Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Erhaltungs- und Änderungsarbeiten auch an allgemeinen Teilen des Hauses zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen können, wenn dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung eines Mieters stattfindet (WoBl 1993/112; WoBl 1995/75; WoBl 1997/107 ua). Folgend Krejci (in HdB 244) wurde ausgesprochen, dass ersatzpflichtig der sei, dem die Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind und dass es sich hiebei um einen § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handle, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung wie Verschulden ist (vgl SZ 67/155; NZ 1998, 276). Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd § 1302 ABGB heranzuziehen (WoBl 1995/75; VwGH RdU 1995, 30). Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein bzw mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält (vgl Krejci aaO). So ist der Oberste Gerichtshof in WoBl 1995/75 = MietSlg 46.236 von einer Zurechnung an die Hauseigentümer und damit deren Ersatzpflicht (dort solidarisch mit einem Änderungsarbeiten durchführenden Mieter), ausgegangen, weil die Beeinträchtigung durch Reparaturarbeiten an der Hausfassade, die zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählt, erfolgte (vgl WoBl 1995/75 = MietSlg 46.236).Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Erhaltungs- und Änderungsarbeiten auch an allgemeinen Teilen des Hauses zu einer Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen können, wenn dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung eines Mieters stattfindet (WoBl 1993/112; WoBl 1995/75; WoBl 1997/107 ua). Folgend Krejci (in HdB 244) wurde ausgesprochen, dass ersatzpflichtig der sei, dem die Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind und dass es sich hiebei um einen Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handle, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung wie Verschulden ist vergleiche SZ 67/155; NZ 1998, 276). Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd Paragraph 1302, ABGB heranzuziehen (WoBl 1995/75; VwGH RdU 1995, 30). Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein bzw mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält vergleiche Krejci aaO). So ist der Oberste Gerichtshof in WoBl 1995/75 = MietSlg 46.236 von einer Zurechnung an die Hauseigentümer und damit deren Ersatzpflicht (dort solidarisch mit einem Änderungsarbeiten durchführenden Mieter), ausgegangen, weil die Beeinträchtigung durch Reparaturarbeiten an der Hausfassade, die zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählt, erfolgte vergleiche WoBl 1995/75 = MietSlg 46.236).
§ 8 Abs 3 MRG nennt als ersatzpflichtig für wesentliche Beeinträchtigungen den Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, diesen Mieter.Paragraph 8, Absatz 3, MRG nennt als ersatzpflichtig für wesentliche Beeinträchtigungen den Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, diesen Mieter.
Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass durch die Veräußerung von Miteigentumsanteilen am verfahrensgegenständlichen Haus gemäß § 1120 ABGB ein Vertragseintritt der neuen Miteigentümer in das mit dem Antragsteller bestehende Mietverhältnis erfolgte. Daran hat sich auch durch die Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Mietobjekt zugunsten der Zweitantragsgegnerin nichts geändert (WoBl 1997, 182/55; WoBl 1998/122, 179).Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass durch die Veräußerung von Miteigentumsanteilen am verfahrensgegenständlichen Haus gemäß Paragraph 1120, ABGB ein Vertragseintritt der neuen Miteigentümer in das mit dem Antragsteller bestehende Mietverhältnis erfolgte. Daran hat sich auch durch die Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Mietobjekt zugunsten der Zweitantragsgegnerin nichts geändert (WoBl 1997, 182/55; WoBl 1998/122, 179).
