Begründung:
Die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin der Wohnung Top 7 im Haus *****. Im August 1996 ist die Decke in ihrem Speisezimmer zu zwei Drittel herabgestürzt, wodurch Einrichtungsgegenstände und Antiquitäten beschädigt wurden. Ihr Schaden, den sie ursprünglich mit S 293.702,21 bezifferte, beläuft sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen auf S 289.526,61. Sie nimmt als Ursache des Deckenabsturzes an, dass im Zuge eines vom Antragsgegner als Mieter in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführten Dachbodenausbaus wegen einer ungenügenden Abdeckung des offenen Daches Wasser in die Decke eindrang und die Aufhängung bzw Haftung des Stuckatur-Putzes schwächte (die damaligen Feuchtigkeitsschäden an der Malerei waren bereits Gegenstand eines von ihr erfolgreich angestrengten Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG). Sie hat deshalb am 15. 4. 1997 unter Berufung auf § 8 Abs 3 MRG zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann bei Gericht Schadenersatz vom Beklagten begehrt.Die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin der Wohnung Top 7 im Haus *****. Im August 1996 ist die Decke in ihrem Speisezimmer zu zwei Drittel herabgestürzt, wodurch Einrichtungsgegenstände und Antiquitäten beschädigt wurden. Ihr Schaden, den sie ursprünglich mit S 293.702,21 bezifferte, beläuft sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen auf S 289.526,61. Sie nimmt als Ursache des Deckenabsturzes an, dass im Zuge eines vom Antragsgegner als Mieter in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführten Dachbodenausbaus wegen einer ungenügenden Abdeckung des offenen Daches Wasser in die Decke eindrang und die Aufhängung bzw Haftung des Stuckatur-Putzes schwächte (die damaligen Feuchtigkeitsschäden an der Malerei waren bereits Gegenstand eines von ihr erfolgreich angestrengten Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG). Sie hat deshalb am 15. 4. 1997 unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann bei Gericht Schadenersatz vom Beklagten begehrt.
Der Antragsgegner beantragte die Zurück- bzw Abweisung dieses Begehrens. Von seinen Einwendungen ist in dritter Instanz noch beachtlich, dass er bestreitet, der gegenständliche Folgeschaden könne einen Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG begründen. Außerdem sei die Decke wegen einer teilweisen Vermorschung der alten Dippelbäume bereits vor seinen Umbauarbeiten schadhaft gewesen. Er sei daher nicht oder jedenfalls nicht zur Gänze für den Schaden verantwortlich zu machen.Der Antragsgegner beantragte die Zurück- bzw Abweisung dieses Begehrens. Von seinen Einwendungen ist in dritter Instanz noch beachtlich, dass er bestreitet, der gegenständliche Folgeschaden könne einen Ersatzanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG begründen. Außerdem sei die Decke wegen einer teilweisen Vermorschung der alten Dippelbäume bereits vor seinen Umbauarbeiten schadhaft gewesen. Er sei daher nicht oder jedenfalls nicht zur Gänze für den Schaden verantwortlich zu machen.
Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin S 289.526,61 samt 4 % Zinsen seit 12. 2. 1997 zu zahlen und die mit S 32.724,80 bestimmten Verfahrenskosten (Barauslagen) zu ersetzen. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Das verfahrensgegenständliche Haus wurde im Jahr 1881 fertiggestellt. Die Wohnung Top 7 befindet sich im obersten Stockwerk unmittelbar unter dem Dachboden.
Die Dippelbaumdecke zum Dachboden wurde bei Errichtung des Hauses an der geschnittenen Unterseite mit einer Stuckaturverrohrung versehen, die durch abwechselnd oberhalb und unterhalb zwischen den Schilfrohren geführte Drähte miteinander verbunden wurde. Die Schilfrohre wurden mit U-förmigen Nägeln in bestimmten Abständen oben an der Unterseite der Dippelbaumdecke fixiert. Danach wurde der Grobputz (Kalkgipsputz) aufgebracht, der zum Teil auch in die hinter dem Schilfgewebe liegenden Hohlräume eindringen konnte. Auf Grund der direkten Aufbringung an der Dippelbaumdecke ergaben sich zum Teil unterschiedliche Putzstärken von im Mittel 3 - 3,5 cm. Eine Norm für derartige Arbeiten gab es damals nicht. Es war sowohl die ausgeführte Arbeit als auch die Verschalung der Dippelbaumunterseite vor der Aufbringung des Schilfgewebes üblich. Über dem Grobputz wurde als Feinputz ein Gipsputz in der Stärke von 5 bis 10 mm aufgetragen. Die Oberseite der Dippelbäume blieb gerundet. Darauf wurde eine Sandschicht und darauf eine Ziegelschicht aufgebracht.
