Entscheidungsgründe:
Die erst- bis fünftbeklagten Parteien sind Miteigentümer eines Hauses in 1060 Wien, in dem sie im Frühjahr 1992 den drei Klägern das Objekt top Nr. 10 vermieteten. Die Kläger waren in Form einer GesbR im Bereich der selbständigen Datenverarbeitung tätig. Die von ihnen gegründete A*****gesmbH (im Folgenden A-GesmbH), an der sie mit jeweils S 200.000 beteiligt sind, befand sich gerade im Gründungsstadium. Das Objekt top 10 war nicht ausgemalt, hatte keine Büroinstallationen und die Parkettböden wiesen Niveauunterschiede von ca 0,5 cm auf. Dieses Objekt entsprach aber den Vorstellungen der Kläger von einem repräsentativen Büro für die Aufstellung der von ihnen bereits gekauften Großrechenanlage.
Der wertgesicherte Mietzins betrug S 28.000 mtl. Im Mietvertrag (Punkt IV) ist festgehalten, dass sich die Mieter verpflichten, "das Bestandsobjekt auf eigene Kosten unter Ausschluss des § 1096 ABGB im guten Zustand zu erhalten sowie auftretende Schäden unverzüglich beheben zu lassen. Ernste Schäden sind der Hausverwaltung unverzüglich zu melden". Ferner dürfen die Mieter aus zeitweiligen Störungen in der Wasserzufuhr sowie der Versorgungsleistungen keine Rechtsfolgen ableiten, insbesondere nicht den Mietzins mindern.Der wertgesicherte Mietzins betrug S 28.000 mtl. Im Mietvertrag (Punkt römisch vier) ist festgehalten, dass sich die Mieter verpflichten, "das Bestandsobjekt auf eigene Kosten unter Ausschluss des Paragraph 1096, ABGB im guten Zustand zu erhalten sowie auftretende Schäden unverzüglich beheben zu lassen. Ernste Schäden sind der Hausverwaltung unverzüglich zu melden". Ferner dürfen die Mieter aus zeitweiligen Störungen in der Wasserzufuhr sowie der Versorgungsleistungen keine Rechtsfolgen ableiten, insbesondere nicht den Mietzins mindern.
Schon im Vertrag wurde den Klägern die Genehmigung erteilt, der A-GesmbH die Ausübung ihres Gewerbes in Form eines Mitbenützungsrechtes im Mietobjekt zu gestatten, solange die Kläger zumindest 40 % der Beteiligungen an der GesmbH halten. Als deren Betriebsgegenstand wurde die Datenverarbeitung festgehalten. Ein Untervermietungsrecht sollte damit nicht begründet werden.
Die Installationen für die Großrechenanlage und die PC's, die Klimaanlage sowie die Vorarbeiten für die Telefonanlage wurden von den Klägern selbst in einem Zeitraum von ca 2 1/2 bis 3 Monaten vorgenommen und der A-GesmbH im Einzelnen aufgeschlüsselt mit S 321.438 zuzüglich 20 % USt verrechnet. Für die Montage der Telefonanlage zahlten die Kläger S 8.000,-.
Die Sechstbeklagte mietete im Erdgeschoß unterhalb der von den Klägern gemieteten Räume Geschäftslokale. Sie erhielt von der Hausverwaltung die Zustimmung zu deren Umbau allerdings unter der Voraussetzung, dass die Durchführbarkeit der Arbeiten von einem Statiker bestätigt und eine Baubewilligung erteilt wird. Die Durchführung durfte ausschließlich durch befugte Professionisten erfolgen. Diese Voraussetzungen wurden von der Sechstbeklagten erfüllt und sie beauftragte die Nebenintervenienten, ein gewerbliches Bauunternehmen, mit der Durchführung. Bei den Bauarbeiten stellte sich heraus, dass teilweise vorhandene Säulen eine zu geringe Tragfähigkeit aufwiesen, was der Hausverwaltung gemeldet wurde.
Bei den Bauarbeiten ab Anfang Juli 1993 kam es zu Erschütterungen der über den Geschäftslokalen der Sechstbeklagten liegenden Büros der Kläger, Haarrisse wurden sichtbar und im Parkettboden traten Unebenheiten auf.
Bei der Besichtigung durch die Bauversicherung am 6. 7. 1993 wurde auf diese bereits aufgetretenen Schäden hingewiesen. Der Sachverständige stellt diese auch fest, ebenso ein Hängen der Fußböden, klaffende Fugen und streifende Türen.
