Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht. Sie ist auch berechtigt.
Vorweg ist dem Revisionswerber beizupflichten, daß die Vorinstanzen die passive Sachlegitimation der Zweit- und der Drittbeklagten zu Unrecht verneint haben. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung ist der kraft Benützungsvereinbarung zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer und begründet durch die Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern (SZ 67/130; RIS-Justiz RS0104122, RS0042537 u. RS0107642; zuletzt WoBl 1997, 237 [Dirnbacher] = immolex 1997, 266). Wollte der Miteigentümer dessen ungeachtet einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, müßte er diese Absicht dem Vertragspartner deutlich erklären, damit diesem bewußt werde, daß er damit zwar einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner erwerbe, die übrigen Miteigentümer aber an den Vertrag nicht gebunden seien und gegen ihm mit Räumungsklage erfolgreich vorgehen könnten. Zweck eines Bestandvertrags kann aber nur ein gegen Räumungsansprüche aller Miteigentümer gesichertes Benützungsverhältnis sein, sodaß dem bei den Verhandlungen über den Vertrag und dessen Abschluß allein tätig gewordenen Eigentümer im Zweifel keine gegenteilige Absicht unterstellt werden kann (SZ 67/130). Eine solche gegenteilige Absicht wurde hier weder behauptet noch festgestellt.
Der nach seinem § 29 Abs 1 Z 4 auch im Anwendungsbereich des MRG maßgebende § 1117 ABGB berechtigt den Bestandnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben wurde oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zum bedungenen Gebrauch untauglich macht. Auf ein Verschulden des Bestandgebers kommt es dabei nicht an (Würth in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1117; MietSlg. 36.179). Bei unbedeutenden Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (MietSlg 36.179; Würth, aaO Rz 3 zu § 1117). Bei leicht behebbaren Mängeln muß der Mieter zunächst die Behebung verlangen und hiefür eine angemessene Frist setzen oder zumindest gewähren (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 37 zu § 29 MRG; MietSlg 39.159/51 mwN).Der nach seinem Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, auch im Anwendungsbereich des MRG maßgebende Paragraph 1117, ABGB berechtigt den Bestandnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben wurde oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zum bedungenen Gebrauch untauglich macht. Auf ein Verschulden des Bestandgebers kommt es dabei nicht an (Würth in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1117,; MietSlg. 36.179). Bei unbedeutenden Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (MietSlg 36.179; Würth, aaO Rz 3 zu Paragraph 1117,). Bei leicht behebbaren Mängeln muß der Mieter zunächst die Behebung verlangen und hiefür eine angemessene Frist setzen oder zumindest gewähren (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 37 zu Paragraph 29, MRG; MietSlg 39.159/51 mwN).
Von einem unbedeutenden Mangel, der die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses nicht rechtfertigt, kann hier nicht mehr gesprochen werden. Da § 1117 ABGB inhaltlich die Anpassung der Gewährleistung in Form der Wandlung an die Besonderheiten des Bestand- als Dauerschuldverhältnisses darstellt (Würth/Zingher aaO Rz 35 zu § 29 MRG; Schwimann/Binder, ABGB2 VI, Rz 1 zu § 1117), kann in diesem Zusammenhang auf die aus § 932 Abs 2 ABGB ersichtliche Grundwertung zurückgegriffen werden, daß nur "unerhebliche" Mängel gewährleistungsrechtlich außer Betracht zu bleiben haben, also nur Mängel, deren Geltendmachung als Schikane betrachtet werden müßte (Koziol/Welser Bürgerliches Recht10 255; RIS-Justiz RS0018637). Mängel, die diese Schwelle überschreiten, müssen hingegen - sofern der Mieter im Falle ihrer leichten Behebbarkeit unter Setzung oder Gewährung einer Nachfrist erfolglos Verbesserung verlangt hat - auch iS § 1117 ABGB beachtlich sein (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 932 ABGB - Wandlung auch bei behebbarem Mangel im Falle der erfolglosen Aufforderung zur Verbesserung - Reischauer in Rummel, ABGB2 I Rz 12 zu § 932).Von einem unbedeutenden Mangel, der die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses nicht rechtfertigt, kann hier nicht mehr gesprochen werden. Da Paragraph 1117, ABGB inhaltlich die Anpassung der Gewährleistung in Form der Wandlung an die Besonderheiten des Bestand- als Dauerschuldverhältnisses darstellt (Würth/Zingher aaO Rz 35 zu Paragraph 29, MRG; Schwimann/Binder, ABGB2 römisch sechs, Rz 1 zu Paragraph 1117,), kann in diesem Zusammenhang auf die aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ersichtliche Grundwertung zurückgegriffen werden, daß nur "unerhebliche" Mängel gewährleistungsrechtlich außer Betracht zu bleiben haben, also nur Mängel, deren Geltendmachung als Schikane betrachtet werden müßte (Koziol/Welser Bürgerliches Recht10 255; RIS-Justiz RS0018637). Mängel, die diese Schwelle überschreiten, müssen hingegen - sofern der Mieter im Falle ihrer leichten Behebbarkeit unter Setzung oder Gewährung einer Nachfrist erfolglos Verbesserung verlangt hat - auch iS Paragraph 1117, ABGB beachtlich sein (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 932, ABGB - Wandlung auch bei behebbarem Mangel im Falle der erfolglosen Aufforderung zur Verbesserung - Reischauer in Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 12 zu Paragraph 932,).
