Rechtssatz RS0110910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110910
Entscheidungsdatum
02.03.2006
Rechtssatz
Beim verschuldeten Zahlungsverzug ist dem Gläubiger auch der die gesetzlichen Zinsen übersteigende Verzugsschaden zu ersetzen. Den beklagten Schuldner trifft sowohl nach Handelsrecht als auch nach bürgerlichem Recht die Beweislast über das fehlende Verschulden. In der Bestreitung der Forderung im Prozeß liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 167/98x
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 167/98x
- 1 Ob 228/02i
Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 228/02i
nur: In der Bestreitung der Forderung im Prozeß liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T1)
- 2 Ob 293/05k
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 293/05k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110910
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0060OB00167_98X0000_001