Rechtssatz RS0112724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112724
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Daraus, dass der Mieter den Bestandgegenstand in Kenntnis dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit übernommen hat, folgt zwar der Verlust der Rechte des § 1096 ABGB, nicht aber auch des Rechtes, nach dem Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des Restwertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des § 1097 Satz 2 zweiter Fall ABGB zu begehren.Daraus, dass der Mieter den Bestandgegenstand in Kenntnis dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit übernommen hat, folgt zwar der Verlust der Rechte des Paragraph 1096, ABGB, nicht aber auch des Rechtes, nach dem Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des Restwertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des Paragraph 1097, Satz 2 zweiter Fall ABGB zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112724
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00079_99K0000_001