Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0069540×

Rechtssatz RS0069540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069540

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 58/94
    Veröff: SZ 67/155
  • 5 Ob 297/99h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
    Auch; Beisatz: Ersatzpflichtig ist der, dem die Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind. (T1)
  • 5 Ob 54/01d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 54/01d
    Auch; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T2); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T3)
  • 7 Ob 218/00k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k
    Vgl auch; Beisatz: Beeinträchtigungen eines Mieters durch allfällige Verbesserungsarbeiten in seinen Rechten sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Durchführung jedoch im Streitverfahren. (T4)
  • 5 Ob 251/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 251/02a
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 109/08b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 109/08b
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T5)
  • 5 Ob 234/10p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 234/10p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: siehe RS0127002. (T6); Veröff: SZ 2011/66
  • 5 Ob 165/18b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 165/18b
    Veröff: SZ 2019/1
  • 10 Ob 23/22p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 23/22p
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
  • 5 Ob 20/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 20/26s
    Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0050OB00058_9400000_003