Vorauszuschicken ist, daß die auch jetzt wieder geltend gemachte mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers vom Rekursgericht zu Recht als unzulässige Neuerung behandelt wurde. Zu den materiellrechtlichen Einreden, die dem Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO unterliegen, gehört nämlich auch jene der mangelnden Aktiv- und Passivlegitimation einer Partei. Auf einen diesbezüglichen Einwand könnte in höherer Instanz nur Bedacht genommen werden, wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachen- und Beweisvorbringen erstattet wurde (Fasching IV, 160; 3 Ob 588/81 ua). Ein solches Vorbringen hat der Antragsgegner weder vor der Schlichtungsstelle noch vor dem Erstgericht erstattet. Da das Neuerungsverbot auch im Verfahren nach § 37 MRG gilt (WoBl 1992, 126/92 ua), ist dem Rekursgericht bei der Behandlung der Aktivlegitimation des Antragstellers kein Verfahrensmangel vorzuwerfen.Vorauszuschicken ist, daß die auch jetzt wieder geltend gemachte mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers vom Rekursgericht zu Recht als unzulässige Neuerung behandelt wurde. Zu den materiellrechtlichen Einreden, die dem Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO unterliegen, gehört nämlich auch jene der mangelnden Aktiv- und Passivlegitimation einer Partei. Auf einen diesbezüglichen Einwand könnte in höherer Instanz nur Bedacht genommen werden, wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachen- und Beweisvorbringen erstattet wurde (Fasching römisch vier, 160; 3 Ob 588/81 ua). Ein solches Vorbringen hat der Antragsgegner weder vor der Schlichtungsstelle noch vor dem Erstgericht erstattet. Da das Neuerungsverbot auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG gilt (WoBl 1992, 126/92 ua), ist dem Rekursgericht bei der Behandlung der Aktivlegitimation des Antragstellers kein Verfahrensmangel vorzuwerfen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 47 Msch 20/95g (früher 47 Msch 16/90) tatsächlich ein Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt. Wenn der Rechtsmittelwerber daraus eine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens ableitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die einschlägige Bestimmung des § 41 MRG nur für Zivilprozesse gilt, während der mit Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" § 37 Abs 3 Z 14 MRG). Mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse des Verfahrens 47 Msch 20/95g Bezirksgericht Innere Stadt Wien abzuwarten, läßt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen. Im übrigen würde sogar die Unterbrechungspflicht nach § 41 MRG voraussetzen, daß das Ergebnis des präjudiziellen außerstreitigen Verfahrens noch berücksichtigt werden kann, was wegen des Neuerungsverbotes nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz möglich wäre (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 lit d zu § 41 MRG). Die Legitimation des Antragstellers, vom Antragsgegner gemäß § 3 Abs 2 Z 1 MRG ivm § 6 Abs 1 Z 1 MRG die Durchführung von Erhaltungsarbeiten an den Außenfenstern seiner Wohnung zu verlangen, hätte daher von letzterem durch entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen schon im Verfahren erster Instanz zu einer Vorfrage der Sachentscheidung gemacht werden müssen.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 47 Msch 20/95g (früher 47 Msch 16/90) tatsächlich ein Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt. Wenn der Rechtsmittelwerber daraus eine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens ableitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die einschlägige Bestimmung des Paragraph 41, MRG nur für Zivilprozesse gilt, während der mit Angelegenheiten nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG). Mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse des Verfahrens 47 Msch 20/95g Bezirksgericht Innere Stadt Wien abzuwarten, läßt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen. Im übrigen würde sogar die Unterbrechungspflicht nach Paragraph 41, MRG voraussetzen, daß das Ergebnis des präjudiziellen außerstreitigen Verfahrens noch berücksichtigt werden kann, was wegen des Neuerungsverbotes nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz möglich wäre vergleiche , Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 Litera d, zu Paragraph 41, MRG). Die Legitimation des Antragstellers, vom Antragsgegner gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ivm Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, MRG die Durchführung von Erhaltungsarbeiten an den Außenfenstern seiner Wohnung zu verlangen, hätte daher von letzterem durch entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen schon im Verfahren erster Instanz zu einer Vorfrage der Sachentscheidung gemacht werden müssen.