Die Mutter des nunmehrigen Eigentümers erwarb das Haus im Jahr 1955 und ließ in den 60er Jahren die am Dach aufgebrachten Eternit-Platten, sofern sie schadhaft waren, erneuern. Generell war der Zustand straßenseitig (über der Wohnung Top 7) besser; nur im Bereich der hofseitig gelegenen Wohnung Top 8 musste eine teilweise Erneuerung der Decke vorgenommen werden.
Vor Beginn der Ausbauarbeiten am oberhalb gelegenen Dachboden wurden im Bereich der Auflager die Dippelbäume freigelegt und festgestellt, dass es bereits teilweise zu Sanierungen gekommen war. Über mehrere Quadratmeter wiesen die Dippelbäume Vermorschungen auf, die auch mit den Schäden in Form von Ausmorschungen und Ausblühungen der Schalung der Dachhaut korrespondierten. Der unmittelbar darunter liegende Bereich der Dippelbäume war entsprechend der Durchfeuchtung bis zu einem Drittel der Dippelbaumdurchmesser in einem beeinträchtigten Zustand und wies je nach Vermorschung ein unterschiedlich starkes Durchbiegungsverhalten auf, das sich auf die Spannung in der Putzdecke an der Unterseite entsprechend unterschiedlich auswirkte. Im straßenseitigen Bereich gab es mehrere solche alte Vermorschungsstellen.
Die alten Kastenrohre zur Ableitung der Abwässer im Dachbodenbereich wurden mit der Beschüttung entfernt und provisorisch durch Polokalrohre ersetzt. Das Ausmaß der Schäden an der Putzdecke in der darunter liegenden Wohnung vor den Wassereintritten während der Dachbodenausbauarbeiten kann nicht mehr festgestellt werden.
Die vermorschten Dippelbäume wurden nicht entfernt, sondern belassen und unter Berücksichtigung eines Abstandes für die Durchbiegung der Stahltraversen mit Draht bzw mit Flachstahl nach oben zu den Stahltraversen, die die Fußbodenkonstruktion für den Dachbodenausbau bildeten, aufgehängt. Die Traversenzwischenräume wurden mit offen verlegter Tellwolle versehen und darauf eine Verschalung gelegt, auf die der Fußboden des Dachgeschossausbaus aufgebaut und in den Sanitärräumen mit Feuchtigkeitsabdichtung versehen wurde.
Der Eigentümer des Hauses war von Anfang an in die Ausbaupläne betreffend den Dachboden einbezogen und zeigte sich erfreut über die mit dem Ausbau verbundene Sanierung im Zusammenhang mit der alten Dippelbaumdecke. Er wusste auch um die vorgezogenen Arbeiten zur Stabilisierung der Dippelbäume durch Hinaufhängen an die Stahltraversen, da dazu zunächst eine gesonderte Baubewilligung eingeholt wurde (26. 4. 1993). Dies entsprach auch den Wünschen des Eigentümers zur Vermeidung von Schwingungen der Dippelbaumdecke. Der Eigentümer wurde nach Abtragen der Ziegelschicht im Dachboden auch davon informiert, dass die Dachgeschosswohnungen nicht direkt auf der Dippelbaumdecke errichtet werden sollten, da dies von der Tragfähigkeit nicht möglich war. Er wies selbst vorweg auf den eher schlechten Zustand der Dippelbäume hin.