Danach wurden dann die Unterfangungsarbeiten durchgeführt. Es kam zu Lärmbelästigungen und schweren Erschütterungen, wobei die Kläger absprachegemäß davor verständigt wurden, um die Großrechenanlage abzuschalten. Effektive Beeinträchtigungen der Tätigkeiten der Kläger konnten nicht festgestellt werden, sondern diese verlagerten ihre Tätigkeiten teilweise zu ihren Kunden.
Am 19. 7. 1993 teilten sie der Hausverwaltung mit, dass wegen der Erschütterungen eine Beeinträchtigung ihrer Geschäftstätigkeit eingetreten sei und sie sich bei Verzögerung der Umbauarbeiten weitere rechtliche Schritte vorbehielten.
Durch die Bauarbeiten wurden die Risse in den Mauern und die Niveauunterschiede in den Parkettböden noch verstärkt. Bei der Schlussbegehung am 14. 9. 1993 durch den Sachverständigen der Bauversicherung wurden die in dem über jenem der Kläger liegenden Büro entstandenen Schäden im Wesentlichen damit festgehalten, dass verschiedene in ihrer Lage beschriebene Risse entstanden. Bei einem Riss wurde auch dessen Breite mit 0,5 mm festgehalten. Ein Fenster war verzogen. Hinsichtlich des Büros der Kläger wurde festgestellt, dass die Schäden im Wesentlichen gleichartig seien. Hinzu kam in einem Raum eine Hebung des Holzfußbodens. Teilweise wurde auch festgestellt, dass Risse nicht auf die Umbauarbeiten zurückzuführen sind. Auch im Übrigen äußerte sich der Sachverständige noch umfangreich dazu, woher die jeweiligen Schäden stammen und inwieweit ein Verschulden der Baufirma vorliegt.
Die Hausverwaltung machte gegen die Sechstbeklagte, die Nebenintervenientin und die Versicherung Schadenersatzansprüche geltend. Es kam zu verschiedenen Schätzungen über die insgesamt im Haus entstandenen Schäden und die erforderlichen Sanierungskosten.
Noch während der Umbauarbeiten wurde den Klägern von der Hausverwaltung die Sanierung der durch den Umbau entstandenen Schäden nach dessen Beendigung zugesagt. Ende September 1993 wurden dann die Türen und Fenster im Büro der Kläger wieder gängig gemacht. Allerdings schlossen dann die Schallschutzfenster nicht mehr so gut und der Straßenlärm war stärker wahrnehmbar. Hinsichtlich der Sanierung der Risse wurde den Klägern mitgeteilt, dass man noch einige Monate zuwarten müsse, bis sich das Mauerwerk gesetzt habe. Die Sanierung sollte im Winter vorgenommen werden. Dies unterblieb jedoch dann wegen der Verhandlungen zwischen den Beklagten, der Nebenintervenientin und der Versicherung. Die Hausverwaltung erklärte, dass vor Abschluss eines Vergleiches eine Finanzierung nicht möglich sei.
Durch die aufgetretenen Beschädigungen wurde nach Abschluss der Bauarbeiten die Geschäftstätigkeit der Kläger nicht beeinträchtigt. Die Kläger verloren aufgrund der nicht mehr so repräsentativen Ausstattung des Büros auch keine Kunden. Diese besuchen überhaupt nur 3 - 4 mal jährlich deren Büro.
Da die Kläger aber die Risse in den Wänden und die Unebenheiten im Parkettboden nicht länger hinnehmen wollten, hielten sie in einem Schreiben an die Hausverwaltung vom 8. 3. 1995 fest, dass entgegen den Zusagen weder im Dezember 1994 noch danach eine Sanierung stattgefunden habe oder terminlich fixiert worden sei. Sie setzten für die Sanierungszusage eine Frist von 2 Wochen, für die "Terminisierung" eine solche von 3 Wochen und für die Durchführung eine Frist von 2 Monaten. Während der Sanierung sei ein Bürobetrieb nicht möglich, weshalb sie ein Ersatzbüro in Anspruch nehmen und dieses der Hausverwaltung verrechnen würden. Auch stellten sie eine Mietzinsminderung in Aussicht. Bei mangelnder Einhaltung der gesetzten Fristen erklärten sie schon jetzt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und behielten sich die Kosten für die Suche nach einem neuen Büro, die Vermittlungsprovision, die Gebühren und die Übersiedlungskosten vor.
