Wenn sich die beklagte Partei darin auch gegen die Aufhebung des Urteiles, soweit ein Schaden aus der Verzögerung der Erledigung der Einkommensteuererklärung 1986 begehrt wird, wendet, ist der Rekurs unzulässig.
Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach § 55 Abs 5 JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (JBl. 1992, 256 mwN). Die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche betreffen die Erlassung der Einkommensteuerbescheide einschließlich eingebrachter Berufungen für die Jahre 1984 bis 1986. Es handelt sich somit um die Geltendmachung von drei verschiedenen, in einer Klage zusammengefaßten Amtshaftungsansprüche. Ein Zusammenhang besteht nur insoweit, als der Kläger sämtliche Ansprüche auf Verzögerungen sowohl beim Finanzamt B***** als auch bei der FLD stützt. Damit wird aber der erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang nicht hergestellt, ist es doch ohne weiteres denkbar, daß die Verzögerung der Bescheiderlassung für die Steuererklärung eines Jahres entschuldbar ist, für ein anderes Jahr aber nicht. Die Ansprüche des Klägers können somit ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben. Eine Zusammenrechnung hat daher auch für die Rechtsmittelzulässigkeit nicht stattzufinden. Der vom Kläger für das Jahr 1986 geltend gemachte Verzögerungsschaden beträgt nur S 47.025,52 samt Anhang. Übersteigt aber der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 50.000,-- ist, wie der Verweis auf § 502 ZPO im § 519 Abs 2 ZPO zeigt, ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach Paragraph 55, Absatz 5, JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (JBl. 1992, 256 mwN). Die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche betreffen die Erlassung der Einkommensteuerbescheide einschließlich eingebrachter Berufungen für die Jahre 1984 bis 1986. Es handelt sich somit um die Geltendmachung von drei verschiedenen, in einer Klage zusammengefaßten Amtshaftungsansprüche. Ein Zusammenhang besteht nur insoweit, als der Kläger sämtliche Ansprüche auf Verzögerungen sowohl beim Finanzamt B***** als auch bei der FLD stützt. Damit wird aber der erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang nicht hergestellt, ist es doch ohne weiteres denkbar, daß die Verzögerung der Bescheiderlassung für die Steuererklärung eines Jahres entschuldbar ist, für ein anderes Jahr aber nicht. Die Ansprüche des Klägers können somit ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben. Eine Zusammenrechnung hat daher auch für die Rechtsmittelzulässigkeit nicht stattzufinden. Der vom Kläger für das Jahr 1986 geltend gemachte Verzögerungsschaden beträgt nur S 47.025,52 samt Anhang. Übersteigt aber der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 50.000,-- ist, wie der Verweis auf Paragraph 502, ZPO im Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zeigt, ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß jedenfalls unzulässig.
Im übrigen ist der Rekurs der beklagten Partei im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst ist die von den Vorinstanzen nicht behandelte Frage zu prüfen, ob der Kläger, sollten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, in jedem Fall auch einen höheren als den gesetzlichen Zinsenentgang von 4 % begehren kann. Dies ist zu bejahen. Auch im Amtshaftungsrecht ist die Unterscheidung zwischen Schadloshaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes bedeutsam. Für entgangenen Gewinn wird aus dem Titel der Amtshaftung nur dann gehaftet, wenn ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze nachgewiesen ist, das nach seinem Erscheinungsbild objektiv auf besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstöße, etwa die völlige Nichtbeachtung der Rechtsprechung eines Höchstgerichtes, zurückzuführen ist (SZ 63/106 mwN). Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Amtshaftungsansprüche darauf, daß infolge rechtswidrig und schuldhaft erfolgter Verletzung der Entscheidungspflicht von Organen der beklagten Partei ein ihm zustehendes rückzahlbares Guthaben (§ 239 BAO) verspätet festgestellt worden ist. Bei rechtgemäßen Handeln der Organe wäre er in der Lage gewesen, diese ihm früher überwiesenen Beträge in fest verzinslichen Wertpapieren anzulegen und mindestens 7 % des Kapitals jährlich zu lukrieren. Damit stellt sich aber die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der geltend gemachte Entgang von Zinsen aus der Anlegung von Wertpapieren als Schadloshaltung oder als Ersatz entgangenen Gewinnes zu beurteilen ist. Ob ein Rückzahlungsanspruch nach § 239 BAO besteht, hängt von mehreren Kriterien ab. Zunächst muß ein Guthaben des Abgabepflichtigen bestehen, das ist dann der Fall, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (ÖJZ 1986, F 197, F 295; Stoll, BAO Handbuch 533). Sodann ist zu prüfen, ob das Guthaben nicht etwa nach den §§ 215 Abs 1 bis 3 oder § 239 Abs 2 BAO zu verwenden ist. Dazu zählt nicht nur die Verrechnung mit