Rechtssatz RS0069540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069540
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 58/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 58/94
Veröff: SZ 67/155
- 5 Ob 297/99h
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
Auch; Beisatz: Ersatzpflichtig ist der, dem die Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind. (T1)
- 5 Ob 54/01d
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 54/01d
Auch; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T2); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T3)
- 7 Ob 218/00k
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k
Vgl auch; Beisatz: Beeinträchtigungen eines Mieters durch allfällige Verbesserungsarbeiten in seinen Rechten sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Durchführung jedoch im Streitverfahren. (T4)
- 5 Ob 251/02a
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 251/02a
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 109/08b
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 109/08b
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T5)
- 5 Ob 234/10p
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 234/10p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: siehe RS0127002. (T6); Veröff: SZ 2011/66
- 5 Ob 165/18b
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 165/18b
Veröff: SZ 2019/1
- 10 Ob 23/22p
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 23/22p
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
- 5 Ob 20/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 20/26s
Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069540
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00058_9400000_003