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Entscheidung 5 Ob 169/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob169/09b

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Stefano C***** G*****, 2.) Eva C***** G*****, beide *****, beide vertreten durch Robert Knoll, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, gegen den Antragsgegner Thomas F*****, vertreten durch C***** GmbH, *****, diese vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. April 2009, GZ 39 R 12/09t-21, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Oktober 2008, GZ 56 Msch 9/06z-17, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil zur Frage, wer bei Durchführung von Arbeiten durch einen anderen Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG dem beeinträchtigten Mieter ersatzpflichtig ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nicht vor.

Das ist wie folgt zu begründen:

Unstrittig steht hier fest, dass die im Jahr 2002 im Haus S***** in ***** im Zuge eines Dachgeschoßausbaues sowie zur Errichtung einer Garage durchgeführten umfangreichen Bauarbeiten, auf welche die Antragsteller die nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG geltend gemachte Entschädigung für diverse Rissbildungen in ihrer Wohnung stützen, nicht vom Antragsgegner, also von ihrem Vermieter, sondern ausschließlich von einem anderen Wohnungseigentümer (jenem der Garagen und der Wohnungen top Nr 21 und 22) in Auftrag gegeben und durchgeführt wurden.

Ganz zutreffend hat das Rekursgericht die Rechtsprechung wiedergegeben, wonach unter einem „anderen Mietgegenstand" im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auch ein Dachausbau (5 Ob 22/87 = MietSlg 39.252, dort durch einen anderen Mieter) zu verstehen ist und dass der „andere Mietgegenstand" auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein kann (5 Ob 86/89 = wobl 1990/56).

Damit ist ausreichend geklärt, dass auch ein Dachausbau durch einen Wohnungseigentümer nicht unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu subsumieren ist, weil es sich dabei naturgemäß nicht um Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses handelt, sondern unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG.

Dass die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters denjenigen trifft, dem die Arbeiten zuzurechnen sind, ist ebenfalls durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (5 Ob 297/99h = immolex 2000/195 = JBl 2001, 662; 5 Ob 251/02a = wobl 2004/81 mit Anmerkung Vonkilch; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 44 zu Paragraph 8, MRG; Krejci Handbuch zum MRG 244 ua).

Jedenfalls für die Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unterliegt es keinem Zweifel, dass die Ersatzpflicht nicht jedenfalls (auch) den Vermieter trifft (5 Ob 17/95 = MietSlg 47.206; 5 Ob 251/02a = wobl 2004/81 und insofern zust Vonkilch aaO 335 f).

Das Argument der Revisionsrekurswerber, der Antragsgegner sei ihnen gegenüber jedenfalls zur Zuhaltung des Vertrags verpflichtet und daher auch dazu, sie vor Beeinträchtigungen anderer zu schützen, verkennt das Wesen der in Paragraph 8, Absatz 3, MRG geregelten Entschädigungspflicht. Diese resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden (5 Ob 297/99; MietSlg 47.206).

Hat nach den dargelegten Grundsätzen nicht der Vermieter den Eingriff gesetzt, sondern ein anderer, ist die einzig denklogische Konsequenz, dass diesem die Ersatzpflicht aufzuerlegen ist. Diesfalls handelt es sich eben beim „anderen Mietgegenstand" um ein Wohnungseigentumsobjekt und in Paragraph 8, Absatz 3, MRG um den „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist, um den Wohnungseigentümer.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt dann nicht vor, wenn nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung diesfalls nicht entstehen können vergleiche 3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45; E. Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 17 zu Paragraph 502, ZPO).

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil der Antragsgegner Barauslagen nicht verzeichnet hat.

Textnummer

E92716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00169.09B.1124.000

Im RIS seit

24.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0050OB00169_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017135 Rechtssatz 23.09.1994Zivilrecht
Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABG …
RS0069325 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses oder um in Eigenbenützung d …
RS0069351 Rechtssatz 08.05.1987Zivilrecht
Der Ausbau eines vermieteten Teils des Dachbodens durch den Mieter dieses Mietgegenstandes zu einer Kleinwohnung stellt eine Veränderung dieses Mietgegenstandes im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG dar.
RS0069515 Rechtssatz 08.05.1987Zivilrecht
Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses …
RS0069533 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste (hier: Deckensanierungsarbeiten). Mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, da er die Frage, wem aus den Erh …
RS0117384 Rechtssatz 20.11.2002Zivilrecht
Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jeman …