Rechtssatz RS0112727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112727
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach Paragraph 3, MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 79/99k
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
- 5 Ob 85/02i
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 85/02i
nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1)
Beisatz: Hier: § 10 MRG. (T2)
- 3 Ob 51/17x
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 51/17x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112727
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00079_99K0000_004