Der Zweitantragsgegner ist daher nur einer von mehreren Vermietern, die dem Antragsteller als Vertragspartner im Mietverhältnis gegenüberstehen. Ungeachtet dessen, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Altmieter alle jene Rechte zustehen, die mit seinem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht korrespondieren (vgl SZ 71/46), treffen die mietvertraglichen Pflichten jedoch alle Mit- und Wohnungseigentümer eines Hauses gemeinsam. Das bedeutet, dass zwar der einzelne Wohnungseigentümer zur Geltendmachung des Duldungs- und Veränderungsanspruchs gemäß § 8 Abs 2 MRG gegenüber dem Mieter allein legitimiert ist, da ihm dieser Anspruch aus dem ausschließlichen Nutzungsrecht an seinem WE-Objekt erwächst, doch für Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG bleiben dem übernommenen Mieter alle Mitvermieter voll haftbar (WoBl 1998/122, 179). Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden.Der Zweitantragsgegner ist daher nur einer von mehreren Vermietern, die dem Antragsteller als Vertragspartner im Mietverhältnis gegenüberstehen. Ungeachtet dessen, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Altmieter alle jene Rechte zustehen, die mit seinem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht korrespondieren vergleiche SZ 71/46), treffen die mietvertraglichen Pflichten jedoch alle Mit- und Wohnungseigentümer eines Hauses gemeinsam. Das bedeutet, dass zwar der einzelne Wohnungseigentümer zur Geltendmachung des Duldungs- und Veränderungsanspruchs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG gegenüber dem Mieter allein legitimiert ist, da ihm dieser Anspruch aus dem ausschließlichen Nutzungsrecht an seinem WE-Objekt erwächst, doch für Entschädigungsansprüche nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG bleiben dem übernommenen Mieter alle Mitvermieter voll haftbar (WoBl 1998/122, 179). Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden.
Von seinen Vermietern hat der Antragsteller aber nur die beiden Antragsgegnerinnen in Anspruch genommen. Während ihm hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ohnedies der gesamte Entschädigungsbetrag zuerkannt wurde, weshalb auf dessen Rechtsposition als Vermieter nicht weiter einzugehen war, steht hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin im Revisionsrekursverfahren unbestritten fest, dass diese Miteigentümerin zu 577/1761-Anteilen der Liegenschaft war, ihr somit vom Entschädigungsbetrag ein Anteil von S 59.191,48 zukommt. Eine Solidarhaftung zwischen den Miteigentümern besteht nämlich mangels gesetzlicher Anordnung nicht (Apathy in Schwimann Rz 5 zu § 889 ABGB). Nur bei vorsätzlicher Schädigung oder unbestimmter Schadenshöhe käme zwischen Miteigentümern § 1302 ABGB zur Anwendung. Beide Voraussetzungen liegen aber nicht vor.Von seinen Vermietern hat der Antragsteller aber nur die beiden Antragsgegnerinnen in Anspruch genommen. Während ihm hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ohnedies der gesamte Entschädigungsbetrag zuerkannt wurde, weshalb auf dessen Rechtsposition als Vermieter nicht weiter einzugehen war, steht hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin im Revisionsrekursverfahren unbestritten fest, dass diese Miteigentümerin zu 577/1761-Anteilen der Liegenschaft war, ihr somit vom Entschädigungsbetrag ein Anteil von S 59.191,48 zukommt. Eine Solidarhaftung zwischen den Miteigentümern besteht nämlich mangels gesetzlicher Anordnung nicht (Apathy in Schwimann Rz 5 zu Paragraph 889, ABGB). Nur bei vorsätzlicher Schädigung oder unbestimmter Schadenshöhe käme zwischen Miteigentümern Paragraph 1302, ABGB zur Anwendung. Beide Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Der Hinweis auf WoBl 1995/75, wonach mehrere Schädiger solidarisch haften, ist somit, was die Miteigentümer betrifft, verfehlt. So haften also mehrere "Schädiger", nämlich die Erstantragsgegnerin, infolge der Beeinträchtigungen durch den Dachbodenausbau und die "Schädigergruppe" der Miteigentümer miteinander solidarisch, innerhalb der Gruppe der Miteigentümer tritt aber bloß Anteilshaftung ein.
In diesem Sinn war der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 41, 43 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41, 43, Absatz 2, ZPO.