Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichtes auf Ersatz von Aufwendungen, die nach § 3 MRG zwingend der Vermieter zu machen hätte, abgewichen ist, wie noch zu zeigen sein wird.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichtes auf Ersatz von Aufwendungen, die nach Paragraph 3, MRG zwingend der Vermieter zu machen hätte, abgewichen ist, wie noch zu zeigen sein wird.
Die Revision ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Dessen ungeachtet kann den Revisionsausführung größtenteils nicht beigetreten werden.
Zunächst kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht im Zuge der Auslegung des Vertrages zwischen den Streitteilen eine Mentalreservation des Beklagten berücksichtigt hätte. Im Gegensatz dazu ging es ausdrücklich davon aus, was sich redliche und verständige Verkehrsteilnehmer unter "kurzfristig" vorgestellt hätten. Dass damit auch bei einem Mietvertrag über eine Liegenschaft eine zehn Jahre übersteigende Dauer nicht gemeint war, kann keinesfalls als unrichtig angesehen werden.
Zutreffend wird auch in der Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass beide Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen sind, dass, was den Investitionsersatz angeht, nicht die für den Kläger nachteiligere Bestimmung des schriftlichen Mietvertrages, sondern die schon zuvor mündlich vereinbarte Geltung habe. Es kommt daher in keiner Weise darauf an, ob der Kläger das "Kleingedruckte" gelesen (und verstanden) hat. Anhaltspunkte, dass er unter Berücksichtigung der Unterstützung durch einen selbstgewählten Dolmetscher die mündliche Vereinbarung über den Investitionskostenersatz nicht verstanden hätte, liege nicht vor. Im Gegenteil, es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Zusage, bei lediglich kurzfristiger Benützung angezeigte Investitionen zu ersetzen, vom Beklagten über ausdrückliche Frage des Klägers abgegeben wurde.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf die Judikaturkette JBl 1985, 236, MietSlg 40.272; WoBl 1990/57, MietSlg 40.473 [gemeint offenbar: 40.273] und MietSlg 39.267/39. Nach den Feststellungen sollte nur ein kleiner Teil des gegenständlichen Mietobjekts als Wohnung dienen, der überwiegende aber als Autoreparaturwerkstätte. Demnach liegt analog § 16 Abs 1 Z 1 MRG insgesamt Geschäftsraummiete vor (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 38 zu § 1, Rz 7 zu § 10 mN), sodass § 10 MRG, der nur für Wohnungen gilt, gar nicht anwendbar ist. Sämtliche zitierten Entscheidungen betreffen aber Wohnungen und beziehen sich auf § 10 MRG, sind daher keineswegs einschlägig (so auch SZ 67/210 = WoBl 1996/16, 65 [Würth]). Übersehen wird vom Revisionswerber offenbar auch, dass bereits vom Erstgericht klargestellt worden war, dass eine Irrtumsanfechtung schon wegen Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB nicht in Betracht kommt, und für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlass bestand, weiter darauf einzugehen, weil der Kläger in seiner Berufung auf eine Irrtumsanfechtung gar nicht zurückgekommen ist.Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf die Judikaturkette JBl 1985, 236, MietSlg 40.272; WoBl 1990/57, MietSlg 40.473 [gemeint offenbar: 40.273] und MietSlg 39.267/39. Nach den Feststellungen sollte nur ein kleiner Teil des gegenständlichen Mietobjekts als Wohnung dienen, der überwiegende aber als Autoreparaturwerkstätte. Demnach liegt analog Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG insgesamt Geschäftsraummiete vor (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 38 zu Paragraph eins,, Rz 7 zu Paragraph 10, mN), sodass Paragraph 10, MRG, der nur für Wohnungen gilt, gar nicht anwendbar ist. Sämtliche zitierten Entscheidungen betreffen aber Wohnungen und beziehen sich auf Paragraph 10, MRG, sind daher keineswegs einschlägig (so auch SZ 67/210 = WoBl 1996/16, 65 [Würth]). Übersehen wird vom Revisionswerber offenbar auch, dass bereits vom Erstgericht klargestellt worden war, dass eine Irrtumsanfechtung schon wegen Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB nicht in Betracht kommt, und für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlass bestand, weiter darauf einzugehen, weil der Kläger in seiner Berufung auf eine Irrtumsanfechtung gar nicht zurückgekommen ist.
Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation in der Revision, es sei bei der vorliegenden Geschäftsraummiete eine Analogie zu § 10 MRG zu ziehen. Wie nicht zuletzt die Überschrift zu diesem Paragraphen zeigt, sollte der Gesetzgeber eine Sonderbestimmung gerade nur für Wohnungsmieten schaffen, was nicht durch eine Analogie unterlaufen werden darf.Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation in der Revision, es sei bei der vorliegenden Geschäftsraummiete eine Analogie zu Paragraph 10, MRG zu ziehen. Wie nicht zuletzt die Überschrift zu diesem Paragraphen zeigt, sollte der Gesetzgeber eine Sonderbestimmung gerade nur für Wohnungsmieten schaffen, was nicht durch eine Analogie unterlaufen werden darf.
Zu überprüfen bleibt allerdings, inwieweit es im konkreten Fall zulässig war, dass der Mieter auf den Ersatz seiner Aufwendungen für das Mietobjekt im Voraus verzichtet.
Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der Mietvertrag am 13. 6. 1983, also nach dem Inkrafttreten des MRG, abgeschlossen wurde. Dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist zwischen den Streitteilen zu Recht unstrittig. Nach § 3 Abs 1 MRG hat der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, wobei im übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt. Nach § 3 Abs 2 MRG fallen unter Erhaltung im Sinne des ersten Absatzes unter anderem die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind, und jene, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, dies jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelte es sich bei § 3 MRG um zwingendes Recht. Daraus wird abgeleitet, dass ein Vorausverzicht des Mieters auf die Erfüllung dieser Erhaltungspflichten unwirksam ist (SZ 67/210 = MietSlg 46.275 = WoBl 1996/16, 65 [Würth]; immolex 1997/85, 168 [Pfiel] = MietSlg 48.269; MietSlg 49.224; Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 3 MRG mwN). Daraus ergibt sich auch, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die dadurch eine Überwälzung der entsprechenden Erhaltungspflichten auf den Mieter vorsehen, dass sie dieser unentgeltlich erbringen soll (JBl 1988, 522). Soweit es allerdings bloß um Verbesserungen geht, steht einem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege.Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der Mietvertrag am 13. 6. 1983, also nach dem Inkrafttreten des MRG, abgeschlossen wurde. Dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist zwischen den Streitteilen zu Recht unstrittig. Nach Paragraph 3, Absatz eins, MRG hat der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, wobei im übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt. Nach Paragraph 3, Absatz 2, MRG fallen unter Erhaltung im Sinne des ersten Absatzes unter anderem die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind, und jene, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, dies jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelte es sich bei Paragraph 3, MRG um zwingendes Recht. Daraus wird abgeleitet, dass ein Vorausverzicht des Mieters auf die Erfüllung dieser Erhaltungspflichten unwirksam ist (SZ 67/210 = MietSlg 46.275 = WoBl 1996/16, 65 [Würth]; immolex 1997/85, 168 [Pfiel] = MietSlg 48.269; MietSlg 49.224; Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu Paragraph 3, MRG mwN). Daraus ergibt sich auch, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die dadurch eine Überwälzung der entsprechenden Erhaltungspflichten auf den Mieter vorsehen, dass sie dieser unentgeltlich erbringen soll (JBl 1988, 522). Soweit es allerdings bloß um Verbesserungen geht, steht einem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege.