Als unerheblich iS § 932 Abs 2 ABGB kann aber der im Vorzimmer des Bestandobjektes bestehende Fleck rohen Verputzes, der sich über eine Länge von 1,8 m erstreckt (vgl dazu das vom Erstgericht in den Feststellungen angeführte Foto Beil ./G), nicht mehr betrachtet werden. Dies umso mehr, als das Bestandobjekt vereinbarungsgemäß geschäftlich genutzt wurde und Schulungsteilnehmer mitunter den Vorraum betreten. Daß dabei der Fleck die von einem geschäftlich genutzten Objekt zu erwartende Repräsentationswirkung beeinträchtigt, zeigt der festgestellte Umstand, daß der Kläger deswegen bereits angesprochen wurde.Als unerheblich iS Paragraph 932, Absatz 2, ABGB kann aber der im Vorzimmer des Bestandobjektes bestehende Fleck rohen Verputzes, der sich über eine Länge von 1,8 m erstreckt vergleiche dazu das vom Erstgericht in den Feststellungen angeführte Foto Beil ./G), nicht mehr betrachtet werden. Dies umso mehr, als das Bestandobjekt vereinbarungsgemäß geschäftlich genutzt wurde und Schulungsteilnehmer mitunter den Vorraum betreten. Daß dabei der Fleck die von einem geschäftlich genutzten Objekt zu erwartende Repräsentationswirkung beeinträchtigt, zeigt der festgestellte Umstand, daß der Kläger deswegen bereits angesprochen wurde.
Daß der dargestellte Mangel leicht zu beheben ist, ist nicht strittig. Wie gezeigt, rechtfertigt aber auch ein derartiger Mangel die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses, wenn der Mieter unter Setzung oder Gewährung einer Frist erfolglos Verbesserung fordert. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben: Der Kläger hat zumindest dreimal den ihm gegenüber als Vertreter der Miteigentümer auftretenden Erstbeklagten und zweimal auch die für die Bauarbeiten verantwortliche Zweitbeklagte zur Schadensbehebung aufgefordert und bis zur erstmaligen Erklärung der Auflösung des Bestandverhältnisses, die nach den unwidersprochenen Klagebehauptungen mit außergerichtlichem Schreiben vom 27. 5. 1997 erfolgte, mehr als ein Jahr zugewartet. Bis zur Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung verstrich abermals mehr als ein Monat, sodaß der Kläger die im Sinne der dargestellten Rechtslage erforderliche Frist in mehr als ausreichendem Ausmaß tatsächlich gewährt hat. Die von ihm erklärte vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses, die auch im Wege der gerichtlichen Aufkündigung geltend gemacht werden kann (Würth aaO Rz 4 zu § 1116), ist daher berechtigt, ohne daß es Erörterungen darüber bedarf, ob Pkt. XII des Mietervertrages eine Ausweitung des § 1117 darstellt und ob eine solche Ausweitung im Anwendungsbereich des MRG zulässig ist oder nicht.Daß der dargestellte Mangel leicht zu beheben ist, ist nicht strittig. Wie gezeigt, rechtfertigt aber auch ein derartiger Mangel die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses, wenn der Mieter unter Setzung oder Gewährung einer Frist erfolglos Verbesserung fordert. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben: Der Kläger hat zumindest dreimal den ihm gegenüber als Vertreter der Miteigentümer auftretenden Erstbeklagten und zweimal auch die für die Bauarbeiten verantwortliche Zweitbeklagte zur Schadensbehebung aufgefordert und bis zur erstmaligen Erklärung der Auflösung des Bestandverhältnisses, die nach den unwidersprochenen Klagebehauptungen mit außergerichtlichem Schreiben vom 27. 5. 1997 erfolgte, mehr als ein Jahr zugewartet. Bis zur Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung verstrich abermals mehr als ein Monat, sodaß der Kläger die im Sinne der dargestellten Rechtslage erforderliche Frist in mehr als ausreichendem Ausmaß tatsächlich gewährt hat. Die von ihm erklärte vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses, die auch im Wege der gerichtlichen Aufkündigung geltend gemacht werden kann (Würth aaO Rz 4 zu Paragraph 1116,), ist daher berechtigt, ohne daß es Erörterungen darüber bedarf, ob Pkt. römisch zwölf des Mietervertrages eine Ausweitung des Paragraph 1117, darstellt und ob eine solche Ausweitung im Anwendungsbereich des MRG zulässig ist oder nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.