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Entscheidung 5 Ob 20/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

5Ob20/26s

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. R*, gegen die Antragsgegnerin V* AG, *, vertreten durch Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 38 R 201/25b-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung in Wien, die Antragsgegnerin ist die Vermieterin.

[2]         In zwei mit Anträgen vom 2. 2. 2021 und 29. 7. 2022 bei der Schlichtungsstelle eingeleiteten Verfahren machte der Antragsteller eine angemessene Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG für verschiedene Beeinträchtigungen infolge der von ihm zu duldenden Baumaßnahmen der Antragsgegnerin geltend. Diese Verfahren sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

[3]         Mit dem am 25. 10. 2023 bei der Schlichtungsstelle eingebrachten, wiederum auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG gestützten Antrag begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Abgeltung des inflationsbedingten Wertverlustes jener Entschädigungsbeträge zu verpflichten, die er in den im Februar 2021 und Juli 2022 eingeleiteten, zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Verfahren geltend gemacht habe. Seit der jeweiligen Antragstellung und der seinerzeitigen Bezifferung der Schadensbeträge sei – durch die auf die Corona-Pandemie und Ukrainekrise zurückzuführende Hochinflation – eine massive Geldentwertung eingetreten.

[4]              Das Erstgericht wies das Antragsbegehren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück.

[5]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[6]         Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

[7]         1. Als Ausgleich zur Duldungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG steht dem Mieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG eine angemessene Entschädigung für die ihm dadurch widerfahrenen wesentlichen Beeinträchtigungen zu. Dabei handelt es sich um keine vertragliche Haftung, sondern um eine von Rechtswidrigkeit und Verschulden losgelöste Eingriffshaftung (RS0017135 [T5]; RS0069533 [T7]; RS0069520 [T3, T10]), die allein darauf abstellt, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste und die Arbeiten nicht hätte verhindern können (RS0069533; RS0069520 [T5]; RS0069540 [T3]). Insoweit besteht daher ein Konnex zwischen der Entschädigungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Halbsatz MRG und der Verpflichtung des Mieters zur Duldung des Eingriffs in sein Bestandrecht (5 Ob 165/18b; 10 Ob 23/22p; vergleiche auch 3 Ob 85/15v; 5 Ob 240/17f).

[8]         2. Die von Paragraph 8, Absatz 3, MRG erfassten Entschädigungsansprüche des Mieters für wesentliche Beeinträchtigungen, die durch von ihm zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht wurden, sind nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Zahlungsbegehren, die auf Eingriffe gestützt werden, die darüber hinausgehen, sind auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen vergleiche Kulhanek in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 37, MRG Rz 42; Klicka in Hausmann/Vonkilch MRG4 Paragraph 37, MRG Rz 30).

[9]         3.1. Ob die konkrete Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (RS0005861; RS0013639; RS0005896). Dabei hängt die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (5 Ob 240/17f [Begehren gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG]; RS0042828 [T10]).

[10]       3.2. Nach Auffassung des Rekursgerichts fällt der vom Antragsteller konkret geltend gemachte Anspruch auf Inflationsabgeltung – ungeachtet der Benennung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG als Anspruchsgrundlage – nicht unter den Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. Ein Ausgleichsanspruch auf „angemessene Entschädigung“ zufolge der Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG bestehe nur im Zusammenhang mit vom Mieter zu duldenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen. Zwischen der Duldungspflicht des Mieters und der Eingriffshaftung des Vermieters müsse ein notwendiger Konnex bestehen. Die Beeinträchtigung müsse anlässlich ursprünglich zu duldender Eingriffe auftreten. Dieser Konnex sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Antragsteller stütze seine Ansprüche ausdrücklich nicht auf einen vom ihm zu duldenden Eingriff, der eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte hervorgerufen habe, er begehre ausschließlich den Ersatz eines Schadens infolge Geldentwertung, die erst später und nicht im Zusammenhang mit zu duldenden Baumaßnahmen des Vermieters, sondern ganz allgemein und für jedermann gleichermaßen eingetreten sei. Für ein selbständig geltend gemachtes Wertanpassungsbegehren komme das Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht in Frage, weil es sich dabei um keine Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG, sondern um einen allgemeinen Schadenersatzanspruch handle.

[11]       3.3. Diese Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls orientiert sich an den bereits bestehenden Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und ist nicht korrekturbedürftig. Mit seiner Argumention, der Anspruch auf Zusatzabgeltung bei geldentwerteten Entschädigungsbeträgen sei – wie Verzugszinsen – ein bloßer Annexanspruch zum Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG, der verfahrensrechtlich das Schicksal des Hauptanspruchs teile, lässt der Antragsteller die im gegebenen Zusammenhang entscheidende Verschiedenartigkeit der Ansprüche und ihrer Grundlagen außer Acht.

[12]       Nach der Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB) vergütet. Dieser Anspruch ist nach neuerer Auffassung schadenersatzrechtlicher Natur und als Mindestpauschale zu qualifizieren, die der Geschädigte unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls verlangen kann. Sie setzt kein Verschulden voraus, sondern gebührt schon bei bloß objektivem Verzug. Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist daher lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat (5 Ob 115/23g mwN). Einen höheren – durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten – Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens kann der Geschädigte nur dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge zumindest leichter Fahrlässigkeit für einen positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist (RS0109502 [T1]). Ein Anspruch auf Ersatzleistung bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld allein aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe (somit als „abstrakter Schaden“) steht dem Gläubiger nicht zu (RS0032929 [T3]).

[13]       Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Inflationsabgeltung kommt demnach nur im Fall des Eintritts eines konkreten positiven Schadens und eines schuldhaften Verzugs der Antragsgegnerin in Betracht. Ein solcher Anspruch resultiert nicht aus der Beeinträchtigung des Mietrechts durch den vom Antragsteller zu duldenden Eingriff, sondern entsteht aus der verzögerten Erfüllung des Entschädigungsanspruchs. Die vom Wertverlust betroffenen Entschädigungsbeträge mögen zwar auf der Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG beruhen und die diese bedingenden Eingriffe in das Mietrecht des Antragstellers daher im Sinn der Äquivalenztheorie – weil entfernte notwendige Bedingung – als kausal für den Wertverlust angesehen werden können; dies ändert aber nichts daran, dass der für den Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 3, MRG und den Verweisungstatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG geforderte Konnex des Anspruchs zur Duldungspflicht des Mieters und der damit korrespondierenden Eingriffshaftung nicht ausreichend gewahrt ist.

[14]       4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E147846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00020.26S.0616.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00020_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005861 Rechtssatz 01.10.1968Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gerich …
RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0013639 Rechtssatz 08.06.1955Zivilrecht
Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann …
RS0017135 Rechtssatz 23.09.1994Zivilrecht
Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABG …
RS0032929 Rechtssatz 08.03.1923Undefined
(Zum AHGB) Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldne …
RS0069520 Rechtssatz 22.12.1992Zivilrecht
Auch durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses verursachte wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters (hier: im Zuge von Umbauarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses und Fenstererneuerung wurden vom Mi …
RS0069533 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste (hier: Deckensanierungsarbeiten). Mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, da er die Frage, wem aus den Erh …
RS0069540 Rechtssatz 23.09.1994Zivilrecht
Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.
RS0109502 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in …