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Rechtssatz RS0110910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110910

Entscheidungsdatum

02.03.2006

Rechtssatz

Beim verschuldeten Zahlungsverzug ist dem Gläubiger auch der die gesetzlichen Zinsen übersteigende Verzugsschaden zu ersetzen. Den beklagten Schuldner trifft sowohl nach Handelsrecht als auch nach bürgerlichem Recht die Beweislast über das fehlende Verschulden. In der Bestreitung der Forderung im Prozeß liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 167/98x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 167/98x
  • 1 Ob 228/02i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 228/02i
    nur: In der Bestreitung der Forderung im Prozeß liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T1)
  • 2 Ob 293/05k
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 293/05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110910

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00167_98X0000_001