Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig, was gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (iVm § 528a ZPO und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) kurz wie folgt zu begründen ist:Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) kurz wie folgt zu begründen ist:
Richtig ist, dass die Voristanzen offen gelassen haben, ob die B***** AG oder die G***** AG Mieterin des umgebauten Geschäftslokals und Auftraggeberin der Bauarbeiten war, doch bedeutet dies keineswegs, dass deshalb der Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG (auch) gegen die Vermieterin geltend gemacht werden könnte. Die Ersatzpflicht trifft nämlich nach der unmissverständlichen Anordnung des § 8 Abs 3 MRG den Mieter, der die Arbeiten durchgeführt hat, und zwar ausschließlich, wenn die Arbeiten ihm allein zuzurechnen sind. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass alleinige Auftraggeberin der Umbauarbeiten die Mieterin des betroffenen Geschäftslokals und nicht die Vermieterin war, was für den Ausschluss der passiven Sachlegitimation der Zweitantragsgegnerin ausreicht, falls nicht das noch zu erörternde Argument der Vorteilszuwendung greift. Mangelnde Sorgfalt des Anspruchswerbers bei der Ermittlung des Ersatzpflichtigen ist nämlich kein Zurechnungsgrund.Richtig ist, dass die Voristanzen offen gelassen haben, ob die B***** AG oder die G***** AG Mieterin des umgebauten Geschäftslokals und Auftraggeberin der Bauarbeiten war, doch bedeutet dies keineswegs, dass deshalb der Ersatzanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG (auch) gegen die Vermieterin geltend gemacht werden könnte. Die Ersatzpflicht trifft nämlich nach der unmissverständlichen Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG den Mieter, der die Arbeiten durchgeführt hat, und zwar ausschließlich, wenn die Arbeiten ihm allein zuzurechnen sind. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass alleinige Auftraggeberin der Umbauarbeiten die Mieterin des betroffenen Geschäftslokals und nicht die Vermieterin war, was für den Ausschluss der passiven Sachlegitimation der Zweitantragsgegnerin ausreicht, falls nicht das noch zu erörternde Argument der Vorteilszuwendung greift. Mangelnde Sorgfalt des Anspruchswerbers bei der Ermittlung des Ersatzpflichtigen ist nämlich kein Zurechnungsgrund.
Was die Frage betrifft, ob die (teilweise) Vorteilszuwendung als Grund für die Zurechnung der Ersatzpflicht nach § 8 Abs 3 MRG ausreicht (so die Rechtsmittelwerberin) oder ob schlechthin Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses als vom Vermieter durchgeführt zu gelten haben (was das Rekursgericht zu bedenken gibt), wurde sie von der Judikatur bereits beantwortet. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung führte dazu der OGH aus, dass auch Erhaltungs- und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu einem Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG führen können und dabei die Ersatzpflicht denjenigen trifft, dem die Arbeiten zuzurechnen sind (5 Ob 297/99h = immolex 2000, 325/195 = JBl 2001, 662). Klargestellt wurde in dieser Entscheidung auch, dass dem Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, kein Zurechnungskriterium ist, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. Das wurde schon von Krejci (im HBzMRG, 244) vertreten, von der Judikatur vollinhaltlich übernommen (MietSlg 47.206) und entspricht auch dem aktuellen Stand der Lehre (Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 44 zu § 8 MRG). Warum das für Arbeiten, die ein Mieter mit Billigung des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses durchführt bzw durchführen lässt, nicht gelten sollte, ist unerfindlich, weil es doch auch hier nur um die (Mit-)Berücksichtigung unbeachtlicher Vorteile bzw "Interessen" des Vermieters geht. Der Durchgriff auf den Vermieter in Fällen, bei denen ein Mieter als Auftraggeber der Arbeiten vorgeschoben wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen; für einen derartigen Missbrauch liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor.Was die Frage betrifft, ob die (teilweise) Vorteilszuwendung als Grund für die Zurechnung der Ersatzpflicht nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG ausreicht (so die Rechtsmittelwerberin) oder ob schlechthin Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses als vom Vermieter durchgeführt zu gelten haben (was das Rekursgericht zu bedenken gibt), wurde sie von der Judikatur bereits beantwortet. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung führte dazu der OGH aus, dass auch Erhaltungs- und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu einem Ersatzanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen können und dabei die Ersatzpflicht denjenigen trifft, dem die Arbeiten zuzurechnen sind (5 Ob 297/99h = immolex 2000, 325/195 = JBl 2001, 662). Klargestellt wurde in dieser Entscheidung auch, dass dem Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, kein Zurechnungskriterium ist, weil es beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. Das wurde schon von Krejci (im HBzMRG, 244) vertreten, von der Judikatur vollinhaltlich übernommen (MietSlg 47.206) und entspricht auch dem aktuellen Stand der Lehre (Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 44 zu Paragraph 8, MRG). Warum das für Arbeiten, die ein Mieter mit Billigung des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses durchführt bzw durchführen lässt, nicht gelten sollte, ist unerfindlich, weil es doch auch hier nur um die (Mit-)Berücksichtigung unbeachtlicher Vorteile bzw "Interessen" des Vermieters geht. Der Durchgriff auf den Vermieter in Fällen, bei denen ein Mieter als Auftraggeber der Arbeiten vorgeschoben wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen; für einen derartigen Missbrauch liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor.
Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen war demnach die Anrufung des OGH gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG unzulässig. Es konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin, die ihr Geschäftslokal bereits im Jahr 1992 von der Leasingnehmerin des gesamten Hauses gemietet hat, überhaupt zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG legitimiert war (vgl 5 Ob 55/98v = WoBl 1999, 346/154 mit Anm von Vonkilch aaO, 341 ff; ggt allerdings Prader, MRG, Anm 1 zu Art II Abschn II Z 3 des 3. WÄG; neuerdings zur Anwendbarkeit des § 8 Abs 3 MRG per analogiam Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 3 zu § 8 MRG).Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen war demnach die Anrufung des OGH gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG unzulässig. Es konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin, die ihr Geschäftslokal bereits im Jahr 1992 von der Leasingnehmerin des gesamten Hauses gemietet hat, überhaupt zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG legitimiert war vergleiche 5 Ob 55/98v = WoBl 1999, 346/154 mit Anmerkung von Vonkilch aaO, 341 ff; ggt allerdings Prader, MRG, Anmerkung 1 zu Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 3, des 3. WÄG; neuerdings zur Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 3, MRG per analogiam Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 3 zu Paragraph 8, MRG).