Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger, darunter der Bund, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Klägerin ein Schaden im Betrage von S 82.269,-- dadurch entstanden, daß die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Klägerin nicht bzw. verspätet die Bewilligung zum Export von 177 Stück lebenden Schlachtrindern in die Freihandelszone G***** erteilte. Daß die vorhin genannte Unterkommission bei Abweisung der klägerischen Anträge auf Bewilligung des zuvor genannten Exports rechtswidrig vorgegangen ist, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, und ergibt sich die rechtswidrige Vorgangsweise eindeutig aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Oktober 1988 (Beilage C). Zu prüfen bleibt, ob den Organen der Beklagten auch ein Verschulden anzulasten ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger, darunter der Bund, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Klägerin ein Schaden im Betrage von S 82.269,-- dadurch entstanden, daß die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Klägerin nicht bzw. verspätet die Bewilligung zum Export von 177 Stück lebenden Schlachtrindern in die Freihandelszone G***** erteilte. Daß die vorhin genannte Unterkommission bei Abweisung der klägerischen Anträge auf Bewilligung des zuvor genannten Exports rechtswidrig vorgegangen ist, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, und ergibt sich die rechtswidrige Vorgangsweise eindeutig aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Oktober 1988 (Beilage C). Zu prüfen bleibt, ob den Organen der Beklagten auch ein Verschulden anzulasten ist.
Gemäß § 6 Abs 1 VWG 1983 bedürfen Ausfuhren von Schlachttieren in das Zollausland einer Bewilligung der Kommission. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Ziele des § 2 Abs 1 VWG 1983, das sind Schutz der inländischen Viehwirtschaft, Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte, Gewährleistung der Versorgung mit den im § 1 genannten Waren in einer der Verwendung entsprechenden Qualität, nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus hat die Kommission Exportkontingente, die im Wege von Exportbewilligungen an Hand der Kriterien des § 6 Abs 2 und 3 VWG 1983 auf die antragstellenden Exporteure aufzuteilen sind, festzusetzen, wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Nun hat die Kommission am 26. Mai 1987 im Wege der 40. öffentlichen Bekanntmachung allgemein zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß § 6 Abs 1 und 2 VWG 1983 aufgefordert und das für Oberösterreich bestimmte Kontingent an Schlachtrindern mit 410 festgesetzt (Beilage 3). Die daraufhin gestellten Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr von insgesamt 177 Stück Schlachtrindern in die Freihandelszone G***** wurden von der Unterkommission jeweils lediglich mit der Begründung abgewiesen, daß angesichts der gegenwärtigen Marktlage derzeit kein volkswirtschaftlicher Bedarf nach einer gesteigerten Ausfuhr von Schlachtrindern bestehe. Diese Begründung wurde in völliger Verkennung der klaren Gesetzeslage (§ 6 Abs 1 und 2 VWG 1983) gefaßt. Lediglich die Festlegung der Exportkontingente ist am volkswirtschaftlichen Interesse zu messen, der "Exportbedarf" bildet keine Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrbewilligungen nach § 6 VWG 1983. Die Bewilligung gemäß § 6 Abs 1 VWG 1983 ist lediglich davon abhängig, daß durch die Ausfuhr nicht bestimmte viehwirtschaftliche Ziele beeinträchtigt werden, die Ausfuhrbewilligung ist jedenfalls zu erteilen, wenn dadurch nicht in den Schutz der inländischen Viehwirtschaft, in die Preisstabilisierung und die Versorgungsgewährleistung eingegriffen wird. Die Entscheidung der Unterkommission beruht nicht auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung, denn sie weicht von der klaren Gesetzeslage praktisch völlig unbegründet ab. Dieses Abweichen stellt ein Verschulden des tätig gewordenen Organs dar; die von der Unterkommission getroffene, objektiv unrichtige Entscheidung begründet infolge Vorliegens von Verschulden einen Amtshaftungsanspruch (SZ 63/106; SZ 62/162; SZ 52/56; JBl 1985, 171; 1 Ob 27, 28/84; 1 Ob 15/92; 1 Ob 29/92; 1 Ob 17/92; 1 Ob 4/92; 1 Ob 14/92 u.v.a.). Die Ansicht der Beklagten, die Unterkommission sei um eine rechtsrichtige Entscheidung bemüht gewesen, ist nicht nachzuvollziehen. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen und die Klägerin dadurch willkürlich bei der Aufteilung des Kontingents unberücksichtigt gelassen. Schließlich wurden die Bescheide der Unterkommission völlig unzureichend und mangelhaft begründet, der Klägerin gegenüber wurde nicht einmal angedeutet, in welchem Umstand das der begehrten Ausfuhrbewilligung entgegenstehende materielle Hindernis liegen könnte. Die Beweggründe der Behörde sind aus den von ihr getroffenen Entscheidungen nicht erkennbar. Durch diese Vorgangsweise hat die Unterkommission gegen ihre aus den §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950 erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Entscheidungsbegründung verstoßen. Den im Bescheid enthaltenen Ausführungen kommt kein Begründungswert zu.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VWG 1983 bedürfen Ausfuhren von Schlachttieren in das Zollausland einer Bewilligung der Kommission. