Rechtssatz RS0117384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117384
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 251/02a
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 251/02a
- 5 Ob 3/08i
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 3/08i
Vgl auch; Beisatz: Baut ein Mieter den ihm vermieteten Dachboden aus, haben sich allfällige Ausgleichsansprüche eines anderen Mieters nach § 8 Abs 3 MRG gegen ihn und nicht gegen den Vermieter zu richten. (T1)
- 5 Ob 169/09b
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 169/09b
Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. (T2)
Beisatz: Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß § 8 Abs 3 MRG nicht begründet werden. (T3)
Beisatz: Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist. (T4)
- 5 Ob 84/13h
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 84/13h
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 23/22p
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 23/22p
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117384
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20021120_OGH0002_0050OB00251_02A0000_001