Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Klägerin machte in ihrer Klage einen Vermögensschaden geltend, der infolge der "praktischen und rechtlichen Unmöglichkeit der vorhabensgemäßen Nutzung der Liegenschaft durch den daraus resultierenden Einnahmensausfall" entstanden sei und führte aus, sie hätte ohne das schuldhafte Verhalten der Organe der beklagten Partei das Grundstück einerseits niemals zu einem so hohen Preis (Baulandpreis) erworben, andererseits auch keinerlei gewerbliche Nutzung ins Auge gefasst. Mit "einem Imbissstand und einem Abstellplatz" wären Einnahmen von monatlich durchschnittlich zumindest 20.000 ATS (1.453,46 EUR) zu erzielen gewesen.
Diese allgemein gehaltenen Klagebehauptungen gaben zwar zu erkennen, dass die Klägerin ihre Forderung auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützt, ließen aber offen, ob sie den Ersatz des Nichterfüllungsschadens oder des Vertrauensschadens begehrt. Die Klage war daher ursprünglich wegen unvollständigen Tatsachenvorbringens nicht schlüssig. Erst durch ihr Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 6. Dezember 2001 stellte die Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt klar, indem sie das Klagebegehren hinreichend deutlich auf den erlittenen Vertrauensschaden stützte: Bei rechtmäßigem Verhalten der Organe der beklagten Partei hätte sie den Kaufvertrag über das Grundstück nicht, jedenfalls nicht zum tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis geschlossen, sondern das von ihr im Wege der Fremdfinanzierung aufgenommene diesbezügliche Kapital zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks aufgewendet.
Das Berufungsgericht ist daher unzutreffender Weise ohne Bedachtnahme auf den von der Klägerin letztlich begehrten Ersatz des Vertrauensschadens ausschließlich von einem Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ausgegangen, hat dessen Ersatzfähigkeit mangels Kausalität verneint und daher eine nähere Erörterung einer allfälligen Auskunftspflichtsverletzung unterlassen. Der Verjährungseinwand ist in Ansehung des Verdienstentgangs sowie des Feststellungsbegehrens unberechtigt, weil die Unterbrechungswirkung der ursprünglichen Klageerhebung (§ 1497 ABGB) nur bei ("echter") Klageänderung, nicht aber bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Vorbringens wegfällt (ÖBl 1988, 17).Das Berufungsgericht ist daher unzutreffender Weise ohne Bedachtnahme auf den von der Klägerin letztlich begehrten Ersatz des Vertrauensschadens ausschließlich von einem Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ausgegangen, hat dessen Ersatzfähigkeit mangels Kausalität verneint und daher eine nähere Erörterung einer allfälligen Auskunftspflichtsverletzung unterlassen. Der Verjährungseinwand ist in Ansehung des Verdienstentgangs sowie des Feststellungsbegehrens unberechtigt, weil die Unterbrechungswirkung der ursprünglichen Klageerhebung (Paragraph 1497, ABGB) nur bei ("echter") Klageänderung, nicht aber bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Vorbringens wegfällt (ÖBl 1988, 17).
Ausgehend von der deshalb grundsätzlich gegebenen Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Vertrauensschadens ist es entscheidend, ob die beklagte Partei die Bestimmungen des Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes, schuldhaft verletzt hat, was allerdings beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann.
Das Land Oberösterreich erließ auf Grundlage des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes des Bundes (BGBl 1987/286) ein Auskunftspflichtgesetz (LGBl 1988/46 - nunmehr Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz [idF LGBl 2000/41]) und schuf damit für jedermann ein subjektives öffentliches Recht auf Auskunft (§ 2 Abs 1). Die grundsätzliche Pflicht von Organen der beklagten Partei, über Angelegenheiten der Flächenwidmung Auskunft zu erteilen, ergibt sich schon aus § 1 Abs 1 dieses Gesetzes, weil die Erlassung eines Flächenwidmungsplans in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (§ 1 Abs 3 und § 33 des Oö Raumordnungsgesetzes) und somit eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der beklagten Partei ist. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei stellt auch die Widmung eines Grundstücks eine "Tatsache" iSd § 1 Abs 2 Oö Auskunftspflicht-(und Datenschutz-)Gesetz dar.Das Land Oberösterreich erließ auf Grundlage des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes des Bundes (BGBl 1987/286) ein Auskunftspflichtgesetz (LGBl 1988/46 - nunmehr Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz [idF LGBl 2000/41]) und schuf damit für jedermann ein subjektives öffentliches Recht auf Auskunft (Paragraph 2, Absatz eins,). Die grundsätzliche Pflicht von Organen der beklagten Partei, über Angelegenheiten der Flächenwidmung Auskunft zu erteilen, ergibt sich schon aus Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes, weil die Erlassung eines Flächenwidmungsplans in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 33, des Oö Raumordnungsgesetzes) und somit eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der beklagten Partei ist. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei stellt auch die Widmung eines Grundstücks eine "Tatsache" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Oö Auskunftspflicht-(und Datenschutz-)Gesetz dar.
