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Rechtssatz RS0112726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112726

Geschäftszahl

3Ob79/99k; 7Ob218/00k

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Rechtssatz

Aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG läßt sich ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist von der Brauchbarmachung eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem Kategoriemietzins bzw mit Kategoriemerkmalen als Voraussetzung für einen angemessenen Hauptmietzins gesehen werden muss. Wenn also nicht, was hier nicht behauptet wurde, eine vertragliche Zusage auf Übergabe in einem bestimmten Zustand der Brauchbarkeit vorliegt, dann stehen die vorher angestellten Erwägungen einem Verzicht auf Ersatz der für die Brauchbarmachung erforderlichen Aufwendungen nicht entgegen. Dies gilt allerdings keinesfalls für ernste Schäden des Hauses selbst, weshalb es sich nur um Aufwendungen betreffend das Innere des Mietgegenstandes handeln kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
  • 7 Ob 218/00k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112726

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00079_99K0000_003