Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß die den Vermieter gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG treffende Verpflichtung, die Mietgegenstände des Hauses zu erhalten, grundsätzlich nicht davon abhängt, ob die zu behebenden Schäden vom Mieter verursacht oder gar schuldhaft herbeigeführt wurden. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich läßt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen (vgl Call, Mietrecht und Wohnungseigentum 110 f; 5 Ob 2002/96i). Der dem Antragsgegner gemachte Vorwurf, die Schimmelbildung durch Fehler bei der Beheizung und/oder Belüftung der Wohnung herbeigeführt zu haben - die absichtliche Herbeiführung der Schäden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise wurde nicht behauptet - könnte daher nur in einem Schadenersatzprozeß eine Rolle spielen. Hier ist allein zu prüfen, ob es sich bei der Schimmelbildung in der Wohnung des Antragstellers um einen ernsten Schaden des Hauses handelt, der eben wegen dieser Eigenschaft gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG vom Vermieter (zu Lasten der Mietzinsreserve: Abs 3 leg cit) zu beheben ist.Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß die den Vermieter gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG treffende Verpflichtung, die Mietgegenstände des Hauses zu erhalten, grundsätzlich nicht davon abhängt, ob die zu behebenden Schäden vom Mieter verursacht oder gar schuldhaft herbeigeführt wurden. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich läßt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen vergleiche Call, Mietrecht und Wohnungseigentum 110 f; 5 Ob 2002/96i). Der dem Antragsgegner gemachte Vorwurf, die Schimmelbildung durch Fehler bei der Beheizung und/oder Belüftung der Wohnung herbeigeführt zu haben - die absichtliche Herbeiführung der Schäden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise wurde nicht behauptet - könnte daher nur in einem Schadenersatzprozeß eine Rolle spielen. Hier ist allein zu prüfen, ob es sich bei der Schimmelbildung in der Wohnung des Antragstellers um einen ernsten Schaden des Hauses handelt, der eben wegen dieser Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG vom Vermieter (zu Lasten der Mietzinsreserve: Absatz 3, leg cit) zu beheben ist.
Der schon in § 6 MG verwendete Terminus "ernster Schaden des Hauses" ist ein wertungsgeladener Rechtsbegriff; gemeint ist ein Schaden, der die Bausubstanz des Hauses angreift, also den Bauzustand des Hauses verschlechtert und es in seinem Bestand gefährdet (vgl Call aaO, 100 f; Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den §§ 3 - 10 MRG in Korinek-Krejci, HB zum MRG, 171 ff, hier 187 f). Die dazu vorhandene (bereits zu § 6 MG ergangene) Rechtsprechung von Instanzgerichten hat außerdem noch darauf abgestellt, ob durch den Schaden die Brauchbarkeit des Mietobjektes beeinträchtigt war, und einen ernsten Schaden des Hauses jedenfalls dann angenommen, wenn einem Menschen die Benützung des betreffenden Raumes nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zugemutet werden konnte (Call aaO, 101 f mwN; vgl auch MietSlg 15.155). Dementsprechend wäre der Schimmelbefall von Wohnräumen wegen der Gefahr gesundheitlicher Schäden für den Mieter immer als ernster Schaden des Hauses zu qualifizieren (Würth in WoBl 1992, 108 Entscheidungsbesprechung). Der Einfluß des Schadens auf die Brauchbarkeit des Bestandobjektes kann jedoch für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Brauchbarmachung eines zu vermietenden Mietgegenstandes in § 3 Abs 2 Z 2 MRG nicht als besonderes Anwendungsbeispiel der Erhaltungspflicht des Vermieters hervorheben müssen.Der schon in Paragraph 6, MG verwendete Terminus "ernster Schaden des Hauses" ist ein wertungsgeladener Rechtsbegriff; gemeint ist ein Schaden, der die Bausubstanz des Hauses angreift, also den Bauzustand des Hauses verschlechtert und es in seinem Bestand gefährdet vergleiche Call aaO, 100 f; Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den Paragraphen 3, - 10 MRG in Korinek-Krejci, HB zum MRG, 171 ff, hier 187 f). Die dazu vorhandene (bereits zu Paragraph 6, MG ergangene) Rechtsprechung von Instanzgerichten hat außerdem noch darauf abgestellt, ob durch den Schaden die Brauchbarkeit des Mietobjektes beeinträchtigt war, und einen ernsten Schaden des Hauses jedenfalls dann angenommen, wenn einem Menschen die Benützung des betreffenden Raumes nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zugemutet werden konnte (Call aaO, 101 f mwN; vergleiche auch MietSlg 15.155). Dementsprechend wäre der Schimmelbefall von Wohnräumen wegen der Gefahr gesundheitlicher Schäden für den Mieter immer als ernster Schaden des Hauses zu qualifizieren (Würth in WoBl 1992, 108 Entscheidungsbesprechung). Der Einfluß des Schadens auf die Brauchbarkeit des Bestandobjektes kann jedoch für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Brauchbarmachung eines zu vermietenden Mietgegenstandes in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht als besonderes Anwendungsbeispiel der Erhaltungspflicht des Vermieters hervorheben müssen.