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Ziele des Paragraph 2, Absatz eins, VWG 1983, das sind Schutz der inländischen Viehwirtschaft, Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte, Gewährleistung der Versorgung mit den im Paragraph eins, genannten Waren in einer der Verwendung entsprechenden Qualität, nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus hat die Kommission Exportkontingente, die im Wege von Exportbewilligungen an Hand der Kriterien des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 VWG 1983 auf die antragstellenden Exporteure aufzuteilen sind, festzusetzen, wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Nun hat die Kommission am 26. Mai 1987 im Wege der 40. öffentlichen Bekanntmachung allgemein zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 VWG 1983 aufgefordert und das für Oberösterreich bestimmte Kontingent an Schlachtrindern mit 410 festgesetzt (Beilage 3). Die daraufhin gestellten Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr von insgesamt 177 Stück Schlachtrindern in die Freihandelszone G***** wurden von der Unterkommission jeweils lediglich mit der Begründung abgewiesen, daß angesichts der gegenwärtigen Marktlage derzeit kein volkswirtschaftlicher Bedarf nach einer gesteigerten Ausfuhr von Schlachtrindern bestehe. Diese Begründung wurde in völliger Verkennung der klaren Gesetzeslage (Paragraph 6, Absatz eins und 2 VWG 1983) gefaßt. Lediglich die Festlegung der Exportkontingente ist am volkswirtschaftlichen Interesse zu messen, der "Exportbedarf" bildet keine Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrbewilligungen nach Paragraph 6, VWG 1983. Die Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VWG 1983 ist lediglich davon abhängig, daß durch die Ausfuhr nicht bestimmte viehwirtschaftliche Ziele beeinträchtigt werden, die Ausfuhrbewilligung ist jedenfalls zu erteilen, wenn dadurch nicht in den Schutz der inländischen Viehwirtschaft, in die Preisstabilisierung und die Versorgungsgewährleistung eingegriffen wird. Die Entscheidung der Unterkommission beruht nicht auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung, denn sie weicht von der klaren Gesetzeslage praktisch völlig unbegründet ab. Dieses Abweichen stellt ein Verschulden des tätig gewordenen Organs dar; die von der Unterkommission getroffene, objektiv unrichtige Entscheidung begründet infolge Vorliegens von Verschulden einen Amtshaftungsanspruch (SZ 63/106; SZ 62/162; SZ 52/56; JBl 1985, 171; 1 Ob 27, 28/84; 1 Ob 15/92; 1 Ob 29/92; 1 Ob 17/92; 1 Ob 4/92; 1 Ob 14/92 u.v.a.). Die Ansicht der Beklagten, die Unterkommission sei um eine rechtsrichtige Entscheidung bemüht gewesen, ist nicht nachzuvollziehen. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen und die Klägerin dadurch willkürlich bei der Aufteilung des Kontingents unberücksichtigt gelassen. Schließlich wurden die Bescheide der Unterkommission völlig unzureichend und mangelhaft begründet, der Klägerin gegenüber wurde nicht einmal angedeutet, in welchem Umstand das der begehrten Ausfuhrbewilligung entgegenstehende materielle Hindernis liegen könnte. Die Beweggründe der Behörde sind aus den von ihr getroffenen Entscheidungen nicht erkennbar. Durch diese Vorgangsweise hat die Unterkommission gegen ihre aus den Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Entscheidungsbegründung verstoßen. Den im Bescheid enthaltenen Ausführungen kommt kein Begründungswert zu.
Abgesehen davon, daß die Vorgangsweise der Unterkommission durchaus als grobes Verschulden zu bewerten ist und sohin auch die Haftung der Beklagten für einen der Klägerin entgangenen Gewinn gegeben wäre, handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensbetrag um einen Schaden aus dem Titel des Verdienstentganges, der auch bei nur leichtem Verschulden eines Organs zu ersetzen ist (SZ 63/106; SZ 62/162; 1 Ob 17/92; 1 Ob 4/92).
Wenn die Beklagte letztlich darauf verweist, der von der Klägerin angestrebte Export wäre mangels Erfüllung der für die Gewährung der Exporterstattung erforderlichen Kriterien nicht oder bestenfalls mit Verlust durchführbar gewesen (AS 198), dies sei bei der Entscheidung der Unterkommission mitberücksichtigt worden, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens dem im Amtshaftungsprozeß beklagten Rechtsträger verwehrt ist, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verhalten binden will; das gilt für die Begründungspflicht behördlicher Bescheide (SZ 59/141; vgl. SZ 54/108; 1 Ob 18/87). Daß die als Alternativverhalten der Entscheidung der Unterkommission zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, sondern auch richtig - demnach rechtmäßig - gewesen wäre (JBl 1992, 316), ließ sich im Verfahren nicht verifizieren.Wenn die Beklagte letztlich darauf verweist, der von der Klägerin angestrebte Export wäre mangels Erfüllung der für die Gewährung der Exporterstattung erforderlichen Kriterien nicht oder bestenfalls mit Verlust durchführbar gewesen (AS 198), dies sei bei der Entscheidung der Unterkommission mitberücksichtigt worden, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens dem im Amtshaftungsprozeß beklagten Rechtsträger verwehrt ist, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verhalten binden will; das gilt für die Begründungspflicht behördlicher Bescheide (SZ 59/141; vergleiche SZ 54/108; 1 Ob 18/87). Daß die als Alternativverhalten der Entscheidung der Unterkommission zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, sondern auch richtig - demnach rechtmäßig - gewesen wäre (JBl 1992, 316), ließ sich im Verfahren nicht verifizieren.
Die Unterkommission hat sich nicht erkennbar, d.h. mit eingehender sachlicher Begründung, mit dem von ihr zu lösenden Problem (Kontingentzuweisung) befaßt und dargelegt, warum sie im gegebenen Fall eine andere Rechtsauffassung als die aus dem Gesetz klar hervorgehende vertreten zu können glaubte. Auf Grund der unvertretbaren Begründung der Behörde ist davon auszugehen, daß die bestehende Rechtslage rechtswidrig und schuldhaft mißachtet wurde (SZ 52/56; 1 Ob 20/92).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.