Während der Bauarbeiten bestand ein straßenseitig an der Fassade aufgestellter Bauaufzug bis zur Dachbodenhöhe in der Achse zwischen dem schmalen, an die Feuermauer anschließenden und dem mittleren Zimmer der Wohnung Top 7. In diesem Bereich wurde für den Materialtransport die Dachhaut geöffnet und mit Planen abgedeckt. Vom Bauaufzug führte schräg nach unten über den Bereich der Attika (spätere Terrasse) eine Rampe unter die Dachhaut. Die offenbar unzureichende Fixierung dieser Planen durch die Mitarbeiter der im Auftrag des Antragsgegners die Ausbauarbeiten durchführenden Unternehmen führte zum Eintritt von Wasser in den in Ausbau befindlichen Dachboden und die darunter liegende Wohnung Top 7, besonders im Wandbereich zwischen dem oben erwähnten schmalen und dem mittleren Zimmer, in dem sich dann Ende August 1996 der Deckenputz von einem Großteil des Raumes löste und herunterstürzte. Die Abrisskante verlief unmittelbar vor der Hohlkehle dieser Wand.
Zunächst nahm die Putzschicht die eindringende Feuchtigkeit auf, doch hielt die Decke der dadurch bedingten Gewichtszunahme stand und behielt diese Feuchtigkeit an der untersten Seite längere Zeit. Dadurch wie auch durch die von sich aus gegebene Aggressivität von Gips gegenüber Eisen wurde die Korrosion der vorhandenen Drähte beschleunigt und diese wurden geschwächt. Auf Grund dieser Umstände - konkret der überproportionalen Korrosion der Drähte auf Grund der Durchfeuchtungen - kam es nach längerer Zeit zu einem Riss von einem oder mehreren Drähten, wodurch partiell eine Überbelastung der Befestigungen entstand, die zum Absturz des Stuckaturputzes führte.
Zwar hatte die gesamte Konstruktion der Decke naturgemäß auf Grund des hohen Alters schon eine gewisse Beeinträchtigung der Lebensdauer erlitten, doch wäre ohne Feuchtigkeitseinwirkung ein guter Weiterbestand mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert gewesen. Auf Grund der jahrelangen Durchfeuchtung befanden sich die Dippelbäume schon zu Beginn der Ausbauarbeiten in einem derartig stark geschädigten Zustand, dass sie im Laufe der weiteren Lebensdauer weiter Schaden nehmen, daher weiter morschen und sich auch ihre Festigkeitsstruktur verschlechtert. Es wäre daher zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt jedenfalls zum Bruch gekommen, weil die vorhandene Last des Deckenputzes ausgereicht hätte, um - bedingt durch die Vermorschungen im Bereich der Befestigungen - diese Befestigungen herausrutschen zu lassen. Dies hätte sowohl bei der Aufhängung der Decke zur darüber liegenden Decke als auch noch viel eher bei den Aufhängungen durch U-Haken für den Putz der Fall sein können, was zum Herunterbrechen der Putzdecke geführt hätte. Durch den Wassereintritt bei den Ausbauarbeiten wurde der Gipskalkputz aggressiver gegenüber Eisen als trockener Putz und beschleunigte damit die Korrosion. Die Korrosion war im Bereich nahe der Wand zwischen mittlerem und schmalem Zimmer am weitesten fortgeschritten und nahm zur Zimmermitte hin ab.
Die Durchfeuchtung im Jahr 1994 kann auch alleine zum Deckenabsturz geführt haben, eine Wahrscheinlichkeitszuweisung zu dieser Durchfeuchtung oder der bereits zuvor vorhandenen Durchfeuchtung ist nicht möglich. Zwar war der Abstand zwischen den Aufhängungspunkten der Schilfrohre relativ groß, doch wäre auf Grund der Vermorschungserscheinungen auch bei einem etwas geringeren Abstand irgendwann einmal ein Bruch zustande gekommen.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, nach den Verfahrensergebnissen stelle sich nicht die Frage der überholenden, sondern der kumulativen Kausalität der zum Deckenabsturz führenden Feuchtigkeitseinwirkungen. Dem Hauseigentümer selbst könne zwar kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden (was auch gar nicht behauptet wurde, da der Antragsgegner lediglich die alleinige Kausalität des ihm zuzurechnenden Verhaltens bestritt), doch erscheine es im Sinne der neueren Rechtsprechung sinnvoll, die "alte Durchfeuchtung" als einen dem Eigentümer zuzurechnenden Zufall dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Gehilfen des Antragsgegners, das während des Dachbodenausbaus zum Wassereintritt führte, gegenüberzustellen. Da ungeklärt geblieben sei, welches der Ereignisse für den Schaden in seiner konkreten Form kausal ist, führe dies zu einer Solidarhaftung der möglichen Schädiger, nämlich des Antragsgegners und des Hauseigentümers. Es schade der Antragstellerin nicht, nur den Antragsgegner in Anspruch genommen zu haben, da jeder Solidarschuldner zur Gänze zur Schadenstilgung verpflichtet sei.