Nach Meinung des erkennenden Senates ist bei der Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmung auf deren Zweck Bedacht zu nehmen, die Erhaltungspflicht des Vermieters einzugrenzen. Dies sollte unter Verwendung eines Begriffes geschehen, mit dem sich in der Judikatur bereits die Vorstellung verbunden hatte, daß er - im Anschluß an die schon vor dem MG bestehenden Verkehrsübung - nur jene Schäden innerhalb eines Bestandobjektes der Behebungspflicht des Vermieters zuwies, die einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich machten, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreichten (vgl MietSlg 10.861). Nur ein Schaden, der diese Qualifikation erfüllt, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen: WoBl 1989, 95/45 mwN ua), fallen nicht darunter. Außerdem muß es sich, woran der Gesetzeswortlaut keinen Zweifel läßt, um einen Schaden des Hauses handeln, also um einen Mangel der - wie schon die Materialien zu § 6 MG 1922 betonten - Auswirkungen auf den Bauzustand hat. Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjektes durch Malerei, Tapeten etc kann daher selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche (letztlich die anderen Mieter des Hauses belastende) Erhaltungspflicht des Vermieters fallen.Nach Meinung des erkennenden Senates ist bei der Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmung auf deren Zweck Bedacht zu nehmen, die Erhaltungspflicht des Vermieters einzugrenzen. Dies sollte unter Verwendung eines Begriffes geschehen, mit dem sich in der Judikatur bereits die Vorstellung verbunden hatte, daß er - im Anschluß an die schon vor dem MG bestehenden Verkehrsübung - nur jene Schäden innerhalb eines Bestandobjektes der Behebungspflicht des Vermieters zuwies, die einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich machten, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreichten vergleiche MietSlg 10.861). Nur ein Schaden, der diese Qualifikation erfüllt, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen: WoBl 1989, 95/45 mwN ua), fallen nicht darunter. Außerdem muß es sich, woran der Gesetzeswortlaut keinen Zweifel läßt, um einen Schaden des Hauses handeln, also um einen Mangel der - wie schon die Materialien zu Paragraph 6, MG 1922 betonten - Auswirkungen auf den Bauzustand hat. Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjektes durch Malerei, Tapeten etc kann daher selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche (letztlich die anderen Mieter des Hauses belastende) Erhaltungspflicht des Vermieters fallen.
So gesehen wäre die Aussage des Rekursgerichtes, eine rein obeflächliche Schimmelbildung sei vom Mieter zu beseitigen, für den hier offenbar vorliegenden Fall zu bestätigen, daß der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und daher sein Wiederauftreten durch übliche Maßnahmen der Wohnhygiene - richtiges Beheizen und Belüften der Räume - vermieden werden kann. Ähnlich zu behandeln wäre die keineswegs ungewöhnliche, idR aber bagatellhafte und leicht beherrschbare Schimmelbildung in Naßräumen, etwa in Fliesenfugen. Wenn aber der Schimmel in das Mauerwerk eindringt und deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden kann, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist. Kleinere Ausbesserungen des Verputzes, wie sie bei Maler- und Tapzierarbeiten oder bei Einrichtung der Wohnung durchaus üblich sind, obliegen nach dem Gesagten - wie dies beispielsweise auch für die Ausbesserung eines defekten Fußbodens vertreten wird (Call aaO, 107) - dem Mieter, während die großflächige Erneuerung des Wand- oder Deckenverputzes in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.
Im gegenständlichen Fall blieb die Frage, ob und in welchem Ausmaß Verputzarbeiten zur nachhaltigen Schimmelbekämpfung notwendig sind, offen. Die Vorinstanzen stellten zwar eine "oberflächliche" Schimmelbildung fest, haben aber nicht erhoben, ob sie durch bloße Desinfektionsmaßnahmen in Verbindung mit einem Neuanstrich, durch bloße Ausbesserungen des Verputzes oder - wie vom Gutachter der Schlichtungsstelle für notwendig gehalten - durch ein Abtragen des befallenen Verputzes bis auf den Mauergrund und einen Neuverputz von Wänden und Decke zu beseitigen ist. Insoweit wird das Verfahren - zweckmäßigerweise vom Erstgericht - zu ergänzen sein. Es geht nicht - wie vom vorliegenden Sachverständigen-Gutachten primär behandelt - um die Ursache, sondern um Ausmaß und Qualität des Schadens.
Bei der Verfahrensergänzung wird zu beachten sein, daß die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG auch die Interessen der übrigen Mieter des Hauses unmittelbar berühren könnte (vgl MietSlg 36/32; EWr I/37/28; 5 Ob 1153/95 ua). Dem weiteren Verfahren sind daher, wie dies schon die Schlichtungsstelle getan hat, die übrigen Mieter des Hauses beizuziehen.Bei der Verfahrensergänzung wird zu beachten sein, daß die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auch die Interessen der übrigen Mieter des Hauses unmittelbar berühren könnte vergleiche MietSlg 36/32; EWr I/37/28; 5 Ob 1153/95 ua). Dem weiteren Verfahren sind daher, wie dies schon die Schlichtungsstelle getan hat, die übrigen Mieter des Hauses beizuziehen.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.