Zu 1.:
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Amtshaftungssachen abwichen; es kommt ihr im Sinne des Aufhebungsbegehrens auch Berechtigung zu.
Mit der am 1. 1. 1988 in Kraft getretenen B-VG-Novelle 1987, BGBl 1987/285, wurde die bereits nach § 3 Z 5 BMG bloß für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in Verfassungsrang erhoben. Nun sind Verwaltungsorgane verfassungsgesetzlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelung wurde für die Organe der Länder und Gemeinden sowie die durch die Landesgesetzgebung zu regelnde Selbstverwaltung in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und die Ausführungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder übertragen. Gleichzeitig mit der B-VG-Novelle 1987 wurde daher unter anderem das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl 1987/286, erlassen. Das Ausführungsgesetz für das Land Kärnten, in dessen Gebiet die Zweitbeklagte liegt, ist das Auskunftspflicht-Gesetz (K-APG), LGBl 1988/29 idF LGBl 2001/11. Da die Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG somit in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung und bei rechtswidriger Unterlassung der Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen AHG, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, im Besonderen die Schuldhaftigkeit, vorliegen (1 Ob 46/00x).Mit der am 1. 1. 1988 in Kraft getretenen B-VG-Novelle 1987, BGBl 1987/285, wurde die bereits nach Paragraph 3, Ziffer 5, BMG bloß für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in Verfassungsrang erhoben. Nun sind Verwaltungsorgane verfassungsgesetzlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelung wurde für die Organe der Länder und Gemeinden sowie die durch die Landesgesetzgebung zu regelnde Selbstverwaltung in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und die Ausführungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder übertragen. Gleichzeitig mit der B-VG-Novelle 1987 wurde daher unter anderem das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl 1987/286, erlassen. Das Ausführungsgesetz für das Land Kärnten, in dessen Gebiet die Zweitbeklagte liegt, ist das Auskunftspflicht-Gesetz (K-APG), LGBl 1988/29 in der Fassung LGBl 2001/11. Da die Auskunftserteilung gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG somit in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung und bei rechtswidriger Unterlassung der Auskunftserteilung ein Anspruch nach Artikel 23, B-VG und dem dazu ergangenen AHG, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, im Besonderen die Schuldhaftigkeit, vorliegen (1 Ob 46/00x).
Gemäß § 1 K-APG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht (Abs 1). Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen (Abs 2). Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind (Abs 3). Gemäß § 2 K-APG hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich oder fernschriftlich angebracht werden (Abs 1). Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht (Abs 2). Gemäß § 3 Abs 1 K-APG sind Auskünfte so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen. Eine spezielle Art der Beratungs- und Auskunftspflicht regelt § 5 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), nach dem die Behörde Bauinteressenten auf ihr Verlangen Auskünfte in Bauangelegenheiten zu erteilen sowie nach Bedarf Bausprechtage zur Beratung von Bauinteressenten in Bauangelegenheiten abzuhalten hat. Bauinteressenten sind insbesondere darauf hinzuweisen, welche weiteren behördlichen Verfahren für das Vorhaben voraussichtlich notwendig sein werden.Gemäß Paragraph eins, K-APG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht (Absatz eins,). Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen (Absatz 2,). Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind (Absatz 3,). Gemäß Paragraph 2, K-APG hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich oder fernschriftlich angebracht werden (Absatz eins,). Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-APG sind Auskünfte so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen. Eine spezielle Art der Beratungs- und Auskunftspflicht regelt Paragraph 5, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), nach dem die Behörde Bauinteressenten auf ihr Verlangen Auskünfte in Bauangelegenheiten zu erteilen sowie nach Bedarf Bausprechtage zur Beratung von Bauinteressenten in Bauangelegenheiten abzuhalten hat. Bauinteressenten sind insbesondere darauf hinzuweisen, welche weiteren behördlichen Verfahren für das Vorhaben voraussichtlich notwendig sein werden.