Zu prüfen ist aber nunmehr, in welchem Zusammenhang die dargestellte Rechtsprechung zu jener steht, auf die sich das Erstgericht gestützt hat. Abgesehen von den Instanzentscheidungen MietSlg 38.141 und
40.133 hatte der Oberste Gerichtshof während der Geltungszeit des Mietengesetzes mehrfach entschieden, dass keinesfalls eine Ersatzpflicht des Bestandgebers besteht, wenn dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Vertrages bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt war und er dennoch den Bestandgegenstand übernimmt, ohne vom Bestandgeber zu verlangen, diesen in eine gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, oder mit ihm zu vereinbaren, dass er für die Instandsetzung die Auslagen vom Bestandgeber ersetzt erhalte (ImmZ 1956, 343 = MietSlg 4.971 = RZ 1956, 94; MietSlg 24.143; MietSlg 31.189). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof (wenn auch nicht ausdrücklich) bereits in der Entscheidung JBl 1988, 718 = MietSlg 40.134 = RZ 1989/4, 22 abgegangen. In dem zugrunde liegenden Fall war der Mietvertrag bereits nach Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden; in der Entscheidung wird aber nicht mit dem MRG argumentiert, sondern mit dem (im damaligen Fall nicht abbedungenen) Recht des Bestandnehmers, nach dem Ende der Bestandzeit seine Investitionen wieder wegzunehmen. Belasse er sie aber im Bestandobjekt und übernehme sie der Bestandgeber zu seinem klaren, überwiegenden Vorteile, so könne weder von der Sittenwidrigkeit des Ersatzbegehrens noch von der Fortwirkung der von Würth (in Rummel Rz 2 zu § 1096) angenommene Vertragsänderung die Rede sein. Daraus, dass der Mieter den Bestandgegenstand in Kenntnis dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit übernommen habe, folge zwar der Verlust der Rechte des § 1096 ABGB, nicht aber auch des Rechtes, nach dem Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des Restwertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des § 1097 Satz 2 zweiter Fall ABGB zu begehren. Auch in JBl 1989, 527 = MietSlg 41.100 wurde bekräftigt, dass die vorbehaltlose Übernahme eines Bestandgegenstandes in Kenntnis von dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit nicht notwendigerweise den Verlust des Rechtes des Bestandnehmers zur Folge habe, nach dem Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des § 1097 Satz 2 Fall 2 ABGB zu begehren, und zwar einschließlich jener, die im Falle der rechtzeitigen Mängelrüge durch den Bestandnehmer dem Bestandgeber oblegen wären. Es sei daher nicht zwischen notwendigem und nützlichen Aufwand zu unterscheiden.40.133 hatte der Oberste Gerichtshof während der Geltungszeit des Mietengesetzes mehrfach entschieden, dass keinesfalls eine Ersatzpflicht des Bestandgebers besteht, wenn dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Vertrages bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt war und er dennoch den Bestandgegenstand übernimmt, ohne vom Bestandgeber zu verlangen, diesen in eine gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, oder mit ihm zu vereinbaren, dass er für die Instandsetzung die Auslagen vom Bestandgeber ersetzt erhalte (ImmZ 1956, 343 = MietSlg 4.971 = RZ 1956, 94; MietSlg 24.143; MietSlg 31.189). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof (wenn auch nicht ausdrücklich) bereits in der Entscheidung JBl 1988, 718 = MietSlg 40.134 = RZ 1989/4, 22 abgegangen. In dem zugrunde liegenden Fall war der Mietvertrag bereits nach Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden; in der Entscheidung wird aber nicht mit dem MRG argumentiert, sondern mit dem (im damaligen Fall nicht abbedungenen) Recht des Bestandnehmers, nach dem Ende der Bestandzeit seine Investitionen wieder wegzunehmen. Belasse er sie aber im Bestandobjekt und übernehme sie der Bestandgeber zu seinem klaren, überwiegenden Vorteile, so könne weder von der Sittenwidrigkeit des Ersatzbegehrens noch von der Fortwirkung der von Würth (in Rummel Rz 2 zu Paragraph 1096,) angenommene Vertragsänderung die Rede sein. Daraus, dass der Mieter den Bestandgegenstand in Kenntnis dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit übernommen habe, folge zwar der Verlust der Rechte des Paragraph 1096, ABGB, nicht aber auch des Rechtes, nach dem Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des Restwertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des Paragraph 1097, Satz 2 zweiter Fall ABGB zu begehren. Auch in JBl 1989, 527 = MietSlg 41.100 wurde bekräftigt, dass die vorbehaltlose Übernahme eines Bestandgegenstandes in Kenntnis von dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit nicht notwendigerweise den Verlust des Rechtes des Bestandnehmers zur Folge habe, nach dem Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des Paragraph 1097, Satz 2 Fall 2 ABGB zu begehren, und zwar einschließlich jener, die im Falle der rechtzeitigen Mängelrüge durch den Bestandnehmer dem Bestandgeber oblegen wären. Es sei daher nicht zwischen notwendigem und nützlichen Aufwand zu unterscheiden.
