Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Dass der öffentlich-rechtliche Fonds „Arbeitsmarktservice" bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld hoheitlich als Organ des Rechtsträgers Bund tätig wird (1 Ob 257/00a), bestreitet die Beklagte ebensowenig wie die Tatsache, dass grundsätzlich die Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters über das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld und die Mitteilung darüber in Vollziehung der Gesetze erteilt werden und aufgrund ihrer Unrichtigkeit entstandene, nicht abwendbare Schäden daher nach dem AHG geltend gemacht werden können (Schragel, AHG3 Rz 294 mwN).
Verwaltungsorgane sind gemäß Art 20 Abs 4 B-VG verfassungsrechtlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Mit der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung, die jedenfalls besteht, wenn präzise, ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen gestellt werden, korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters; die Behörde hat eine dem Begehren entsprechende und inhaltlich richtige Auskunft zu geben. Zwar ist die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen oder ähnlichem Verhalten verpflichtet und besteht ein Nachrang zu den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen (1 Ob 46/00x; 1 Ob 14/00s; RIS-Justiz RS0113716; Schragel aaO 295). Der Behörde kommt darüber hinaus nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu, sodass keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Auskunftserteilung gleichsam alle hypothetisch denkbaren weiteren Sachverhaltskonstellationen und -änderungen ebenfalls zum Inhalt der Auskunft zu machen (1 Ob 46/00x).Verwaltungsorgane sind gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Mit der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung, die jedenfalls besteht, wenn präzise, ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen gestellt werden, korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters; die Behörde hat eine dem Begehren entsprechende und inhaltlich richtige Auskunft zu geben. Zwar ist die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen oder ähnlichem Verhalten verpflichtet und besteht ein Nachrang zu den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen (1 Ob 46/00x; 1 Ob 14/00s; RIS-Justiz RS0113716; Schragel aaO 295). Der Behörde kommt darüber hinaus nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu, sodass keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Auskunftserteilung gleichsam alle hypothetisch denkbaren weiteren Sachverhaltskonstellationen und -änderungen ebenfalls zum Inhalt der Auskunft zu machen (1 Ob 46/00x).
In Lehre und Rechtsprechung sind allgemeine Verhaltenspflichten des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen, deren Verletzung zur Amtshaftung führen kann (1 Ob 113/06h; RIS-Justiz RS0111538). Auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen, kann die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen (Schragel aaO; 10 ObS 382/01a).
2. Arbeitslos ist nach § 12 Abs 1 AlVG, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Dabei ist zwischen der vertragsrechtlichen und der versicherungsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden. Für das materiellrechtliche Tatbestandsmerkmal Arbeitslosigkeit ist nicht relevant, ob über das arbeitsvertragsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus ein Entgeltanspruch besteht, weil dieser Umstand eine formalrechtliche Leistungsvoraussetzung darstellt und als Ruhensgrund zum Tragen kommt. Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG ist somit gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Beschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht bzw bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständig Erwerbstätigen ist das idR mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall (Dirschmied/Pfeil, AlVG3, 126 f).2. Arbeitslos ist nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Dabei ist zwischen der vertragsrechtlichen und der versicherungsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden. Für das materiellrechtliche Tatbestandsmerkmal Arbeitslosigkeit ist nicht relevant, ob über das arbeitsvertragsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus ein Entgeltanspruch besteht, weil dieser Umstand eine formalrechtliche Leistungsvoraussetzung darstellt und als Ruhensgrund zum Tragen kommt. Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist somit gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Beschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht bzw bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständig Erwerbstätigen ist das idR mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall (Dirschmied/Pfeil, AlVG3, 126 f).
Als arbeitslos gilt nach § 12 Abs 6 AlVG auch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, das die im ASVG angeführten Beträge für geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs 2 ASVG) nicht übersteigt. Geringfügig beschäftigte Personen gelten daher grundsätzlich als arbeitslos im Sinne des AlVG.Als arbeitslos gilt nach Paragraph 12, Absatz 6, AlVG auch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, das die im ASVG angeführten Beträge für geringfügige Beschäftigung (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) nicht übersteigt. Geringfügig beschäftigte Personen gelten daher grundsätzlich als arbeitslos im Sinne des AlVG.
3. Eine Ausnahme davon macht § 12 Abs 3 lit h AlVG für Personen, die beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Zweck dieser Bestimmung ist, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, wenn ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet und als geringfügiges weitergeführt wird (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar Rz 334).3. Eine Ausnahme davon macht Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG für Personen, die beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Zweck dieser Bestimmung ist, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, wenn ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet und als geringfügiges weitergeführt wird (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar Rz 334).
Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Ausnahmebestimmung (RV 72 BlgNR 20. GP, 234) waren vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Dienstgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges wechselte und daneben Arbeitslosengeld bezog. Um diese Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern, sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld in solchen Fällen ausgeschlossen werden (vgl VwGH 99/08/0078; 2004/08/0073).Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Ausnahmebestimmung Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 234) waren vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Dienstgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges wechselte und daneben Arbeitslosengeld bezog. Um diese Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern, sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld in solchen Fällen ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 99/08/0078; 2004/08/0073).
Auch wenn die zitierte Bestimmung nur schlecht geeignet ist, tatsächlichen Missbrauch auszuschließen (Krapf/Keul, aaO), ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich hintanhalten wollte.
Mit dem Vorbringen, der Kläger hätte seine bereits mit 1. 1. 2003 aufgenommene geringfügige Beschäftigung beendet und erst nach mehr als einem Monat ein neues geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, um in den Genuss des Arbeitslosenbezugs zu kommen, macht der Kläger aber gerade geltend, er hätte bei richtiger Rechtsauskunft, ohne dass dies aufgrund seiner Beschäftigungsmöglichkeiten notwendig gewesen wäre, sein Dienstverhältnis beendet bzw unterbrochen, um Arbeitslosengeld lukrieren zu können, obwohl ihm eine durchgehende - den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließende - Beschäftigung möglich gewesen wäre. Auch wenn in einem solchen Fall das AMS bei typisierender Betrachtungsweise und ohne Möglichkeit näherer Prüfung der Umstände des Einzelfalls möglicherweise Arbeitslosengeld gewährt hätte, ist bei positiver Kenntnis der vom Kläger hier zur Stützung seines Anspruchs ausdrücklich behaupteten Vorgangsweise - trotz Erfüllung der verba legalia - von beabsichtigter rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Arbeitslosengelds auszugehen. Dies soll aber nach den Intentionen des Gesetzgebers gerade verhindert werden.
Schon aus diesen Gründen (Rechtsmissbrauch) ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.