Mit Schreiben vom 28. 3. 1995 erklärten sie die fristlose Auflösung des Mietverhältnisses entsprechend ihrem Schreiben vom 8. 3. 1995 mangels definitiver Zusage oder Terminisierung der Sanierung als eingetreten. Die Kosten würden sie weiterverrechnen. In diesem Schreiben erklärten sie aber vorsichtshalber auch die Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. 6. 1995.
Dies Hausverwaltung teilte dazu mit, dass die Kündigung mangels Einhaltung der Form der gerichtlichen Aufkündigung rechtsunwirksam sei. Es kam aber dann zu einer einvernehmlichen Auflösung zum 30. 6. 1995.
Im Juni 1995 übersiedelten die Kläger in ihr neues gemeinsam mit einem zweiten Mieter genutztes Büro im 4. Bezirk, für das nur eine Gesamtmiete von S 20.000 zu entrichten ist. Für den Transport der Großrechenanlage hatten sie der Spedition S 5.000 zu bezahlen. Für ihren eigene Aufwand bei deren Abbau aber auch der sonstigen Kabelkanäle und der Klimaanlage sowie der Installationsarbeiten im neuen Büro machen sie zusammen S 33.000,- geltend. Für die sonstigen von ihnen gemeinsam mit Freunden - denen sie dafür ein Mittagessen zahlten - in insgesamt 100 Stunden verrichteten Übersiedlungsleistungen begehren sie S 40.000,-. Sie verständigten 40 Kunden und Lieferanten von der Übersiedlung, wobei die Kosten pro Brief mit S 10 angenommen wurden. Sie selbst machten dafür sowie für die Ummeldung des Gewerbescheines, die Einrichtung eines Nachsendeauftrages 9,5 Stunden a S 800,- sohin S 7.600,- geltend. Für das Türschild des Büros in 1060 Wien hatten sie S 3.240,- sowie für ihre ca 600-900 Visitenkarten - wovon ca 300 verblieben, die dessen Adresse aufwiesen - S 3.600 aufgewendet. Für das Briefpapier mit dessen Adresse verrechneten sie S 3.780,-.
Bei der Übergabe des Bestandobjektes verlangten die Kläger noch S 10.000,- für die darin verbliebenen Sanitäreinrichtungen. Dies wurde von der Hausverwaltung mit dem Hinweis, dass die Kläger diese abmontieren könnten, abgelehnt. Sonst haben die Kläger bis zur Einbringung der Klage keine Ansprüche erhoben.
Im Einzelnen festgestellt wurden auch die Betriebsergebnisse der A-GesmbH. Diese wurde zur Vermeidung der Mindestkörperschaftssteuer Ende 1995 in eine OEG der Kläger umgewandelt. Die Kläger verzichteten auf die Ihnen gegen die A-GesmbH zustehenden Forderungen im Ausmaß von S 611.839,85. Die Ansprüche gegen die Beklagten sollten aber weiterverfolgt werden. Die Kläger als Geschäftsführer der A-GesmbH traten deren Ansprüche im Ausmaß von S 400.000,- an die GesbR der Kläger ab.
Die Nebenintervenientin schloss mit den Erst- bis Fünftbeklagten zur Abgeltung aller Ansprüche aus wie immer gearteten Schäden einen Vergleich über den Betrag S 500.000,-, der teilweise einbehalten, teilweise von der Versicherung erbracht wurde.
