Rechtssatz RS0113717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113717
Entscheidungsdatum
08.07.2015
Norm
AuskunftspflichtG §1 Abs1
BMG §3 Z5
B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz
Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten. Der Behörde kommt eben nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/00x
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 46/00x
- 1 Ob 290/03h
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 290/03h
nur: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. (T1)
Beisatz: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Hier zu § 3 Abs 2 lit b und c des oö Auskunftspflichtgesetzes. (T2)
- 1 Ob 154/08s
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 154/08s
Auch; Beisatz: Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen. (T3)
- 1 Ob 105/15w
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 105/15w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113717
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00046_00X0000_002