Das vom Antragsgegner aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dergestalt ab, dass es den Sachantrag der Antragstellerin abwies. Dies aus folgenden Gründen:
Der Antragsgegner bestreite die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges mit dem Argument, ein Ersatzanspruch nach § 8 MRG komme dann nicht in Frage, wenn - wie hier - ein Ersatz von Schäden begehrt wird, die auf Grund mangelhafter Werkleistung erst längere Zeit nach Abschluss der Arbeiten hervorkommen. Derartige Schadenersatzansprüche seien im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Die damit geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens liege jedoch nicht vor.Der Antragsgegner bestreite die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges mit dem Argument, ein Ersatzanspruch nach Paragraph 8, MRG komme dann nicht in Frage, wenn - wie hier - ein Ersatz von Schäden begehrt wird, die auf Grund mangelhafter Werkleistung erst längere Zeit nach Abschluss der Arbeiten hervorkommen. Derartige Schadenersatzansprüche seien im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Die damit geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens liege jedoch nicht vor.
Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle kein Vorbringen erstattet, aus dem sich das zeitliche Auseinanderfallen zwischen Dachbodenausbau und Eintritt der antragsgegenständlichen Schäden erkennen hätte lassen. Sie habe wohl eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten geltend gemacht, doch schließe dies allein noch nicht die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 MRG aus, weil es - wie Würth zutreffend in seiner Anmerkung zur Entscheidung WoBl 1992, 57/44 darlege - vom Standpunkt der Rechtssicherheit bedenklich erscheine, die Art des Verfahrens davon abhängig zu machen, ob der Vermieter oder andere Mieter ein Verschulden zu vertreten hat.Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle kein Vorbringen erstattet, aus dem sich das zeitliche Auseinanderfallen zwischen Dachbodenausbau und Eintritt der antragsgegenständlichen Schäden erkennen hätte lassen. Sie habe wohl eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten geltend gemacht, doch schließe dies allein noch nicht die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 8, MRG aus, weil es - wie Würth zutreffend in seiner Anmerkung zur Entscheidung WoBl 1992, 57/44 darlege - vom Standpunkt der Rechtssicherheit bedenklich erscheine, die Art des Verfahrens davon abhängig zu machen, ob der Vermieter oder andere Mieter ein Verschulden zu vertreten hat.
Der Antrag sei demnach - vom Antragsvorbringen ausgehend - zu Recht im außerstreitigen Verfahren eingebracht worden. Während des Verfahrens habe sich allerdings herausgestellt, dass der Dachbodenausbau bereits in den Jahren 1993 und 94 erfolgte, während es zum Absturz der Decke in der Wohnung der Antragstellerin erst im August 1996 kam.
