Rechtssatz RS0017135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017135
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).Da es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß Paragraph 1302, ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 58/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 58/94
Veröff: SZ 67/156
- 5 Ob 130/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 130/95
- 5 Ob 297/99h
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
Auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. (T1); Beisatz: Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd § 1302 ABGB heranzuziehen. (T2); Beisatz: Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein beziehungsweise mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T3)
- 5 Ob 54/01d
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 54/01d
Vgl auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen. (T4)
- 5 Ob 169/09b
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 169/09b
Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T5)
- 5 Ob 160/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
Beisatz wie T5: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T6)
- 5 Ob 20/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 20/26s
Beisatz nur wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017135
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00058_9400000_001