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Rechtssatz RS0101799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101799

Geschäftszahl

5Ob2002/96i

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Rechtssatz

Die einschlägige Bestimmung des Paragraph 41, MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG); daher keine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung eines Verfahrens nach Paragraphen 3, 37, MRG, wenn tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt. Im übrigen würde sogar die Unterbrechungspflicht nach Paragraph 41, MRG voraussetzen, daß das Ergebnis des präjudiziellen außerstreitigen Verfahrens noch berücksichtigt werden kann, was wegen des Neuerungsverbotes nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz möglich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101799

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02002_96I0000_001