Das Rekursgericht folge dem Antragsgegner darin, dass bei einem derartigen zeitlichen Auseinanderklaffen von Eingriff und Schäden § 8 Abs 3 MRG nicht anwendbar ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes könnten sowohl Erhaltungs- und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses als auch in einem anderen Mietgegenstand zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es "dabei" zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Bestandrechte des Mieters kommt (WoBl 1997/107 ua). Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden des Schädigers (WoBl 1995, 164/75), müsse der Zusammenhang zwischen Eingriff und Beeinträchtigung des Mieters klar auf der Hand liegen. Nur in einem solchen Fall erscheine es gerechtfertigt, abweichend von den allgemeinen Schadenersatzregeln und unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden eine Ersatzpflicht des die Arbeiten Durchführenden zu bejahen, sofern nur die Kausalität gegeben ist. Durch diese einen beachtlichen Fremdkörper im österreichischen Schadenersatzrecht darstellende und schon deshalb einschränkend auszulegende Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG (siehe Hausmann in seiner Anmerkung zu WoBl 1997/107) sollten wesentliche Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, die der Mieter durch eine (vorübergehende) Benützung oder Veränderung seines Mietgegenstandes anlässlich der Durchführung von Erhaltungsarbeiten oder der Behebung ernster Schäden des Hauses erleidet.Das Rekursgericht folge dem Antragsgegner darin, dass bei einem derartigen zeitlichen Auseinanderklaffen von Eingriff und Schäden Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht anwendbar ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes könnten sowohl Erhaltungs- und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses als auch in einem anderen Mietgegenstand zu einer Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen, wenn es "dabei" zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Bestandrechte des Mieters kommt (WoBl 1997/107 ua). Da es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden des Schädigers (WoBl 1995, 164/75), müsse der Zusammenhang zwischen Eingriff und Beeinträchtigung des Mieters klar auf der Hand liegen. Nur in einem solchen Fall erscheine es gerechtfertigt, abweichend von den allgemeinen Schadenersatzregeln und unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden eine Ersatzpflicht des die Arbeiten Durchführenden zu bejahen, sofern nur die Kausalität gegeben ist. Durch diese einen beachtlichen Fremdkörper im österreichischen Schadenersatzrecht darstellende und schon deshalb einschränkend auszulegende Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG (siehe Hausmann in seiner Anmerkung zu WoBl 1997/107) sollten wesentliche Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, die der Mieter durch eine (vorübergehende) Benützung oder Veränderung seines Mietgegenstandes anlässlich der Durchführung von Erhaltungsarbeiten oder der Behebung ernster Schäden des Hauses erleidet.
Aus diesem Grunde habe auch der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die durch einen zu duldenden Eingriff in die Mietrechte entstehende Beeinträchtigung des Mieters in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen muss, weil ja § 8 Abs 3 MRG die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten betrifft. Gehe es aber zB um den Ersatz des Schadens infolge einer durch Fehler des Abflussrohrs bedingte mangelhafte Verwahrung des Wassers, so unterlägen solche Ersatzansprüche nicht der verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung nach § 8 MRG wegen des seinerzeit zu duldenden Eingriffs (EvBl 1999/105).Aus diesem Grunde habe auch der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die durch einen zu duldenden Eingriff in die Mietrechte entstehende Beeinträchtigung des Mieters in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen muss, weil ja Paragraph 8, Absatz 3, MRG die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten betrifft. Gehe es aber zB um den Ersatz des Schadens infolge einer durch Fehler des Abflussrohrs bedingte mangelhafte Verwahrung des Wassers, so unterlägen solche Ersatzansprüche nicht der verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung nach Paragraph 8, MRG wegen des seinerzeit zu duldenden Eingriffs (EvBl 1999/105).
In MietSlg 43.158 sei generell ausgesprochen worden, dass nur Beeinträchtigungen, die durch vom Mieter zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht werden, nach § 8 Abs 3 MRG zu entschädigen sind, worüber im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu entscheiden sei, wogegen Schadenersatzansprüche als Folge mangelhafter Durchführung der Arbeiten nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes zu beurteilen und im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien.In MietSlg 43.158 sei generell ausgesprochen worden, dass nur Beeinträchtigungen, die durch vom Mieter zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht werden, nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu entschädigen sind, worüber im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu entscheiden sei, wogegen Schadenersatzansprüche als Folge mangelhafter Durchführung der Arbeiten nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes zu beurteilen und im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien.