Voraussetzung für die Berechtigung des geltend gemachten Leistungsbegehrens wäre nun, dass die Klägerin an ein Organ der beklagten Partei ein Auskunftsbegehren im Sinne des § 2 Oö des Auskunftspflichtgesetzes herangetragen hat. Für die Gestaltung eines Auskunftsbegehrens schreibt dieses Gesetz keine bestimmte Form vor. Unter einer Auskunft ist gemäß dessen § 1 Abs 2 die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Ausgehend von dem in § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (mit der B-VG Novelle 1987 BGBl 1987/285 wurde die bereits nach dieser Vorschrift für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in den Verfassungsrang erhoben; gleichzeitig wurden das Auskunftspflichtgesetz des Bundes BGBl 1987/287 und das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz BGBl 1987/286 erlassen, auf dessen Grundlage das Land Oberösterreich das Oö Auskunftspflichtgesetz [später Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz] erließ) verwendeten gleichnamigen Terminus haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl verhalten ist (EB zur RV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH in 88/10/0116 ua); dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 lit b und c des Oö Auskunftspflichtgesetzes.Voraussetzung für die Berechtigung des geltend gemachten Leistungsbegehrens wäre nun, dass die Klägerin an ein Organ der beklagten Partei ein Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 2, Oö des Auskunftspflichtgesetzes herangetragen hat. Für die Gestaltung eines Auskunftsbegehrens schreibt dieses Gesetz keine bestimmte Form vor. Unter einer Auskunft ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Ausgehend von dem in Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1986 (mit der B-VG Novelle 1987 BGBl 1987/285 wurde die bereits nach dieser Vorschrift für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in den Verfassungsrang erhoben; gleichzeitig wurden das Auskunftspflichtgesetz des Bundes BGBl 1987/287 und das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz BGBl 1987/286 erlassen, auf dessen Grundlage das Land Oberösterreich das Oö Auskunftspflichtgesetz [später Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz] erließ) verwendeten gleichnamigen Terminus haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl verhalten ist (EB zur Regierungsvorlage 41, BlgNR 17. GP, 3; VwGH in 88/10/0116 ua); dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b und c des Oö Auskunftspflichtgesetzes.
Entscheidend ist daher zum einen die Frage, welches Auskunftsbegehren die Klägerin an Organe der beklagten Partei richtete, und zum anderen die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht. Mit der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung korrespondiert das subjektive öffentliche Recht der Klägerin. Soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sinnvoll sein, muss man annehmen, dass die Behörde verpflichtet ist, eine dem Begehren entsprechende (und inhaltlich richtige) Auskunft zu geben (1 Ob 46/00x).
Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung 1 Ob 14/00s insofern von einem weiten Auskunftsbegriff aus, als er aussprach, Behördenauskünfte dienten dem Dispositionsschutz und sollten wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes sei durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz sei nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
Die Feststellungen des Erstgerichts lassen jedoch nicht verlässlich erkennen, ob das Auskunftsbegehren der Klägerin auch eine Erläuterung der Flächenwidmung des Grundstücks erforderte, weil es an den entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Klärung der Frage mangelt, mit welchem Auskunftsbegehren die Klägerin bzw ihr Lebensgefährte an die beklagte Partei herangetreten ist. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, ob sich die Klägerin ausschließlich nach einer allfälligen baubehördlichen Bewilligung für einen Imbissstand erkundigte, oder ob sie vielmehr eine umfassende Auskunft über die Voraussetzungen für die Betreibung eines Imbissstands und eines Pkw-Abstellplatzes auf diesem bestimmten Grundstück und die diesem Vorhaben allenfalls entgegenstehenden Hindernisse begehrte.
Die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichts stehen in Zusammenhang mit dem insgesamt dürftigen Vorbringen der Klägerin. Diese brachte zu keinem Zeitpunkt mit wünschenswerter Deutlichkeit vor, welches konkrete (rechtswidrige) Verhalten von Organen der beklagten Partei vor Abschluss des Kaufvertrages - nur ein Verhalten vor Kaufvertragsabschluss kann kausal für den eingetretenen Schaden sein - ihre Entscheidung, das Grundstück zu erwerben, beeinflusst habe. Die Klägerin behauptete zwar, bei rechtmäßigem Verhalten der Organe der beklagten Partei hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, sie ließ jedoch dabei genaue Angaben über die Vorgänge bei der beklagten Partei, insbesondere über die Anfragen, Gespräche und Auskünfte vor Abschluss des Kaufvertrags vermissen. Auch das Vorbringen "der verstorbene Altbürgermeister" habe mehrmals bestätigt bzw wiederholt die Auskunft erteilt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Betriebsbaugebiet handle, reicht in seiner Allgemeinheit nicht als Grundlage für die Beurteilung, ob eine Auskunftspflichtverletzung vorliege aus, dies umso weniger, als sich im Verfahren ergab, dass der erwähnte Altbürgermeister im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr Organ der beklagten Partei war.
Bereits in der Berufungsbeantwortung monierte die beklagte Partei auch zu Recht, die Feststellungen des Erstgerichts, dass die Klägerin vor Kaufvertragsabschluss Gespräche mit einem Amtsleiter der beklagten Partei geführt habe, seien von einem ausreichend substanziierten Klagevorbringen nicht gedeckt. Die Klägerin führte nämlich - über die (wiederholte) Behauptung von Zusagen des Altbürgermeisters hinaus - lediglich aus, die diesbezügliche Auskunft von (nicht näher bezeichneten) "Organen der beklagten Partei" sei nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Vertragserrichter erteilt worden; allen sei mitgeteilt worden, es liege eine entsprechende Baulandwidmung mit gemischter Nutzung vor. Wann und aufgrund welcher Anfragen dies geschehen sein soll, bleibt offen.
Das Erstgericht traf dazu auch nur die Feststellung, der vertragsverfassende Notarsubstitut habe "in Anwesenheit der Vertragsparteien" keine Auskunft bei der beklagten Partei eingeholt, was aber eine frühere Anfrage nicht ausschließt. Aufgrund seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht weder die erforderliche Verfahrensergänzung vorgenommen, noch dem Erstgericht eine solche aufgetragen.
Das Erstgericht wird daher der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, ihr Vorbringen unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zu präzisieren und zu ergänzen, gegebenenfalls die erforderlichen Beweise aufzunehmen und auf Grundlage von deren Ergebnissen konkrete (und deutlichere) Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.