- 1 Ob 315/97y
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 24.03.1998 1 Ob 315/97y
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/56
- 6 Ob 167/98x
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 167/98x
Auch
- 3 Ob 225/98d
Entscheidungstext OGH 27.01.1999 3 Ob 225/98d
nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. (T1)
- 7 Ob 24/99a
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 24/99a
Vgl auch
- 2 Ob 96/97z
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 96/97z
nur: Der Geschädigte kann den Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. (T2)
- 3 Ob 223/97h
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 223/97h
Vgl auch; nur: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden. (T3)
- 6 Ob 41/00y
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
nur T1
- 9 ObA 252/00z
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 252/00z
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 272/01s
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 272/01s
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 173/03b
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 173/03b
- 2 Ob 293/05k
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 293/05k
- 5 Ob 14/15t
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 14/15t
Auch
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Auch; nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren. (T4)
- 6 Ob 114/17h
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
Auch; nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. (T5)
Beisatz: Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte. (T6)
- 10 Ob 14/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 46/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken. (T7)
- 1 Ob 157/19y
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 157/19y
Vgl aber; Beisatz: Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre. (T8)
- 2 Ob 217/20f
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Reparaturkostenzuschuss. (T9)
- 1 Ob 77/22p
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 77/22p
Vgl; Beis wie T6
- 2 Ob 36/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T10)
Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T11)
Anm: So bereits 1 Ob 77/22p.
- 5 Ob 115/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 5 Ob 115/23g
nur T5
- 1 Ob 177/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
Beisatz wie T11
Beisatz: Aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein. (T12)
- 7 Ob 111/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 111/25m
vgl; Beisatz wie T12
Beisatz: Eine Vereinbarung, die ohne sachliche Rechtfertigung über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T13)
- 5 Ob 20/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 20/26s
nur T1