Die Kläger begehren einerseits S 112.557,50 sA und stützen dies darauf, dass während der Bauarbeiten und auch danach der Mietzins zu mindern wäre. Insoweit sind die teilweise stattgebenden, jedoch überwiegend abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bereits rechtskräftig. Andererseits machen sie aber auch die Schäden aus frustrierten Aufwendungen geltend, da sie zumindest mit einer 20-jährigen Benutzungsdauer gerechnet hätten und durch das Verhalten der Beklagten gezwungen gewesen seien, schon nach 3 Jahren auszuziehen. Dabei begehren sie für die Montagepauschale für das Telefon von 8.000 noch restliche S 2.400,-, für ihre Installationsarbeiten von S 272.000,- noch restliche S 190.400,-, von den Vermittlungs- und Vertragserrichtungskosten von S 115.000,- noch restliche S 95.833,-, für das Türschild S 2.700,-, für die Visitenkarten S 1.800,-, für nicht mehr verwendbares Briefpapier S 3.780,-, für die Neuinstallation der EDV S 8.000,-, für die Benachrichtigung der Kunde S 8.000,-, für den Transport der Computeranlage S 20.000,-, für den Transport der Büroeinrichtung S 40.000,-, und für die Rückführung des Mietobjektes weitere S 10.000,-, insgesamt S 382.913,33. Die Beklagten hätten die geschuldete Wiederherstellung unterlassen. Die Mauerrisse ausgenommen seien sämtliche Bauschäden auf sorgfaltswidrige Baumaßnahmen zurückzuführen. Die sechstbeklagte Partei habe im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Verträge mit der Hausinhabung und der als Nebenintervenientin eingetretenen Baufirma für diese nach § 1313a ABGB einzustehen. Wegen der Baumängel und der unterlassenen Wiederherstellung seien die Ansprüche auch aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB gerechtfertigt.Die Kläger begehren einerseits S 112.557,50 sA und stützen dies darauf, dass während der Bauarbeiten und auch danach der Mietzins zu mindern wäre. Insoweit sind die teilweise stattgebenden, jedoch überwiegend abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bereits rechtskräftig. Andererseits machen sie aber auch die Schäden aus frustrierten Aufwendungen geltend, da sie zumindest mit einer 20-jährigen Benutzungsdauer gerechnet hätten und durch das Verhalten der Beklagten gezwungen gewesen seien, schon nach 3 Jahren auszuziehen. Dabei begehren sie für die Montagepauschale für das Telefon von 8.000 noch restliche S 2.400,-, für ihre Installationsarbeiten von S 272.000,- noch restliche S 190.400,-, von den Vermittlungs- und Vertragserrichtungskosten von S 115.000,- noch restliche S 95.833,-, für das Türschild S 2.700,-, für die Visitenkarten S 1.800,-, für nicht mehr verwendbares Briefpapier S 3.780,-, für die Neuinstallation der EDV S 8.000,-, für die Benachrichtigung der Kunde S 8.000,-, für den Transport der Computeranlage S 20.000,-, für den Transport der Büroeinrichtung S 40.000,-, und für die Rückführung des Mietobjektes weitere S 10.000,-, insgesamt S 382.913,33. Die Beklagten hätten die geschuldete Wiederherstellung unterlassen. Die Mauerrisse ausgenommen seien sämtliche Bauschäden auf sorgfaltswidrige Baumaßnahmen zurückzuführen. Die sechstbeklagte Partei habe im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Verträge mit der Hausinhabung und der als Nebenintervenientin eingetretenen Baufirma für diese nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen. Wegen der Baumängel und der unterlassenen Wiederherstellung seien die Ansprüche auch aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB gerechtfertigt.
Es seien nur die Aufwendungen herangezogen worden, die auch im neuen Büro wieder getätigt und der A-GesmbH verrechnet worden seien. Diese Rechnungen seien nicht berichtigt worden, sondern es liege eine Abtretung der Ansprüche der A-GesmbH an die Kläger vor.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht könne den Klägern nicht vorgeworfen werden, da für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass die Schäden mit relativ geringem Aufwand hätten behoben werden können. Die Einholung eines Kostenvoranschlages sei den Klägern nicht zumutbar gewesen.
Hilfsweise werde das Klagebegehren auch auf einen Betrag von S 28.000 an Investitionsfreibetrag gestützt, den die A-GesmbH verloren habe.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage. Die erst- bis fünftbeklagte Parteien wendeten im Wesentlichen ein, dass die Umbauarbeiten sachgerecht ausgeführt worden seien und den Klägern kein Schaden entstanden wäre. Ein Rechtsverhältnis zur A-GesmbH bestehe nicht. Die erst- bist fünftbeklagten Parteien seien auch nach dem Mietvertrag zur Durchführung von Umbauarbeiten berechtigt gewesen, ohne dass die Kläger daraus Ansprüche auf Mietzinsminderung ableiten umso weniger diesen vorzeitig beenden könnten. Nachbarrechtliche Ansprüche stünden den Klägern mangels Eigentums an dem Büro nicht zu. Eine Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Kläger habe sich nicht ergeben. Eine besondere Dringlichkeit der Behebung der Mauerrisse sei nicht ersichtlich gewesen. Die Niveauunterschiede in den Böden hätten schon bei der Vermietung bestanden. Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht seien die Kläger auch zur Beseitigung der Schäden verpflichtet gewesen, zumal dies höchstens S 40.000,- erfordert hätte. Die Einholung eines Kostenvoranschlages sei zumutbar. Es bestehe kein Grund, wegen geringfügiger Haarrisse das Bestandobjekt aufzugeben. Bei der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses seien keinerlei Schäden bekanntgegeben worden. Die Abtretung der Ansprüche durch die A-GesmbH sei ein unwirksames Insichgeschäft.