Zumindest in Fällen wie dem gegenständlichen, in denen die Folgen mangelhafter Durchführung erst viele Monate oder gar Jahre nach Beendigung der Umbauarbeiten zum Vorschein kommen, erscheine es sachgerecht, eine Haftung des anderen Mieters oder Vermieters nur mehr nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes anzunehmen, weil es nicht mehr um die vom Gesetzgeber privilegierte Beeinträchtigung des Mieters durch von ihm zuzulassende Arbeiten gehe, sondern um die Auswirkungen mangelhaft durchgeführter Arbeiten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nach Beendigung der eigentlichen Beeinträchtigung durch die störenden Umbauarbeiten der die Umbauarbeiten durchführende Vermieter oder andere Mieter weiterhin unabhängig von Verschulden haften sollte, solle doch § 8 Abs 3 mit der darin normierten Eingriffshaftung wohl nur eine möglichst schonende Durchführung der Arbeiten gewährleisten.Zumindest in Fällen wie dem gegenständlichen, in denen die Folgen mangelhafter Durchführung erst viele Monate oder gar Jahre nach Beendigung der Umbauarbeiten zum Vorschein kommen, erscheine es sachgerecht, eine Haftung des anderen Mieters oder Vermieters nur mehr nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes anzunehmen, weil es nicht mehr um die vom Gesetzgeber privilegierte Beeinträchtigung des Mieters durch von ihm zuzulassende Arbeiten gehe, sondern um die Auswirkungen mangelhaft durchgeführter Arbeiten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nach Beendigung der eigentlichen Beeinträchtigung durch die störenden Umbauarbeiten der die Umbauarbeiten durchführende Vermieter oder andere Mieter weiterhin unabhängig von Verschulden haften sollte, solle doch Paragraph 8, Absatz 3, mit der darin normierten Eingriffshaftung wohl nur eine möglichst schonende Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
Es könne daher der Auffassung Hausmanns (aaO), wonach alle Schäden eines Mieters, welche irgendwie mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten des Vermieters oder eines anderen Mieters kausal verknüpft sind, nach § 8 Abs 3 MRG zu entschädigen seien, nicht gefolgt werden. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof zwischenzeitig in seiner Entscheidung 4 Ob 197/98x = EvBl 1999/105 klar ausgesprochen: Soweit anderen Entscheidungen (wie etwa SZ 60/51) die Auffassung entnommen werden könne, alle auch nur irgendwie mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten des Vermieters oder eines anderen Mieters kausal verknüpften Schäden eines anderen Mieters seien nach § 8 Abs 3 MRG (und damit im außerstreitigen Verfahren) zu entschädigen (wie dies Hausmann in der Besprechung der Entscheidung WoBl 1997/107 aus der besprochenen Entscheidung orte), sei dem nicht zuzustimmen.Es könne daher der Auffassung Hausmanns (aaO), wonach alle Schäden eines Mieters, welche irgendwie mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten des Vermieters oder eines anderen Mieters kausal verknüpft sind, nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu entschädigen seien, nicht gefolgt werden. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof zwischenzeitig in seiner Entscheidung 4 Ob 197/98x = EvBl 1999/105 klar ausgesprochen: Soweit anderen Entscheidungen (wie etwa SZ 60/51) die Auffassung entnommen werden könne, alle auch nur irgendwie mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten des Vermieters oder eines anderen Mieters kausal verknüpften Schäden eines anderen Mieters seien nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG (und damit im außerstreitigen Verfahren) zu entschädigen (wie dies Hausmann in der Besprechung der Entscheidung WoBl 1997/107 aus der besprochenen Entscheidung orte), sei dem nicht zuzustimmen.
Der Antrag der Antragstellerin wäre daher im streitigen Verfahren zu verfolgen gewesen.
