Rechtssatz RS0069520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069520
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Auch durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses verursachte wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters (hier: im Zuge von Umbauarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses und Fenstererneuerung wurden vom Mieter die mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Außenjalousien entfernt) haben die Pflicht des Vermieters zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zur Folge. Dabei handelt es sich um einen aus rechtmäßigem Verhalten (MietSlg 39253/20) abgeleiteten verschuldensunabhängigen Anspruch, der allerdings immaterielle Schäden nicht umfasst.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 152/92
Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 152/92
Veröff: WoBl 1993/112 S 169
- 5 Ob 58/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 58/94
Beisatz: Hier: Verdienstausfall. § 8 Abs 3 MRG 3 WÄG: Im Fall eines zumindest grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes ist auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen. (T1) Veröff: SZ 67/155
- 5 Ob 16/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 16/95
Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 8 Abs 3 MRG 3 WÄG: Im Fall eines zumindest grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes ist auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 68/51
- 5 Ob 17/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 17/95
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 130/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 130/95
Vgl auch
- 5 Ob 297/99h
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
Vgl auch; nur: Auch durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses verursachte wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters haben die Pflicht des Vermieters zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zur Folge. Dabei handelt es sich um einen aus rechtmäßigem Verhalten abgeleiteten verschuldensunabhängigen Anspruch. (T3)
- 5 Ob 54/01d
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 54/01d
Auch; nur T3; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T4); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T5)
- 5 Ob 109/08b
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 109/08b
Vgl; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T6); Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T7)
- 5 Ob 20/11v
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
Auch; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG gewährt dem nach Abs 2 leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. Der Zuspruch einer solchen Leistung setzt nach § 37 Abs 1 AußStrG ‑ vergleichbar mit § 406 ZPO ‑ grundsätzlich die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Beschlussfassung voraus und auch die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. (T8)
- 5 Ob 194/11g
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 194/11g
Auch; Beisatz: Erfolgt deren Wiederanbringung nicht durch den Vermieter, so hat der Mieter Anspruch auf Entschädigung in der Höhe der erforderlichen Montagekosten. Sind die demontierten Jalousien nicht mehr in gebrauchsfähigem und zur Wiederanbringung geeignetem Zustand, so besteht die angemessene Entschädigung in jenem Betrag, der den Anschaffungs‑ und Montagekosten neuer Jalousien entspricht, reduziert in jenem Ausmaß, das sich aus einer wesentlich verlängerten Lebensdauer ergibt. (T9)
- 5 Ob 165/18b
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 165/18b
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2019/1
- 10 Ob 23/22p
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 23/22p
vgl; Beisatz wie T8 nur: § 8 Abs 3 MRG gewährt dem nach Abs 2 leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. (T10)
- 5 Ob 160/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
Beisatz wie T10: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T11)
- 5 Ob 20/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 20/26s
nur T3; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069520
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19921222_OGH0002_0050OB00152_9200000_002