Rechtssatz RS0113363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113363
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Norm
AHG §1 Abs1 H
AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 allg
AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz
Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 14/00s
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
Veröff: SZ 73/34
- 1 Ob 290/03h
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 290/03h
Auch; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/41. (T1)
- 1 Ob 173/03b
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 173/03b
nur: Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. (T2); Beisatz: Hat der Auskunftswerberin subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. (T3); Beisatz: Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt. (T4); Beisatz: Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 idF LGBl 2001/11. (T5)
- 1 Ob 113/06h
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 113/06h
Vgl auch; Beisatz: Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. (T6)
- 1 Ob 154/08s
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 154/08s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T7)
- 1 Ob 247/15b
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 247/15b
Vgl
- 1 Ob 198/18a
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 198/18a
Veröff: SZ 2019/21
- 1 Ob 209/22z
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 209/22z
vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch auf Grund zumindest vertretbarer Auskunft verneint. (T8)
- 1 Ob 199/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2023 1 Ob 199/22d
vgl
Anm: Hier: Zur Haftung für die Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung.
- 1 Ob 135/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
vgl
- 1 Ob 67/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113363
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00014_00S0000_002