In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes nur insoweit zu korrigieren, als die Entscheidung WoBl 1991, 76/61 nicht als Beleg für die Rechtsansicht herangezogen werden kann, daß die in § 3 MRG umschriebene Erhaltungspflicht des Vermieters generell auch die vom Mieter schuldhaft herbeigeführten Mängel des Mietobjektes einschließt. Die zitierte Entscheidung spricht die Unmaßgeblichkeit einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Mieter nämlich nur für die in § 3 Abs 3 Z 2 MRG angeführten privilegierten Erhaltungsarbeiten aus. Die hier konstatierten Schäden an Außenfenstern des Mietobjektes gehören nicht dazu. Dennoch ist den Vorinstanzen Recht zu geben, daß in einem Verfahren zur Durchsetzung der in § 3 MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG) Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Diese Rechtsansicht wurde in langjähriger Rechtsprechung des Landesgerichtses für Zivilrechtssachen Wien zu der mit § 6 MRG vergleichbaren Regelung des § 8 MG vertreten (MietSlg 257, 776, 1799, 3058, 3410, 8821, 1162), hat die Billigung des Schrifttums gefunden (vgl Zingher, MG18, 56; Call, Mietrecht und Wohnungseigentum, 110 f; derselbe im HB zum MRG, 644 f) und wird auch vom erkennenden Senat geteilt.In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes nur insoweit zu korrigieren, als die Entscheidung WoBl 1991, 76/61 nicht als Beleg für die Rechtsansicht herangezogen werden kann, daß die in Paragraph 3, MRG umschriebene Erhaltungspflicht des Vermieters generell auch die vom Mieter schuldhaft herbeigeführten Mängel des Mietobjektes einschließt. Die zitierte Entscheidung spricht die Unmaßgeblichkeit einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Mieter nämlich nur für die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG angeführten privilegierten Erhaltungsarbeiten aus. Die hier konstatierten Schäden an Außenfenstern des Mietobjektes gehören nicht dazu. Dennoch ist den Vorinstanzen Recht zu geben, daß in einem Verfahren zur Durchsetzung der in Paragraph 3, MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit , Paragraph 6, MRG) Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Diese Rechtsansicht wurde in langjähriger Rechtsprechung des Landesgerichtses für Zivilrechtssachen Wien zu der mit Paragraph 6, MRG vergleichbaren Regelung des Paragraph 8, MG vertreten (MietSlg 257, 776, 1799, 3058, 3410, 8821, 1162), hat die Billigung des Schrifttums gefunden vergleiche , Zingher, MG18, 56; Call, Mietrecht und Wohnungseigentum, 110 f; derselbe im HB zum MRG, 644 f) und wird auch vom erkennenden Senat geteilt.
Der Grund für den Ausschluß der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG liegt darin, daß sich die gemäß §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen (vgl Call aaO). Folgerichtig wurde auch die Antragslegitimation zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters nicht nur dem von den Mängeln des Hauses unmittelbar oder am meisten betroffenen Mieter, sondern (neben der die öffentlichen Interessen vertretenden Gemeinde) jedem Hauptmieter des Hauses (in Ansehung der in § 3 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG angeführten Erhaltungsarbeiten) bzw der Mehrheit der Hauptmieter (in Ansehung der in § 3 Abs 2 Z 5 angeführten Erhaltungsarbeiten) eingeräumt (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2 MRG). Die Kosten der Erhaltungsarbeiten wiederum sind aus den Mietzinsreserven bzw aus künftigen (allenfalls sogar aus diesem Grund erhöhten) Mietzinseinnahmen zu decken (§ 3 Abs 3 und § 6 Abs 4 MRG), sodaß dem Verfahren alle Hauptmieter des Hauses beizuziehen sind (5 Ob 1153/95 mwN). Hier geht es, anders als in den von der Regelung des § 1096 ABGB erfaßten Fällen, nicht um die Lösung eines Interessenkonfliktes im Zweiparteienverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern um eine Entscheidung, die auch die Interessen anderer Personen zu berücksichtigen hat. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum. Es beschränkt sich auf die Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters, wie sie in § 3 MRG ohne jede Bezugnahme auf Entstehungsursachen der jeweiligen Mängel festgelegt ist, weshalb es auch keiner Erörterung von Verursachungs- oder Verschuldensfragen bedarf. Diese könnten, wie das Rekursgericht zutreffend bemerkte, nur für einen im streitigen Verfahren zu verfolgenden Schadenersatzanspruch des Vermieters von Bedeutung sein. Ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmißbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern (§ 1295 Abs 2 ABGB), ist hier nicht zu entscheiden, weil sich den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Antragstellers entnehmen lassen.Der Grund für den Ausschluß der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit , Paragraph 3, MRG liegt darin, daß sich die gemäß Paragraphen 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen vergleiche , Call aaO). Folgerichtig wurde auch die Antragslegitimation zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters nicht nur dem von den Mängeln des Hauses unmittelbar oder am meisten betroffenen Mieter, sondern (neben der die öffentlichen Interessen vertretenden Gemeinde) jedem Hauptmieter des Hauses (in Ansehung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 MRG angeführten Erhaltungsarbeiten) bzw der Mehrheit der Hauptmieter (in Ansehung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Erhaltungsarbeiten) eingeräumt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MRG). Die Kosten der Erhaltungsarbeiten wiederum sind aus den Mietzinsreserven bzw aus künftigen (allenfalls sogar aus diesem Grund erhöhten) Mietzinseinnahmen zu decken (Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4, MRG), sodaß dem Verfahren alle Hauptmieter des Hauses beizuziehen sind (5 Ob 1153/95 mwN). Hier geht es, anders als in den von der Regelung des Paragraph 1096, ABGB erfaßten Fällen, nicht um die Lösung eines Interessenkonfliktes im Zweiparteienverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern um eine Entscheidung, die auch die Interessen anderer Personen zu berücksichtigen hat. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum. Es beschränkt sich auf die Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters, wie sie in Paragraph 3, MRG ohne jede Bezugnahme auf Entstehungsursachen der jeweiligen Mängel festgelegt ist, weshalb es auch keiner Erörterung von Verursachungs- oder Verschuldensfragen bedarf. Diese könnten, wie das Rekursgericht zutreffend bemerkte, nur für einen im streitigen Verfahren zu verfolgenden Schadenersatzanspruch des Vermieters von Bedeutung sein. Ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit , Paragraphen 3, und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmißbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), ist hier nicht zu entscheiden, weil sich den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Antragstellers entnehmen lassen.
Aus allen diesen Gründen konnte dem Revisionsrekurs des Antragsgegners kein Erfolg beschieden sein.