Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Mieterin des gesamten Dachbodens im Haus *****. Der Antragsteller ist Mieter eines Bestandobjektes in diesem Haus, das aus drei Zimmern, zwei Kabinetten, einem Vorraum, einem Bad, zwei WC, einem Verbindungsgang und einer Küche besteht. Zwischen August 1991 und Jänner 1993 wurde über Auftrag der Antragsgegnerin der Dachboden ausgebaut. Neue Wohneinheiten wurden geschaffen. Aufgrund dieser Ausbauarbeiten, in deren Verlauf auch der Dachstuhl geöffnet wurde, traten Schäden im Mietgegenstand des Antragstellers und im gesamten Haus auf. In den Räumen des Bestandobjektes des Antragstellers kam es an der Decke und an den Wänden zu Rißbildungen, die teilweise 3 bis 4 cm breit waren. Die Decke senkte sich. In der Folge kam es in drei Räumen des Bestandobjektes auch zu Wassereintritten. Böden und Wände waren durch eingetretenes Regenbzw Schmelzwasser durchfeuchtet, die Eingangstüre verzogen. Darüber hinaus zeigten sich Putzabhebungen, Verputzbrocken lösten sich. Bei Beginn der Ausbauarbeiten im Sommer 1991 war die Malerei in drei Räumen (dies entspricht etwa der Hälfte der ca 140 m2 großen Wohnung) etwa ein Jahr alt. Die Ausmalarbeiten in den restlichen Räumen waren etwa 2 bis 3 Jahre alt. Aufgrund der Ausbauarbeiten im Dachgeschoß kam es darüber hinaus noch zu weiteren Beeinträchtigungen, so stand etwa der Aufzug von August 1991 bis Abschluß der Ausbauarbeiten still. Die Wohnung des Antragstellers im vierten Stock war während dieser Zeit nur über die Stiege erreichbar. Es gab darüber hinaus eine große Lärm- und Staubbelästigung. Teile der Wohnung waren infolge mehrerer Wassereintritte, insbesondere auch im Kinderzimmer, nicht benützbar. Der entstandene Schaden ist - unter Berücksichtigung eines Abzuges "neu für alt" mit S 57.686,52 zu bewerten.
Das Erstgericht gab dem Antrag, den Antragsgegner zum Ersatz einer Entschädigung gemäß § 8 Abs 3 MRG von S 107.086,52 sA zu verpflichten, hinsichtlich dieses Teilbetrages von S 57.686,52 samt 4 % Zinsen seit 19.10.1993 statt und wies das Mehrbegehren - insoweit teilrechtskräftig - von S 49.400,-- sA ab.Das Erstgericht gab dem Antrag, den Antragsgegner zum Ersatz einer Entschädigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG von S 107.086,52 sA zu verpflichten, hinsichtlich dieses Teilbetrages von S 57.686,52 samt 4 % Zinsen seit 19.10.1993 statt und wies das Mehrbegehren - insoweit teilrechtskräftig - von S 49.400,-- sA ab.
Dabei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, der vorgenommene Dachbodenausbau sei als eine Maßnahme im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG anzusehen (EvBl 1981/1, 18), wofür dem in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigten Mieter eine angemessene Entschädigung gebühre. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG gebühre jedoch kein Ersatz für immateriellen Schaden.Dabei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, der vorgenommene Dachbodenausbau sei als eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG anzusehen (EvBl 1981/1, 18), wofür dem in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigten Mieter eine angemessene Entschädigung gebühre. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG gebühre jedoch kein Ersatz für immateriellen Schaden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und änderte den Sachbeschluß dahin ab, daß es den Antrag zur Gänze abwies. Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG beziehe sich auf Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, die ein Mieter aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs 2 MRG zu dulden habe. Danach habe er die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes unter anderem zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar sei. Der Antragsteller habe nicht einmal behauptet, daß der von der Antragsgegnerin vorgenommene Dachbodenausbau eine vorübergehende Benützung und die Veränderung der von ihm gemieteten Wohnung erfordert hätte und die Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Benützung und Veränderung entstanden wären. Er fühle sich nicht durch eine (vorübergehende) Benützung oder Veränderung seines Mietgegenstandes anläßlich der Durchführung der Arbeiten und eine hiedurch entstandene wesentliche Beeinträchtigung beschwert; es gehe nicht darum, daß er Eingriffe in seine Mietrechte wegen solcher Arbeiten nicht zulassen, sie nicht dulden wollte oder daß er einen Anspruch auf Entschädigung wegen wesentlich hiedurch entstandener Beeinträchtigungen behaupte. Schadenersatzansprüche als Folge mangelhafter Durchführung der Arbeiten seien nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes zu beurteilen und im (streitigen) Rechtsweg geltend zu machen (WoBl 1992/44). Der Antragsteller behaupte kein Verschulden der Antragsgegnerin und berufe sich ausdrücklich auf § 8 Abs 3 MRG, ohne daß aber die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 MRG (Benützung oder Veränderung seiner Wohnung) vorlägen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber hätte über den Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 MRG mit dieser Bestimmung generell einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch schaffen wollen, dessen alleinige Voraussetzung die Verursachung im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten wäre. Daß der Entschädigungsanspruch gemäß § 8 Abs 3 MRG auch den Ersatz von Schäden erfaßte, die im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten entstanden sind, bei denen ein Eingriff in das Mietrecht weder geplant noch erfolgt war, könne letztlich auch der Entscheidung MietSlg 39.253/20 nicht entnommen werden; andernfalls wäre die dortige Klage nicht absondern als ins außerstreitige Verfahren gehörig zurückzuweisen oder zu überweisen gewesen. Nicht die Frage des allenfalls auch vorhandenen Verschuldens bilde die Grenze zwischen Schadenersatzanspruch und Entschädigungsanspruch gemäß § 8 Abs 3 MRG, sondern vielmehr, ob die durchzuführenden Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten planmäßig einen Eingriff in das Mietrecht (Benützung und Veränderung des Mietgegenstandes im weitesten Sinn) notwendig gemacht hätten. Besteht der "Eingriff in das Mietrecht" aus dem (von vornherein wohl nicht vorgesehenen) Schaden an sich, sei der Mieter weiterhin auf die Geltendmachung des verschuldensabhängigen Ersatzanspruches im streitigen Verfahren angewiesen. Mangels eines "Eingriffes in das Mietrecht" sei ein Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Standpunkt des Obersten Gerichtshofes in der Frage der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 8 Abs 3 MRG, soweit er in den beiden Entscheidungen zum Ausdruck komme, uneinheitlich erscheine.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und änderte den Sachbeschluß dahin ab, daß es den Antrag zur Gänze abwies. Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG beziehe sich auf Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, die ein Mieter aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, MRG zu dulden habe. Danach habe er die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes unter anderem zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar sei. Der Antragsteller habe nicht einmal behauptet, daß der von der Antragsgegnerin vorgenommene Dachbodenausbau eine vorübergehende Benützung und die Veränderung der von ihm gemieteten Wohnung erfordert hätte und die Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Benützung und Veränderung entstanden wären. Er fühle sich nicht durch eine (vorübergehende) Benützung oder Veränderung seines Mietgegenstandes anläßlich der Durchführung der Arbeiten und eine hiedurch entstandene wesentliche Beeinträchtigung beschwert; es gehe nicht darum, daß er Eingriffe in seine Mietrechte wegen solcher Arbeiten nicht zulassen, sie nicht dulden wollte oder daß er einen Anspruch auf Entschädigung wegen wesentlich hiedurch entstandener Beeinträchtigungen behaupte. Schadenersatzansprüche als Folge mangelhafter Durchführung der Arbeiten seien nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes zu beurteilen und im (streitigen) Rechtsweg geltend zu machen (WoBl 1992/44). Der Antragsteller behaupte kein Verschulden der Antragsgegnerin und berufe sich ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG, ohne daß aber die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, MRG (Benützung oder Veränderung seiner Wohnung) vorlägen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber hätte über den Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2, MRG mit dieser Bestimmung generell einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch schaffen wollen, dessen alleinige Voraussetzung die Verursachung im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten wäre. Daß der Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch den Ersatz von Schäden erfaßte, die im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten entstanden sind, bei denen ein Eingriff in das Mietrecht weder geplant noch erfolgt war, könne letztlich auch der Entscheidung MietSlg 39.253/20 nicht entnommen werden; andernfalls wäre die dortige Klage nicht absondern als ins außerstreitige Verfahren gehörig zurückzuweisen oder zu überweisen gewesen. Nicht die Frage des allenfalls auch vorhandenen Verschuldens bilde die Grenze zwischen Schadenersatzanspruch und Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG, sondern vielmehr, ob die durchzuführenden Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten planmäßig einen Eingriff in das Mietrecht (Benützung und Veränderung des Mietgegenstandes im weitesten Sinn) notwendig gemacht hätten. Besteht der "Eingriff in das Mietrecht" aus dem (von vornherein wohl nicht vorgesehenen) Schaden an sich, sei der Mieter weiterhin auf die Geltendmachung des verschuldensabhängigen Ersatzanspruches im streitigen Verfahren angewiesen. Mangels eines "Eingriffes in das Mietrecht" sei ein Ersatzanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Standpunkt des Obersten Gerichtshofes in der Frage der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG, soweit er in den beiden Entscheidungen zum Ausdruck komme, uneinheitlich erscheine.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß dem Rekurs nicht Folge gegeben (und daher der Sachbeschluß erster Instanz wiederhergestellt) werde.