Die sechstbeklagte Partei schloss sich diesem Vorbringen weitgehend an und stützte sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch einen gewerblich befugten Professionisten; ebenso die Nebenintervenientin. Bestimmte Schäden seien unvermeidbar und durch den Vergleich mit den erst- bis fünftbeklagten Parteien bereinigt.
Das Erstgericht erkannte zwar die (nicht mehr revisionsgegenständlichen) Ansprüche auf Minderung und Rückzahlung des Mietzinses als teilweise berechtigt an, wies jedoch die hier noch maßgeblichen Ansprüche auf Ersatz der "frustrierten Aufwendungen" aus der Übersiedlung in das neue Büro zur Gänze ab. Der Vermieter sei zwar zur Behebung ernster Schäden verpflichtet, sobald ihm dies möglich sei. Der Mieter müsse jedoch die aus einer allfälligen Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden möglichst gering halten. Der Umfang dieser Schadenminderungspflicht sei nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Hier sei die Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, sondern nur das repräsentative Aussehen des Büros. Die geltend gemachten Schäden seien nur durch die Auflösung des Mietvertrages entstanden. Auch ohne besondere Kenntnis sei es ersichtlich, dass die Sanierung von Mauerrissen und Unebenheiten im Parkettboden bei weitem nicht den geltend gemachten Schaden von S 382.913,33 erreiche. Die Kläger seien zwar nicht verpflichtet gewesen, die Schäden selbst zu beheben, jedoch hätten sie einen Antrag nach § 6 MRG zur Durchsetzung der Verpflichtung der Hauseigentümer ohne Risiko stellen können. Dadurch hätte der geltend gemachte Schaden verhindert werden können und sei daher nicht zu ersetzen.Das Erstgericht erkannte zwar die (nicht mehr revisionsgegenständlichen) Ansprüche auf Minderung und Rückzahlung des Mietzinses als teilweise berechtigt an, wies jedoch die hier noch maßgeblichen Ansprüche auf Ersatz der "frustrierten Aufwendungen" aus der Übersiedlung in das neue Büro zur Gänze ab. Der Vermieter sei zwar zur Behebung ernster Schäden verpflichtet, sobald ihm dies möglich sei. Der Mieter müsse jedoch die aus einer allfälligen Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden möglichst gering halten. Der Umfang dieser Schadenminderungspflicht sei nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Hier sei die Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, sondern nur das repräsentative Aussehen des Büros. Die geltend gemachten Schäden seien nur durch die Auflösung des Mietvertrages entstanden. Auch ohne besondere Kenntnis sei es ersichtlich, dass die Sanierung von Mauerrissen und Unebenheiten im Parkettboden bei weitem nicht den geltend gemachten Schaden von S 382.913,33 erreiche. Die Kläger seien zwar nicht verpflichtet gewesen, die Schäden selbst zu beheben, jedoch hätten sie einen Antrag nach Paragraph 6, MRG zur Durchsetzung der Verpflichtung der Hauseigentümer ohne Risiko stellen können. Dadurch hätte der geltend gemachte Schaden verhindert werden können und sei daher nicht zu ersetzen.