Die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert somit - wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen unschwer zu entnehmen ist - mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Einschreiters. Bei der Auslegung des Begriffs "Auskunft" im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen werden sollte. Soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sinnvoll sein, so muss man von der Verpflichtung der Behörde ausgehen, eine dem Begehren entsprechende und inhaltlich richtige Auskunft zu geben (1 Ob 46/00x mwH).Die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert somit - wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen unschwer zu entnehmen ist - mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Einschreiters. Bei der Auslegung des Begriffs "Auskunft" im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, B-VG ist davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen werden sollte. Soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sinnvoll sein, so muss man von der Verpflichtung der Behörde ausgehen, eine dem Begehren entsprechende und inhaltlich richtige Auskunft zu geben (1 Ob 46/00x mwH).
Gemäß § 1 Abs 2 K-APG ist die Auskunft eine Wissenserklärung über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ "zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens" schon bekannt sind. Die Gemeinden besorgen die Auskunftserteilung gemäß § 5 K-APG im eigenen Wirkungsbereich. Gemäß § 6 Abs 3 K-APG bleiben in anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten unberührt. Soweit allerdings die allgemeine Auskunftspflicht über eine besonders geregelte Verpflichtung hinausgeht, ist auch innerhalb der allgemeinen Grenzen zu informieren (SZ 73/34).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, K-APG ist die Auskunft eine Wissenserklärung über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ "zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens" schon bekannt sind. Die Gemeinden besorgen die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 5, K-APG im eigenen Wirkungsbereich. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, K-APG bleiben in anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten unberührt. Soweit allerdings die allgemeine Auskunftspflicht über eine besonders geregelte Verpflichtung hinausgeht, ist auch innerhalb der allgemeinen Grenzen zu informieren (SZ 73/34).
Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Hat der Auskunftswerber - wie schon erwähnt - ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. Ein subjektives öffentliches Recht des Geschädigten auf einen gesetzmäßigen Akt hoheitlicher Vollziehung ist ganz allgemein ein Indiz dafür, dass die Vermeidung eines fehlerhaften Aktes hoheitlicher Vollziehung auch den Eintritt reiner Vermögensschäden verhindern soll. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist daher durch die Gewährung von Schadenersatz im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes realisierbar (SZ 73/34 ua).
Hat das Organ auf dem von der Anfrage betroffenen Gebiet aus welchen Gründen immer keine oder nur lückenhafte Kenntnisse, so hat es, erteilt es dennoch Auskunft, alles zu vermeiden, um bei der Auskunft erheischenden Partei den Eindruck zu erwecken, es handle sich dabei um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese vertrauen könne, dies vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Partei auf die Auskunft auch bei den danach unternommenen weiteren Schritten verlassen werde. Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt (vgl SZ 71/139; SZ 73/34).Hat das Organ auf dem von der Anfrage betroffenen Gebiet aus welchen Gründen immer keine oder nur lückenhafte Kenntnisse, so hat es, erteilt es dennoch Auskunft, alles zu vermeiden, um bei der Auskunft erheischenden Partei den Eindruck zu erwecken, es handle sich dabei um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese vertrauen könne, dies vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Partei auf die Auskunft auch bei den danach unternommenen weiteren Schritten verlassen werde. Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt vergleiche SZ 71/139; SZ 73/34).
Entgegen der von den Vorinstanzen offenkundig vertretenen Ansicht kann keine Rede davon sein, dass der Bürgermeister der Zweitbeklagten bei seinen Kontakten sowohl dem Fischereimeister als auch dem Kläger bloß unverbindliche Verwendungszusagen erteilt oder ihnen gegenüber lediglich derartige Absichtserklärungen abgegeben habe, wie dies Gegenstand der Entscheidung 1 Ob 77/97y war. Vielmehr musste ihm schon bei seinen Gesprächen mit dem Fischereimeister klar sein, dass es darum ging, die Voraussetzungen für die Realisierung eines konkreten Projekts zu erheben. Für dieses wurden, als das erste Gespräch zwischen Fischereimeister und Bürgermeister stattfand, von einem beigezogenen ausländischen Spezialisten bereits umfangreiche Planungsarbeiten verrichtet und auch die Verkaufsgespräche waren längst so weit gediehen, dass die für die Fischzuchtanlage zu erwerbenden Grundstücke feststanden. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass Gegenstand eines Gesprächs mit dem Bürgermeister eine Rodungsbewilligung war, die sich auf eine zumindest räumlich annähernd eingrenzbare Waldfläche bezogen haben musste. Da dieses Gespräch nicht als Selbstzweck, sondern als ein Schritt zur Verwirklichung eines Projekts geführt wurde, in das der Kläger in der Folge eingetreten ist, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, seine Ansprüche auch auf eine allenfalls bereits damals unvollständig erteilte Auskunft zu stützen, war es doch für den Bürgermeister ohne Weiteres erkennbar, dass das Gespräch für jede mit dem Projekt befasste Person von Bedeutung sein musste. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S 18 f des Ersturteils) hat der Fischereimeister in weiteren Gesprächen den Bürgermeister über das Projekt und auch über die Tatsache informiert, dass die Errichtung von Gebäuden geplant sei. Zum Zeitpunkt des telefonischen Kontakts zwischen Bürgermeister und Kläger waren die Kaufverträge bereits abgeschlossen, und der Kläger hatte auch schon die erforderlichen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungen sowie die Rodungsbewilligung eingeholt. Seine an den Bürgermeister der Zweitbeklagten gerichtete Frage, ob er für das Projekt noch etwas benötige (S 20 des Ersturteils), war ein konkretes Auskunftsbegehren, um festzustellen, ob mit dem Bau begonnen werden könne oder ob dafür noch weitere Bewilligungen erforderlich sein würden. Sollten dem Bürgermeister die Grundstücke, auf denen die Fischzuchtanlage errichtet werden sollte, zumindest ihrer Lage nach bekannt gewesen sein, so wäre er spätestens zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, auf den Gefahrenzonenplan und die sich daraus ergebende Nutzungsbeschränkung sowie auf das Erfordernis, allenfalls eine Ausnahmebewilligung einzuholen, hinzuweisen.
Obwohl eine Gesamtschau der erstinstanzlichen Feststellungen darauf schließen lässt, dass dem Bürgermeister der Zweitbeklagten die räumliche Lage der vom Kläger erworbenen Grundstücke durchaus bekannt war, hat das Erstgericht festgestellt, dem Bürgermeister sei im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Kläger "im Detail auch noch nicht bekannt" gewesen, "welche Grundstücke der Kläger vom Erstbeklagten tatsächlich gekauft hat." Diese wenig bestimmte Feststellung, die aber immerhin auch die Deutung zulässt, dem Bürgermeister sei (noch) überhaupt nicht bekannt gewesen, dass die angekauften Grundstücke im Bereich der Gefahrenzone des Gießbachgrabens liegen, verwehrt dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung eines sonst zweifelsohne als schuldhaft rechtswidrig einzustufenden Verhaltens des Bürgermeisters der Zweitbeklagten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über den tatsächlichen Wissensstand des Bürgermeisters zu treffen haben, wobei - wie bereits erörtert - auf die Kenntnis von der räumlichen Lage der Grundstücke im Gefahrenbereich abzustellen ist.
Gefahrenzonenpläne sind gemäß § 11 ForstG 1975 im Zusammenhalt mit der dazu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl 1976/436, zu erstellen. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 des am 8. 4. 1995 in Kraft getretenen Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) sind im Flächenwidmungsplan unter anderem ersichtlich zu machen: Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie etwa Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz 1975. Diese Bestimmung war in den hier bedeutsamen Teilen bereits im Vorgängergesetz, nämlich dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970, LGBl 1970/1, und dessen Wiederverlautbarung im Jahr 1982 enthalten: Gemäß § 6 Z 2 des Gemeindeplanungsgesetzes idF des LGBl 1982/51 waren Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz 1975, im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 sah ebenso wie dessen Wiederverlautbarung 1982 in seinem § 10 darüber hinaus die Pflicht des Bürgermeisters zur regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplans, insbesondere auch in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung von Sonderwidmungen, binnen eines Jahres nach Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats vor. Nun regelt § 18 K-GplG 1995 die Überprüfungspflicht und macht sie seit der Novelle LGBl 2002/71 zeitlich von der Erlassung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzepts abhängig. Entgegen dem Vorbringen der Zweitbeklagten kann keine Rede davon sein, sie habe auf Grund von Übergangsbestimmungen vor dem 31. 12. 1999 nicht tätig werden müssen. Die für diese Ansicht ins Treffen geführten, in das K-GplG 1995 aufgenommenen Übergangsbestimmungen des Art. III beziehen sich nach der Anordnung des Abs. 1 lediglich auf die mit der Novelle LGBl 1994/105 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes und betrafen somit weder die seit Jahrzehnten bestehende Pflicht zur Ersichtlichmachung von Gefahrenzonen, noch jene zur regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplans auf Änderungserfordernisse.Gefahrenzonenpläne sind gemäß Paragraph 11, ForstG 1975 im Zusammenhalt mit der dazu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl 1976/436, zu erstellen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des am 8. 4. 1995 in Kraft getretenen Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) sind im Flächenwidmungsplan unter anderem ersichtlich zu machen: Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie etwa Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz 1975. Diese Bestimmung war in den hier bedeutsamen Teilen bereits im Vorgängergesetz, nämlich dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970, LGBl 1970/1, und dessen Wiederverlautbarung im Jahr 1982 enthalten: Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, des Gemeindeplanungsgesetzes in der Fassung des LGBl 1982/51 waren Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz 1975, im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 sah ebenso wie dessen Wiederverlautbarung 1982 in seinem Paragraph 10, darüber hinaus die Pflicht des Bürgermeisters zur regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplans, insbesondere auch in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung von Sonderwidmungen, binnen eines Jahres nach Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats vor. Nun regelt Paragraph 18, K-GplG 1995 die Überprüfungspflicht und macht sie seit der Novelle LGBl 2002/71 zeitlich von der Erlassung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzepts abhängig. Entgegen dem Vorbringen der Zweitbeklagten kann keine Rede davon sein, sie habe auf Grund von Übergangsbestimmungen vor dem 31. 12. 1999 nicht tätig werden müssen. Die für diese Ansicht ins Treffen geführten, in das K-GplG 1995 aufgenommenen Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, beziehen sich nach der Anordnung des Absatz eins, lediglich auf die mit der Novelle LGBl 1994/105 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes und betrafen somit weder die seit Jahrzehnten bestehende Pflicht zur Ersichtlichmachung von Gefahrenzonen, noch jene zur regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplans auf Änderungserfordernisse.
Die dem Kläger nach den Feststellungen auf seine telefonische Rückfrage bei der Zweitbeklagten erteilte Auskunft, für zwei der Grundstücke, deren Ankauf er beabsichtigte, bestehe eine Campingplatz-Widmung, kann daher ihren Grund entweder darin haben, dass die Gefahrenzonen gesetzwidrigerweise nicht im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht wurden, oder darin, dass die die Auskunft erteilende Person in den Flächenwidmungsplan nicht Einsicht genommen hat. Zwar läge in beiden Fällen schuldhaft rechtswidriges Verhalten vor, doch hat das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, mit wem der Kläger bei dem Ferngespräch mit der Zweitbeklagten gesprochen hat. Es kann daher auch nicht verlässlich beurteilt werden, ob bei Zutreffen der letzteren Alternative der Gesprächspartner des Klägers zu jenen Personen gehört, deren Verhalten sich die Zweitbeklagte zurechnen lassen muss. Auch insoweit wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Der Kläger bemängelt auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Qualifizierung des von ihm infolge unterbliebener Veranlagung des für die Errichtung der Fischzuchtanlage eingesetzten Geldes geltend gemachten Schadens als entgangenen Gewinn, der nur bei grober Fahrlässigkeit zu ersetzen sei. Den Erwägungen hiezu ist voranzustellen: Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, die Fischzuchtanlage hätte im Zeitraum 1998 bis 2000 einen Gewinn von ATS 14 Mio bis ATS 18 Mio vor Steuern abgeworfen (S 25 der Klage), doch hat er daran kein konkretes Begehren geknüpft. Ein solches stützte er vielmehr im nächsten Absatz darauf, dass er den von ihm aufgewendeten Betrag in einem bestimmt bezeichneten Depot veranlagt und daraus infolge eines Wertzuwachses der im Depot gehaltenen Papiere von 205,7 % den unter anderem eingeklagten Betrag von ATS 7,125.084,55 lukriert hätte. In seiner Revision führte er allerdings unter Hinweis auf die Erwartung des in der Klage beschriebenen Gewinns aus der Fischzuchtanlage aus, er mache in Wahrheit den Entgang des durch die Fischzuchtanlage erzielbaren Verdienstes geltend, von dem er nun offenkundig annimmt, dass er mit dem Wertzuwachs im Wertpapierdepot identisch sei. Dieser offenkundige Widerspruch im Vorbringen des Klägers wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein.
Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass Verdienstentgang positiver Schaden ist, der auch bei nur leichtem Verschulden zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0030425). Dies wurde auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 6/93; 1 Ob 147/02b). Einen derartigen Schaden begehrt der Kläger aber nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht. Ein solches Begehren könnte auch gar nicht erfolgreich sein, weil feststeht, dass er bei richtiger Information die Fischzuchtanlage nicht errichtet hätte. Der - auch bloß fahrlässig (RIS-Justiz RS0016374) - Irregeführte kann Ersatz begehren, jedoch nur in Form des negativen Vertragsinteresses. Sein Anspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung durch den Vertragspartner nicht begangen worden wäre und der Kläger auf das Zustandekommen des Vertrags nicht vertraut hätte. (RIS-Justiz RS0016294; RS0016377; zur Verletzung von Informationspflichten zuletzt etwa 5 Ob 43/02p; 1 Ob 41/03s). Dabei sind auch reine Vermögensschäden zu ersetzen (SZ 55/113; 1 Ob 183/00v; 1 Ob 195/00h). Die Berechnung des Vertrauensschadens kann auch durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäfts erfolgen (RIS-Justiz RS0016376). Die Ersatzpflicht beschränkt sich je nach dem Grad des Verschuldens (§§ 1324, 1331 ABGB) auf die eigentliche Schadloshaltung oder umfasst auch den wegen der Vertragschließung entgangenen Gewinn (SZ 46/22; SZ 48/102; Reischauer in Rummel ABGB³, Vor §§ 918-933, Rz 16).Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass Verdienstentgang positiver Schaden ist, der auch bei nur leichtem Verschulden zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0030425). Dies wurde auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 6/93; 1 Ob 147/02b). Einen derartigen Schaden begehrt der Kläger aber nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht. Ein solches Begehren könnte auch gar nicht erfolgreich sein, weil feststeht, dass er bei richtiger Information die Fischzuchtanlage nicht errichtet hätte. Der - auch bloß fahrlässig (RIS-Justiz RS0016374) - Irregeführte kann Ersatz begehren, jedoch nur in Form des negativen Vertragsinteresses. Sein Anspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung durch den Vertragspartner nicht begangen worden wäre und der Kläger auf das Zustandekommen des Vertrags nicht vertraut hätte. (RIS-Justiz RS0016294; RS0016377; zur Verletzung von Informationspflichten zuletzt etwa 5 Ob 43/02p; 1 Ob 41/03s). Dabei sind auch reine Vermögensschäden zu ersetzen (SZ 55/113; 1 Ob 183/00v; 1 Ob 195/00h). Die Berechnung des Vertrauensschadens kann auch durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäfts erfolgen (RIS-Justiz RS0016376). Die Ersatzpflicht beschränkt sich je nach dem Grad des Verschuldens (Paragraphen 1324, 1331, ABGB) auf die eigentliche Schadloshaltung oder umfasst auch den wegen der Vertragschließung entgangenen Gewinn (SZ 46/22; SZ 48/102; Reischauer in Rummel ABGB³, Vor Paragraphen 918 -, 933,, Rz 16).
Diese den Erstbeklagten treffende Beurteilung hat auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts Gültigkeit. Ist ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze nachgewiesen, das nach seinem Erscheinungsbild (objektiv) auf einen besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß zurückzuführen ist, so haftet der Rechtsträger auch für entgangenen Gewinn (RIS-Justiz RS0030552; Schragel, AHG³ Rz 168).
Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 71/56, der nunmehr auch mit § 1333 Abs 3 ABGB Rechnung getragen wurde, ist es gesicherte Rechtsprechung, dass der Geschädigte Verzugsschäden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung bei typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor (RIS-Justiz RS0109502). Schon vor dem Erkenntnis des verstärkten Senats galt der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit dann nicht als Entgang von Gewinn im Sinne der §§ 1293, 1323, 1324 ABGB, wenn das Bestehen der Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird, wenn somit eine objektiv gegebene Erwerbschance vorliegt, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als solche angenommen wird (RIS-Justiz RS0030452; RS0032927; RS0030447). Als rechtlich gesicherte Position, den Gewinn zu erzielen, wird in der Rechtsprechung etwa die Möglichkeit angesehen, mit dem bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote stehenden Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen (ÖBA 1994, 428; JBl 1995, 248) oder mit dem sonst zur Verfügung stehenden Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreichen zu können (SZ 65/74; SZ 68/189 ua).Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 71/56, der nunmehr auch mit Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB Rechnung getragen wurde, ist es gesicherte Rechtsprechung, dass der Geschädigte Verzugsschäden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung bei typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor (RIS-Justiz RS0109502). Schon vor dem Erkenntnis des verstärkten Senats galt der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit dann nicht als Entgang von Gewinn im Sinne der Paragraphen 1293, 1323, 1324, ABGB, wenn das Bestehen der Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird, wenn somit eine objektiv gegebene Erwerbschance vorliegt, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als solche angenommen wird (RIS-Justiz RS0030452; RS0032927; RS0030447). Als rechtlich gesicherte Position, den Gewinn zu erzielen, wird in der Rechtsprechung etwa die Möglichkeit angesehen, mit dem bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote stehenden Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen (ÖBA 1994, 428; JBl 1995, 248) oder mit dem sonst zur Verfügung stehenden Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreichen zu können (SZ 65/74; SZ 68/189 ua).
Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass nicht festverzinsliche Wertpapiere spekulative Geldanlage sind, sodass insoweit nicht davon gesprochen werden kann, dass es sich dabei um eine Gewinnchance handle, deren Realisierung bei typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss ist. Bei Beurteilung der Natur des Anlageobjekts ist stets auch auf den Zeitpunkt des Investitionsentschlusses abzustellen. Nur wenn auch in diesem Zeitpunkt eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gewinnmöglichkeit bestand, kann positiver Schaden angenommen werden. Das Vorbringen, ein vom Kläger gehaltenes Wertpapierdepot habe bei einer ex-post-Betrachtung einen bestimmten Wertzuwachs erfahren, reicht somit nicht aus, diese Anlageform ihres rein spekulativen Charakters zu entkleiden. Behauptungen einer gesicherten gleichgelagerten Wertsteigerung bei Veranlagung der in das frustrierte Projekt investierten Gelder, die dennoch die Annahme positiven Schadens erlaubten, hat der Kläger im Verfahren nicht aufgestellt.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass es für den Umfang des begehrten Schadenersatzes auf den Grad des Verschuldens ankommt. Während es diesbezüglich in Ansehung der Zweitbeklagten - wie bereits dargestellt - noch an wesentlichen Feststellungen fehlt, kann vom Erstbeklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen schon jetzt gesagt werden, dass sein Verhalten dem Vorsatz zumindest sehr nahe kommt: Dieser war selbst einmal Vizebürgermeister der Zweitbeklagten und im Jahre 1986 Mitglied der Kommission zur Revision des Gefahrenzonenplans (Seite 16 des Ersturteils). Nach den Feststellungen (Seite 17 des Ersturteils) war ihm sowohl die Existenz des Gefahrenzonenplans als auch die Lage des Großteils der strittigen Grundstücke in der roten bzw. gelben Zone bekannt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Erstbeklagte des daraus resultierenden Gefährdungspotentials für das Projekt des Klägers voll bewusst war. Dem vom Berufungsgericht betonten Umstand, dass vor rund hundert Jahren die letzte Mure abgegangen ist, kommt demgegenüber keinerlei den Erstbeklagten entschuldigende Bedeutung zu, weil es zweifelsohne nicht an ihm gelegen war, die Wahrscheinlichkeit weiterer Naturkatastrophen einzuschätzen. Gleiches gilt auch für die Widmung einiger der betroffenen Grundstücke als Campingplatz, zumal dem Erstbeklagten nicht entgangen sein konnte, dass diese "Anfang der 70-iger Jahre" (Seite 16 des Ersturteils) und somit vor oder zumindest etwa zeitgleich mit dem 1974 erstellten Gefahrenzonenplan erfolgte. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bedarf es bei dieser Sachlage des Rückgriffs auf Arglist (§ 870 ABGB) nicht, sodass die vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen, ob dem Erstbeklagten der Irrtum des Klägers bewusst war (vgl. 1 Ob 545/92), nicht erforderlich sind. Im Verfahren haben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, es wäre die verlässliche Annahme berechtigt gewesen, dass der Kläger von dritter Seite Kenntnis von der Existenz des Gefahrenzonenplans erlangt habe. Der Erstbeklagte hätte auch nicht davon ausgehen dürfen, der Kläger werde diese existenziell wichtige Frage nicht mit ihm erörtern, hatte der Kläger doch schon bei den ihm ursprünglich zum Kauf angeboteten Grundstücken, nachdem er deren Lage im Überschwemmungsgebiet erfahren hatte, keine Bereitschaft gezeigt, ein erhöhtes Risiko auf sich zu nehmen. Der Einwand schließlich, der Kläger hätte selbst in den Gefahrenzonenplan Einsicht nehmen können (und daher auch müssen), scheitert schon daran, dass die Gefahr nach den Feststellungen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass er vom Erstbeklagten in Sicherheit gewiegt wurde und dass sämtliche behördliche Bewilligungsverfahren anstandslos abgewickelt wurden.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass es für den Umfang des begehrten Schadenersatzes auf den Grad des Verschuldens ankommt. Während es diesbezüglich in Ansehung der Zweitbeklagten - wie bereits dargestellt - noch an wesentlichen Feststellungen fehlt, kann vom Erstbeklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen schon jetzt gesagt werden, dass sein Verhalten dem Vorsatz zumindest sehr nahe kommt: Dieser war selbst einmal Vizebürgermeister der Zweitbeklagten und im Jahre 1986 Mitglied der Kommission zur Revision des Gefahrenzonenplans (Seite 16 des Ersturteils). Nach den Feststellungen (Seite 17 des Ersturteils) war ihm sowohl die Existenz des Gefahrenzonenplans als auch die Lage des Großteils der strittigen Grundstücke in der roten bzw. gelben Zone bekannt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Erstbeklagte des daraus resultierenden Gefährdungspotentials für das Projekt des Klägers voll bewusst war. Dem vom Berufungsgericht betonten Umstand, dass vor rund hundert Jahren die letzte Mure abgegangen ist, kommt demgegenüber keinerlei den Erstbeklagten entschuldigende Bedeutung zu, weil es zweifelsohne nicht an ihm gelegen war, die Wahrscheinlichkeit weiterer Naturkatastrophen einzuschätzen. Gleiches gilt auch für die Widmung einiger der betroffenen Grundstücke als Campingplatz, zumal dem Erstbeklagten nicht entgangen sein konnte, dass diese "Anfang der 70-iger Jahre" (Seite 16 des Ersturteils) und somit vor oder zumindest etwa zeitgleich mit dem 1974 erstellten Gefahrenzonenplan erfolgte. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bedarf es bei dieser Sachlage des Rückgriffs auf Arglist (Paragraph 870, ABGB) nicht, sodass die vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen, ob dem Erstbeklagten der Irrtum des Klägers bewusst war vergleiche 1 Ob 545/92), nicht erforderlich sind. Im Verfahren haben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, es wäre die verlässliche Annahme berechtigt gewesen, dass der Kläger von dritter Seite Kenntnis von der Existenz des Gefahrenzonenplans erlangt habe. Der Erstbeklagte hätte auch nicht davon ausgehen dürfen, der Kläger werde diese existenziell wichtige Frage nicht mit ihm erörtern, hatte der Kläger doch schon bei den ihm ursprünglich zum Kauf angeboteten Grundstücken, nachdem er deren Lage im Überschwemmungsgebiet erfahren hatte, keine Bereitschaft gezeigt, ein erhöhtes Risiko auf sich zu nehmen. Der Einwand schließlich, der Kläger hätte selbst in den Gefahrenzonenplan Einsicht nehmen können (und daher auch müssen), scheitert schon daran, dass die Gefahr nach den Feststellungen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass er vom Erstbeklagten in Sicherheit gewiegt wurde und dass sämtliche behördliche Bewilligungsverfahren anstandslos abgewickelt wurden.
Der Kläger hat sein auf den Titel des entgangenen Gewinns gestütztes Begehren erkennbar damit begründet, er hätte bei alternativer Verwendung der in das Projekt der Fischzuchtanlage investierten Gelder eine der Entwicklung seines Wertpapierdepots entsprechende Wertsteigerung erzielen können (Seite 26 der Klage). Insoweit wird der Kläger zumindest in Ansehung des grob fahrlässig handelnden Erstbeklagten den Beweis zu führen haben, dass er sein Geld bei rechtzeitiger Information über die Existenz des Gefahrenzonenplans für den weiteren Ankauf von Wertpapieren, wie sie im Depot liegen, verwendet und diese Veranlagung für den gesamten Zeitraum (auch des Feststellungsbegehrens) aufrecht erhalten hätte.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Zu 2.:
In der außerordentlichen Revision des Erstbeklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht; sie ist daher unzulässig.In der außerordentlichen Revision des Erstbeklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht; sie ist daher unzulässig.
Die Frage, wie das Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls, die für sich, ausgenommen grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft (RIS-Justiz RS0042828). Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat der Kläger sein Leistungsbegehren im Rahmen seines Klagsvorbringens aufgeschlüsselt und insbesondere in seiner Klage (S 23) ausdrücklich unter anderem die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von ATS 437.500 begehrt. Die Ansicht der Vorinstanzen, der Umstand, dass mit dem gegen alle Beklagten gerichteten Leistungsbegehren nur ein Gesamtbetrag der in der Klage einzeln aufgeschlüsselten Ansprüche geltend gemacht wird, stehe deshalb der Erlassung eines Teilurteils nicht entgegen, stellt jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage dar. Ob das Begehren auf Rückgewährung des Kaufschillings auch gegen die Zweitbeklagte durchdringen kann, ist keine Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens, sondern dessen materieller Berechtigung.
Auch die Eignung eines bestimmten Verhaltens zur Irreführung ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und rechtfertigt daher für sich allein nicht die Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107771; RS0053112). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob List Einfluss auf die Willensbildung des anderen nahm, nicht dem Rechtsbereich zuzuordnen, sondern stellt eine Tatfrage dar (RIS-Justiz RS0014762); Gleiches muss auch für den Irrtum gelten. Der Revisionswerber bekämpft daher unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, soweit er sich über deren Feststellung, der Kläger hätte bei Wissen um den Gefahrenzonenplan die Grundstücke nicht gekauft, hinwegsetzen will. Bei dem Versuch, sein Verhalten zu bagatellisieren, übersieht der Erstbeklagte zudem geflissentlich, dass er dem Kläger nicht nur die Situierung wesentlicher Teile der Grundstücke in der roten Zone des Gefahrenzonenplans verschwiegen, sondern die Bedenken des Klägers noch durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Widmung der Grundstücke als Campingplatz zerstreut hat, obwohl dem Erstbeklagten bewusst sein musste, dass dieser Widmung in Anbetracht des Gefahrenzonenplans keinerlei Aussagekraft mehr zukommen konnte. Gerade deshalb kann keine Rede davon sein, die Irreführungseignung sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger in den Gefahrenzonenplan hätte Einsicht nehmen können.Auch die Eignung eines bestimmten Verhaltens zur Irreführung ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und rechtfertigt daher für sich allein nicht die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0107771; RS0053112). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob List Einfluss auf die Willensbildung des anderen nahm, nicht dem Rechtsbereich zuzuordnen, sondern stellt eine Tatfrage dar (RIS-Justiz RS0014762); Gleiches muss auch für den Irrtum gelten. Der Revisionswerber bekämpft daher unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, soweit er sich über deren Feststellung, der Kläger hätte bei Wissen um den Gefahrenzonenplan die Grundstücke nicht gekauft, hinwegsetzen will. Bei dem Versuch, sein Verhalten zu bagatellisieren, übersieht der Erstbeklagte zudem geflissentlich, dass er dem Kläger nicht nur die Situierung wesentlicher Teile der Grundstücke in der roten Zone des Gefahrenzonenplans verschwiegen, sondern die Bedenken des Klägers noch durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Widmung der Grundstücke als Campingplatz zerstreut hat, obwohl dem Erstbeklagten bewusst sein musste, dass dieser Widmung in Anbetracht des Gefahrenzonenplans keinerlei Aussagekraft mehr zukommen konnte. Gerade deshalb kann keine Rede davon sein, die Irreführungseignung sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger in den Gefahrenzonenplan hätte Einsicht nehmen können.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss (Pkt 2 des Spruchs) nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss (Pkt 2 des Spruchs) nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).