Im Hinblick auf die zuletzt genannten Entscheidungen und auch darauf, dass offenbar seinerzeit die Regelung des § 6 MG noch nicht als im gleichen Maße zwingend angesehen wurde wie § 3 MRG, ist die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsprechung über den Verlust der Ansprüche nach § 1097 ABGB als überholt anzusehen.Im Hinblick auf die zuletzt genannten Entscheidungen und auch darauf, dass offenbar seinerzeit die Regelung des Paragraph 6, MG noch nicht als im gleichen Maße zwingend angesehen wurde wie Paragraph 3, MRG, ist die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsprechung über den Verlust der Ansprüche nach Paragraph 1097, ABGB als überholt anzusehen.
Klarzustellen ist aber, dass der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, nur die ernsten Schäden des Hauses betrifft, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.Klarzustellen ist aber, dass der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) betrifft, nur die ernsten Schäden des Hauses betrifft, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.
In der Entscheidung MietSlg 45.585 = WoBl 1993/76, 111 (Markl) hat der Oberste Gerichtshof einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für getätigte Aufwendungen verneint, als ein Nutzungsberechtigter nach dem WGG das Objekt trotz bestehender Schäden an den Fenstern übernommen hatte. Zu Recht wies Markl in seiner Glosse darauf hin, dass es sich insoweit um Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses handelte. Demnach war § 14a Abs 2 Z 1 und nicht Z 2 WGG anzuwenden, es sei denn, der Zustand der Fenster hätte einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandgegenstandes (besonders im Winter) unmöglich gemacht. In immolex 1997/85, 168 wird klargestellt, dass ernste Schäden des Hauses schon dann anzunehmen sind, wenn das Mietobjekt angesichts seines Erhaltungszustandes zum bedungenen Gebrauch nicht verwendbar ist (im zugrundeliegenden Fall fehlten in dem Mietobjekt Fußböden und ein geschlossener Mauerverputz), ein Verzicht sei also nicht zulässig, weil hier eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung nicht vereinbart werden könnte.In der Entscheidung MietSlg 45.585 = WoBl 1993/76, 111 (Markl) hat der Oberste Gerichtshof einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für getätigte Aufwendungen verneint, als ein Nutzungsberechtigter nach dem WGG das Objekt trotz bestehender Schäden an den Fenstern übernommen hatte. Zu Recht wies Markl in seiner Glosse darauf hin, dass es sich insoweit um Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses handelte. Demnach war Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins und nicht Ziffer 2, WGG anzuwenden, es sei denn, der Zustand der Fenster hätte einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandgegenstandes (besonders im Winter) unmöglich gemacht. In immolex 1997/85, 168 wird klargestellt, dass ernste Schäden des Hauses schon dann anzunehmen sind, wenn das Mietobjekt angesichts seines Erhaltungszustandes zum bedungenen Gebrauch nicht verwendbar ist (im zugrundeliegenden Fall fehlten in dem Mietobjekt Fußböden und ein geschlossener Mauerverputz), ein Verzicht sei also nicht zulässig, weil hier eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung nicht vereinbart werden könnte.
