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Entscheidung 5 Ob 85/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob85/02i

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Ing. Manfred H*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Gerhard Z*****, 2. Karl W*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 10, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 40 R 241/01i-45, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch Paragraph 10, MRG in der Fassung der Novelle 1997 wurden die dort genannten Aufwendungen, die ersatzfähig sind, um solche Aufwendungen erweitert, die dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten wurden. Paragraph 49 b, Absatz 2, der Novelle 1997 stellt dazu als Spezialvorschrift klar, dass davon nur nach dem 28. 2. 1997 getätigte Aufwendungen umfasst sind. Dass dazu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, bedeutet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, weil diese im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung auch nicht entstehen können (RZ 1994/15; WoBl 1993/54 ua). Mit dem vom Revisionswerber gebrauchten Argument, aus der Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000 (Paragraph 49 c, Absatz 9, MRG) sei eine andere Auslegung denkbar, erübrigt sich jegliche Auseinandersetzung. Wann eine Reparatur eines Unterbodens und wann eine Erneuerung des gesamten Fußbodens vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, allgemeine Kriterien stellt Paragraph 10, MRG selbst auf, in dem dort von einer gänzlichen Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens die Rede ist. Es liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die einer Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der im vorliegenden Fall gegebenen Frage des Ausgleichs von Unebenheiten des Unterbodens bedürfte.

Dem Begehren des Mieters, einen kostenlosen Arbeitsaufwand seines Vaters ersetzt zu erhalten, weil dieser, obwohl nunmehr ÖBB-Pensionist, seiner Ausbildung nach Installateur sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich eigene Mühewaltung des Bestandnehmers keinen ersatzfähigen Aufwand darstellt, der Ersatz jedoch jenen Aufwand umfasst, den er für den Arbeitseinsatz von Helfern tatsächlich zu tragen hatte (immolex 2000/70; WoBl 1996/16; [Würth]), wovon nur dann eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter selbst befugter Gewerbsmann ist und die Arbeiten in dieser Eigenschaft ausführt (MietSlg 37.269/48; 36.097 ua).

Damit liegen insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, was zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen hatte.

Anmerkung

E65738 5Ob85.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00085.02I.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0050OB00085_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019782 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Dem Bestandnehmer steht für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zu, wenn diese von ihm berufsmäßig oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden.
RS0019809 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach § 10 MRG oder aber nach § 1037 ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach § 10 MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach § 1037 ABGB …
RS0042656 Rechtssatz 22.03.1992Zivilrecht
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
RS0112727 Rechtssatz 20.10.1999Zivilrecht
Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers …
RS0116609 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Durch §10 MRG idF der Novelle 1997 wurden die dort genannten Aufwendungen, die ersatzfähig sind, um solche Aufwendungen erweitert, die dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten wurden. §49b Abs2 der Novelle 1997 stellt dazu als Spezialvorschrift klar, das …
RS0116610 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Wann eine Reparatur eines Unterbodens und wann eine Erneuerung des gesamten Fußbodens vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls.