Rechtssatz RS0106931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106931
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Die Änderung der Anzahl der Miteigentümer und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Miteigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten eines Mieters ohne Einfluss. Dem Bestandgeberwechsel von einem Liegenschaftseigentümer auf mehrere Wohnungseigentümer steht auch nicht entgegen, dass mit den einzelnen Miteigentumsanteilen jeweils das dingliche Recht verbunden ist, eine bestimmte selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen beziehungsweise darüber allein zu verfügen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 44/97z
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 44/97z
- 5 Ob 454/97v
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 454/97v
Auch; Veröff: SZ 70/256
- 5 Ob 259/98v
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 259/98v
- 5 Ob 297/99h
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden. (T1)
- 5 Ob 208/00z
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 208/00z
Vgl auch; Beisatz: Durch die Begründung von Wohnungseigentum an einem bereits vermieteten Objekt wird das bestehende Mietverhältnis - sieht man vom gesetzlichen Eintritt neuer Eigentümer ab - grundsätzlich nicht verändert (§ 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG). Sofern keine Ausnahmeregelung greift, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters (WoBl 1999, 270/137; WoBl 2000, 89/40 ua). (T2)
- 5 Ob 147/01f
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 147/01f
Vgl auch; Beisatz: Ein sogenannter "Altvertrag" ist ein Mietvertrag der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde. Dem Mieter stehen diesfalls alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, auch einer Mietzinsrückzahlung gegenüber, er muss sich auch an alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten. (T3)
- 5 Ob 138/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 138/08t
Auch; Beis wie T2; Beisatz: WEG 1975. (T4)
- 5 Ob 102/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 253/09f
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 253/09f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 200/10p
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 14/21a
Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 29/21g
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106931
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19970311_OGH0002_0050OB00044_97Z0000_001