Wie Würth zutreffend ausgeführt hat (unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen in Würth/Zingher aaO Rz 10 zu § 3 MRG und in Rummel, ABGB2 Rz 6a zu § 3 MRG), lässt sich aus § 3 Abs 2 Z 2 MRG ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist ja von der Brauchbarmachung für eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem Kategoriemietzins bzw mit Kategoriemerkmalen als Voraussetzung für einen angemessenen Hauptmietzins gesehen werden muss. Wenn also nicht, was hier nicht behauptet wurde, eine vertragliche Zusage auf Übergabe in einem bestimmten Zustand der Brauchbarkeit vorliegt, dann stehen die vorher angestellten Erwägungen einem Verzicht auf Ersatz der für die Brauchbarmachung erforderlichen Aufwendungen nicht entgegen. Dies gilt allerdings, wie hervorzuheben ist, keinesfalls für ernste Schäden des Hauses selbst, weshalb es sich nur um Aufwendungen betreffend das Innere des Mietgegenstandes (vgl Würth in Würth/Zingher aaO Rz 5) handeln kann. Nicht anders ist aber auch die vom Obersten Gerichtshof in SZ 67/210 = MietSlg 46.224 unter Berufung auf Würth (in Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 3 MRG Rz 6 und 7) getroffene Aussage zu verstehen, wonach bei ernsten Schäden des Hauses ein unverzichtbarer Anspruch des neuen Mieters auf Übergabe des Bestandgegenstandes in brauchbarem Zustand besteht (ebenso immolex 1997/85, 168). Das gilt nach der letztgenannten Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Geschäftslokal für jede geschäftliche Tätigkeit ungeeignet ist.Wie Würth zutreffend ausgeführt hat (unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen in Würth/Zingher aaO Rz 10 zu Paragraph 3, MRG und in Rummel, ABGB2 Rz 6a zu Paragraph 3, MRG), lässt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist ja von der Brauchbarmachung für eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem Kategoriemietzins bzw mit Kategoriemerkmalen als Voraussetzung für einen angemessenen Hauptmietzins gesehen werden muss. Wenn also nicht, was hier nicht behauptet wurde, eine vertragliche Zusage auf Übergabe in einem bestimmten Zustand der Brauchbarkeit vorliegt, dann stehen die vorher angestellten Erwägungen einem Verzicht auf Ersatz der für die Brauchbarmachung erforderlichen Aufwendungen nicht entgegen. Dies gilt allerdings, wie hervorzuheben ist, keinesfalls für ernste Schäden des Hauses selbst, weshalb es sich nur um Aufwendungen betreffend das Innere des Mietgegenstandes vergleiche Würth in Würth/Zingher aaO Rz 5) handeln kann. Nicht anders ist aber auch die vom Obersten Gerichtshof in SZ 67/210 = MietSlg 46.224 unter Berufung auf Würth (in Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 3, MRG Rz 6 und 7) getroffene Aussage zu verstehen, wonach bei ernsten Schäden des Hauses ein unverzichtbarer Anspruch des neuen Mieters auf Übergabe des Bestandgegenstandes in brauchbarem Zustand besteht (ebenso immolex 1997/85, 168). Das gilt nach der letztgenannten Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Geschäftslokal für jede geschäftliche Tätigkeit ungeeignet ist.
Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 67/210 entschied, hat der Mieter für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Desgleichen wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass zwar die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand darstellt (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 67/210 entschied, hat der Mieter für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach Paragraph 3, MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Desgleichen wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass zwar die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand darstellt (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.
Ausgehend von ihrer vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht haben die Tatsacheninstanzen keine Feststellungen darüber getroffen, welche Erhaltungsmaßnahmen der Kläger tatsächlich gesetzt hat, ob diese für die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich oder, was den Mietgegenstand selbst betrifft, zur Behebung ernster Schäden des Hauses dienten, ebensowenig zur Höhe der vom Kläger getätigten Aufwendungen.
Diese Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Dieses wird demnach die fehlenden Feststellungen nachzutragen und für den Fall der Bejahung eines Anspruches des Klägers auch auf die geltendgemachten Gegenforderungen einzugehen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.