn zuerst das Mietverhältnis und dann Wohnungseigentum begründet worden sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei dem Mieter die Möglichkeit eröffnet worden, Erhaltungsansprüche gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer geltend zu machen, da diese gemäß § 1120 ABGB und § 2 Abs 1 Satz 2 MRG in das zwischen ihm und dem Voreigentümer vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossene Mietverhältnis eingetreten seien.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei; es führte im wesentlichen aus: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.Juni 1992, 5 Ob 111/92, in WoBl 1994/212 löse nicht die Frage, wer zur Aufkündigung berechtigt sei, wenn zuerst das Mietverhältnis und dann Wohnungseigentum begründet worden sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei dem Mieter die Möglichkeit eröffnet worden, Erhaltungsansprüche gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer geltend zu machen, da diese gemäß Paragraph 1120, ABGB und Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 MRG in das zwischen ihm und dem Voreigentümer vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossene Mietverhältnis eingetreten seien.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.1985, 1 Ob 668/85, teilweise veröffentlicht in MietSlg 37.459 wiederum habe das Höchstgericht ausgesprochen, daß der Wohnungseigentümer bei der Vermietung der Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch mache und insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer darstelle, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner vermieteten Eigentumswohnung allein zustehe. Auch in diesem Fall sei Wohnungseigentum erst während des Bestandes des Mietvertrages geschaffen worden. Dennoch löse die zitierte Entscheidung die hier relevante Frage, ob der Kläger zur Aufkündigung berechtigt sei, obwohl er lediglich Minderheitseigentümer sei, und sein Wohnungseigentum erst nach dem Mietverhältnis begründet worden sei, nicht unbedingt: In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall seien die Kläger nämlich außer Wohnungseigentümer auch zur Gänze Liegenschaftseigentümer gewesen.
Gemäß § 13 Abs 1 WEG komme dem Wohnungseigentümer die Verwaltung der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu. Das "Verwaltungsrecht" des § 13 WEG betreffe nur den Wohnungseigentumsanteil bzw das Wohnungseigentumsobjekt und sei von der Verwaltung der Liegenschaft zu unterscheiden. Aus dem Nutzungs- und Verwaltungsrecht ergebe sich weiters das Recht des Wohnungseigentümers, das Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Rechnung zu vermieten (vgl Würth in Rummel2 Rz 3 und 4 zu § 13 WEG). Der Wohnungseigentümer vermiete nicht als Repräsentant der übrigen, sondern ausschließlich im Rahmen seines beschränkten Nutzungsrechtes (vgl Württh in Rummel2, Rz 4 zu § 2 MRG). Im Rahmen dieses Rechtes sei auch der Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentum nach dem Mietverhältnis begründet worden sei, berechtigt, das Mietverhältnis über das Wohnungseigentumsobjekt, aufzukündigen. Unabhängig davon könne der Mieter, dessen Mietverhältnis schon vor Wohnungseigentumsbegründung begann, seine Erhaltungs- und Verbesserungsansprüche an gemeinschaftlichen Teilen des Hauses gegenüber sämtlichen Miteigentümern durchsetzen, da diese gemäß § 1120 ABGB und § 2 Abs 1 Satz 2 MRG als Rechtsnachfolger in das zwischen ihm und dem Voreigentümer begründete Mietverhältnis eingetreten seien (vgl OGH 30.6.1992, 5 Ob 111/92). Der Wohnungseigentümer sei daher legitimiert, allein und im eigenen Namen die Aufkündigung einzubringen und das Kündigungsverfahren zu führen. Da das Erstgericht, ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht, Feststellungen zur Frage des Vorliegens des geltend gemachten Kündigungsgrundes nicht getroffen habe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben gewesen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WEG komme dem Wohnungseigentümer die Verwaltung der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu. Das "Verwaltungsrecht" des Paragraph 13, WEG betreffe nur den Wohnungseigentumsanteil bzw das Wohnungseigentumsobjekt und sei von der Verwaltung der Liegenschaft zu unterscheiden. Aus dem Nutzungs- und Verwaltungsrecht ergebe sich weiters das Recht des Wohnungseigentümers, das Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Rechnung zu vermieten vergleiche Würth in Rummel2 Rz 3 und 4 zu Paragraph 13, WEG). Der Wohnungseigentümer vermiete nicht als Repräsentant der übrigen, sondern ausschließlich im Rahmen seines beschränkten Nutzungsrechtes vergleiche Württh in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 2, MRG). Im Rahmen dieses Rechtes sei auch der Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentum nach dem Mietverhältnis begründet worden sei, berechtigt, das Mietverhältnis über das Wohnungseigentumsobjekt, aufzukündigen. Unabhängig davon könne der Mieter, dessen Mietverhältnis schon vor Wohnungseigentumsbegründung begann, seine Erhaltungs- und Verbesserungsansprüche an gemeinschaftlichen Teilen des Hauses gegenüber sämtlichen Miteigentümern durchsetzen, da diese gemäß Paragraph 1120, ABGB und Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 MRG als Rechtsnachfolger in das zwischen ihm und dem Voreigentümer begründete Mietverhältnis eingetreten seien vergleiche OGH 30.6.1992, 5 Ob 111/92). Der Wohnungseigentümer sei daher legitimiert, allein und im eigenen Namen die Aufkündigung einzubringen und das Kündigungsverfahren zu führen. Da das Erstgericht, ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht, Feststellungen zur Frage des Vorliegens des geltend gemachten Kündigungsgrundes nicht getroffen habe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben gewesen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu der wesentlichen Frage existiere, ob der Wohnungseigentümer der nicht (Mehrheits)Liegenschaftseigentümer sei und dessen Wohnungseigentum erst nach dem Abschluß des Bestandvertrages am Wohnungseigentumsobjekt begründet worden sei, allein und im eigenen Namen zur Aufkündigung berechtigt sei.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Kläger begehrt, den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.