Das Berufungsgericht erachtete die auch gegen die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz der frustrierten Aufwendungen gerichtete Berufung der Kläger insoweit als berechtigt. Es sprach ihnen einerseits einen Betrag von S 102.630,- an Ersatzansprüchen zu und verwies die Rechtssache hinsichtlich weiterer S 280.283,33 sA an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurück. Die erst- bis fünftbeklagten Eigentümer hätten für die schuldhafte Unterlassung der ehestmöglichen Instandsetzung des Mietobjektes einzustehen, und zwar auch gegenüber der A-GesmbH, die mit deren Zustimmung das Mietobjekt benutze. Die Sechstbeklagte habe den Klägern nach § 8 Abs 3 MRG für die Beeinträchtigung des Bestandobjektes Ersatz zu leisten. Das Erstgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die Ansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen seien. Gegenüber der A-GesmbH als Unterbestandnehmer hafte die Sechstbeklagte analog § 364a ABGB.Das Berufungsgericht erachtete die auch gegen die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz der frustrierten Aufwendungen gerichtete Berufung der Kläger insoweit als berechtigt. Es sprach ihnen einerseits einen Betrag von S 102.630,- an Ersatzansprüchen zu und verwies die Rechtssache hinsichtlich weiterer S 280.283,33 sA an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurück. Die erst- bis fünftbeklagten Eigentümer hätten für die schuldhafte Unterlassung der ehestmöglichen Instandsetzung des Mietobjektes einzustehen, und zwar auch gegenüber der A-GesmbH, die mit deren Zustimmung das Mietobjekt benutze. Die Sechstbeklagte habe den Klägern nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG für die Beeinträchtigung des Bestandobjektes Ersatz zu leisten. Das Erstgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die Ansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen seien. Gegenüber der A-GesmbH als Unterbestandnehmer hafte die Sechstbeklagte analog Paragraph 364 a, ABGB.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei den Klägern nicht anzulasten, da sie zur Auflösung des Mietvertrages nach § 1117 ABGB auch bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln berechtigt gewesen seien, wenn der Vermieter diese trotz Aufforderung nicht beseitige. Dadurch werde das Vertrauen der Mieter berechtigt erschüttert. Es sei ihm nicht zuzumuten die Schäden selbst zu beheben oder deren Behebung gerichtlich durchzusetzen.Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei den Klägern nicht anzulasten, da sie zur Auflösung des Mietvertrages nach Paragraph 1117, ABGB auch bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln berechtigt gewesen seien, wenn der Vermieter diese trotz Aufforderung nicht beseitige. Dadurch werde das Vertrauen der Mieter berechtigt erschüttert. Es sei ihm nicht zuzumuten die Schäden selbst zu beheben oder deren Behebung gerichtlich durchzusetzen.
Bei der Telefonmontage sei ausgehend von der voraussichtlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren und der tatsächlichen Nutzung von nur 3 Jahren von frustrierten Aufwendungen in Höhe von S 5.600,-, sohin jedenfalls den begehrten S 2.400,- auszugehen. Bei den Kosten der Vermittlung und Vertragserrichtung von zusammen S 102.630,- seien unter Annahme eines Nutzungszeitraumes von 20 Jahren Kosten im Ausmaß von S 89.250,- frustriert. Unter Hinzurechnung der gemäß § 273 ZPO eingeschätzten Kosten des Türschildes im Ausmaß von S 2.700,-, der Visitenkarten von S 1.500,-, des Briefpapiers von S 3.780,- und des Aufwandes der Benachrichtigung der Kunden in Höhe von S 3.000,- errechne sich der zugesprochene Betrag von S 102.630,-. Hinsichtlich der Installationskosten fehle es an Feststellungen zur üblichen Nutzungsdauer, ebenso wie zu der Angemessenheit der von den Klägern verrechneten Übersiedlungskosten.Bei der Telefonmontage sei ausgehend von der voraussichtlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren und der tatsächlichen Nutzung von nur 3 Jahren von frustrierten Aufwendungen in Höhe von S 5.600,-, sohin jedenfalls den begehrten S 2.400,- auszugehen. Bei den Kosten der Vermittlung und Vertragserrichtung von zusammen S 102.630,- seien unter Annahme eines Nutzungszeitraumes von 20 Jahren Kosten im Ausmaß von S 89.250,- frustriert. Unter Hinzurechnung der gemäß Paragraph 273, ZPO eingeschätzten Kosten des Türschildes im Ausmaß von S 2.700,-, der Visitenkarten von S 1.500,-, des Briefpapiers von S 3.780,- und des Aufwandes der Benachrichtigung der Kunden in Höhe von S 3.000,- errechne sich der zugesprochene Betrag von S 102.630,-. Hinsichtlich der Installationskosten fehle es an Feststellungen zur üblichen Nutzungsdauer, ebenso wie zu der Angemessenheit der von den Klägern verrechneten Übersiedlungskosten.
Die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da ein Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Ausgleichsanspruches des Unterbestandnehmers nach § 364a ABGB nicht vorliege.Die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da ein Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Ausgleichsanspruches des Unterbestandnehmers nach Paragraph 364 a, ABGB nicht vorliege.