Dies führe allerdings, da für die Beurteilung, ob im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden ist, der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgeblich sind (Würth/Zingher20 Rz 4 zu § 37 MRG mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) und sich aus diesen die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht habe erkennen lassen, nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens, sondern zur Antragsabweisung (SZ 52/31; ImmZ 1980, 185 ua).Dies führe allerdings, da für die Beurteilung, ob im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden ist, der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgeblich sind (Würth/Zingher20 Rz 4 zu Paragraph 37, MRG mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) und sich aus diesen die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht habe erkennen lassen, nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens, sondern zur Antragsabweisung (SZ 52/31; ImmZ 1980, 185 ua).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob für Schäden, die Monate nach Abschluss der vom Mieter gemäß § 8 MRG zu duldenden Arbeiten eintreten, nach Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung oder nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes Ersatz zu leisten ist.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob für Schäden, die Monate nach Abschluss der vom Mieter gemäß Paragraph 8, MRG zu duldenden Arbeiten eintreten, nach Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung oder nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes Ersatz zu leisten ist.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin im Wesentlichen den Standpunkt, dass sich die vom Rekursgericht angenommene Einschränkung der Ersatzpflicht auf Schäden, die anlässlich bzw während der vom Mieter zu duldenden Arbeiten entstanden sind, dem § 8 Abs 3 MRG nicht entnehmen lasse. Das Gesetz stelle nur darauf ab, ob die vom Mieter zu duldenden Arbeiten zu Beeinträchtigungen führten und nicht wann sie das taten. Jede andere Auslegung würde zu Rechtsunklarheiten führen; es stelle sich zB die Frage, wie lang der Zeitraum zu bemessen ist, der zwischen den Arbeiten und dem Schadenseintritt liegen muss, um den beeinträchtigten Mieter, der seinen Schaden ersetzt haben will, vom außerstreitigen Rechtsweg auf den streitigen zu verweisen. Dass der vom Antragsgegner durchgeführte Dachbodenausbau zu den Arbeiten zählt, die die Antragstellerin zu dulden hatte und demnach zu Ersatzansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG wegen Feuchtigkeitsschäden in ihrem Mietobjekt führen können, habe das Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur (5 Ob 130/95) selbst erkannt. Ein Grund für die Abweisung des gegenständlichen Ersatzanspruchs könne daher nur darin liegen, dass es am Kausalitätszusammenhang zwischen den zu duldenden Arbeiten und den eingetretenen Schäden fehlt oder der Sachantrag nicht rechtzeitig - innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - gestellt wurde. Da beides nicht der Fall sei, werde der Antrag gestellt, die rekursgerichtliche Entscheidung so abzuändern, dass der Sachbeschluss des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin im Wesentlichen den Standpunkt, dass sich die vom Rekursgericht angenommene Einschränkung der Ersatzpflicht auf Schäden, die anlässlich bzw während der vom Mieter zu duldenden Arbeiten entstanden sind, dem Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht entnehmen lasse. Das Gesetz stelle nur darauf ab, ob die vom Mieter zu duldenden Arbeiten zu Beeinträchtigungen führten und nicht wann sie das taten. Jede andere Auslegung würde zu Rechtsunklarheiten führen; es stelle sich zB die Frage, wie lang der Zeitraum zu bemessen ist, der zwischen den Arbeiten und dem Schadenseintritt liegen muss, um den beeinträchtigten Mieter, der seinen Schaden ersetzt haben will, vom außerstreitigen Rechtsweg auf den streitigen zu verweisen. Dass der vom Antragsgegner durchgeführte Dachbodenausbau zu den Arbeiten zählt, die die Antragstellerin zu dulden hatte und demnach zu Ersatzansprüchen nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG wegen Feuchtigkeitsschäden in ihrem Mietobjekt führen können, habe das Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur (5 Ob 130/95) selbst erkannt. Ein Grund für die Abweisung des gegenständlichen Ersatzanspruchs könne daher nur darin liegen, dass es am Kausalitätszusammenhang zwischen den zu duldenden Arbeiten und den eingetretenen Schäden fehlt oder der Sachantrag nicht rechtzeitig - innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - gestellt wurde. Da beides nicht der Fall sei, werde der Antrag gestellt, die rekursgerichtliche Entscheidung so abzuändern, dass der Sachbeschluss des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Der Antragsgegner hat sich dazu in einer Revisionsrekursbeantwortung geäußert, in der er im Wesentlichen der Meinung des Rekursgerichtes beitritt, es könnten nur die bis zur Beendigung der Beeinträchtigung (iS einer Beendigung der zu duldenden Arbeiten) eingetretenen Schäden gemäß § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangt werden.Der Antragsgegner hat sich dazu in einer Revisionsrekursbeantwortung geäußert, in der er im Wesentlichen der Meinung des Rekursgerichtes beitritt, es könnten nur die bis zur Beendigung der Beeinträchtigung (iS einer Beendigung der zu duldenden Arbeiten) eingetretenen Schäden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG ersetzt verlangt werden.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich auch als berechtigt.