Begründung:
Die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beklagten „entwendete" dem ebenfalls verstorbenen Vater des Klägers, der Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater ist, zumindest ein Sparbuch und behob von diesem S 433.000 (EUR 31.467,34).
Der Kläger begehrte vom Beklagten EUR 31.467,34 sA. Die Ehefrau des Beklagten habe einen Leasingvertrag bzw Kreditverbindlichkeiten bezahlt. Der Beklagte sei durch die Abdeckung seiner Verbindlichkeiten bereichert. Der Klagsbetrag sei mit 10 % bzw 16,5 % (AS 257/259) aus dem Titel des Schadenersatzes zu verzinsen, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass seine Ehefrau wegen gewerbsmäßigen Diebstahls polizeilich verfolgt worden sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es seien ihm keinerlei Zahlungen für gemeinsame Kredite durch seine verstorbene Ehefrau zugute gekommen. Er habe auch sonst keine Zuwendungen durch sie erhalten und sei nicht bereichert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 23.255,81 samt 4 % Zinsen aus EUR 14.534,88 vom 6. 12. 1993 bis 31. 12. 1993 und aus EUR 23.255,81 seit 1. 1. 1994 statt. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen noch fest, der Beklagte habe ein Fahrzeug geleast gehabt. Am 31. 12. 1992 habe der Minussaldo S 334.174,44 betragen. Am 6. 12. 1993 (Valuta 18. 11. 1993) sei dem Konto ein Betrag von S 200.000 (EUR 14.534,88) und am 31. 12. 1993 (Valuta 15. 12. 1993) ein Betrag von S 120.000 (EUR 8.720,93) (aus dem Diebstahl des Sparbuchs) gutgebucht worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass die beiden festgestellten Beträge dem Beklagten bzw dessen Konto für das Leasingfahrzeug zugeflossen und daher zu seinem Nutzen verwendet worden seien, weshalb der Beklagte dem Kläger diese Beträge aus dem Titel der Bereicherung zu ersetzen habe. Weitere Beweisergebnisse, die den Schluss zuließen, dem Beklagten seien weitere Beträge zugeflossen, lägen nicht vor. Zinsen seien nur im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen, weil keinerlei Beweisergebnisse vorlägen, die ein Verschulden des Beklagten an der Nichtbezahlung des Kondiktionsanspruches des Klägers erkennen ließen.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung beider Parteien. Der Kläger bekämpfte die Abweisung des Haupt- und Zinsenmehrbegehrens. Der Beklagte bekämpfte dieses Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts (in der Hauptsache).
Zu dem im Revisionsverfahren allein strittigen Zinsenbegehren führte es aus, nach bürgerlichem Recht könne ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Falle einer bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden (SZ 66/62).
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu beurteilen wären.
Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass dem Zinsenbegehren im weiteren Umfang stattgegeben werde.
In der freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.