Abgabeschuldigkeiten, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabebehörde hat, sondern auch mit solchen, die er bei anderen Abgabebehörden hat und die der Abgabebehörde bekannt sind. Im pflichtgemäßen Ermessen der Abgabebehörde können Guthaben aber auch zur Tilgung jener Schuldigkeiten des Berechtigten herangezogen werden, die der Höhe nach festgesetzt sind und innerhalb der nächsten drei Monate ab Stellung des Rückzahlungsbetrages bei dem Amt, das das Guthaben ausweist, fällig werden. Solange dies nicht geprüft wurde, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung. Der Kläger macht keine Vergütungszinsen geltend d.s. Zinsen einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuzahlender Geldsumme (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 66), auf die nach dem Hofdekret JGS 1842/592 die Vorschrift des § 1333 ABGB anzuwenden wäre (SZ 60/213 mwN). Der Kläger begehrt somit nicht den Entgang von Zinsen eines ihm zustehenden Kapitals, sondern den Vermögensschaden, der ihm dadurch entstanden sei, weil das Verfahren, das zur Gutschrift auf seinem Steuerkonto führte, schuldhaft rechtswidrig verzögert worden sei. Soweit der Kläger auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützt einen Zinsenentgang auch für (jenen zwangsläufig entstehenden) Zeitraum geltend macht, der zwischen der Erlassung der Einkommensteuerbescheide bzw. der Berufungsbescheide und dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Steuerkonto und der tatsächlichen Auszahlungen liegt, ist sein Begehren jedenfalls nicht berechtigt. Daß die Organe der beklagten Partei nach formeller Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide rechtswidrig und schuldhaft die Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß §§ 215, 239 Abs 2 BAO eine Verrechnung stattzufinden habe, hinausgezögert hätten, behauptet der Kläger nicht. Abgesehen davon, daß die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits aussprachen, daß gemäß § 239 BAO rückzuzahlende Guthaben nicht zu verzinsen seien (VfSlg 12.020/1989; VwGH AnwBl 1989, 642) und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 239 BAO verneint wurden (VfSlg 9312/1982), handelte es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (VfSlg 7571/1975), sodaß, wäre das Begehren nicht auf Amtshaftung gestützt, der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen verschlossen wäre. Die vom Kläger behauptete Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Gewinnmöglichkeit, also einer solchen, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, wird allgemein als positiver Schaden angesehen (SZ 58/104; JBl 1979, 203; EvBl 1961/114 ua; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 8 zu § 1293). Eine solche Möglichkeit, Erträgnisse zu erzielen, liegt aber, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SZ 46/81 ausführte, auch dann vor, wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre. Einen solchen der Höhe nach von der beklagten Partei nicht bekämpften, ihm im Rahmen der Schadloshaltung zu ersetzenden Schaden macht der Kläger somit geltend.Zunächst ist die von den Vorinstanzen nicht behandelte Frage zu prüfen, ob der Kläger, sollten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, in jedem Fall auch einen höheren als den gesetzlichen Zinsenentgang von 4 % begehren kann. Dies ist zu bejahen. Auch im Amtshaftungsrecht ist die Unterscheidung zwischen Schadloshaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes bedeutsam. Für entgangenen Gewinn wird aus dem Titel der Amtshaftung nur dann gehaftet, wenn ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze nachgewiesen ist, das nach seinem Erscheinungsbild objektiv auf besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstöße, etwa die völlige Nichtbeachtung der Rechtsprechung eines Höchstgerichtes, zurückzuführen ist (SZ 63/106 mwN). Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Amtshaftungsansprüche darauf, daß infolge rechtswidrig und schuldhaft erfolgter Verletzung der Entscheidungspflicht von Organen der beklagten Partei ein ihm zustehendes rückzahlbares Guthaben (Paragraph 239, BAO) verspätet festgestellt worden ist. Bei rechtgemäßen Handeln der Organe wäre er in der Lage gewesen, diese ihm früher überwiesenen Beträge in fest verzinslichen Wertpapieren anzulegen und mindestens 7 % des Kapitals jährlich zu lukrieren. Damit stellt sich aber die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der geltend gemachte Entgang von Zinsen aus der Anlegung von Wertpapieren als Schadloshaltung oder als Ersatz entgangenen Gewinnes zu beurteilen ist. Ob ein Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 239, BAO besteht, hängt von mehreren Kriterien ab. Zunächst muß ein Guthaben des Abgabepflichtigen bestehen, das ist dann der Fall, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (ÖJZ 1986, F 197, F 295; Stoll, BAO Handbuch 533). Sodann ist zu prüfen, ob das Guthaben nicht etwa nach den Paragraphen 215, Absatz eins, bis 3 oder Paragraph 239, Absatz 2, BAO zu verwenden ist. Dazu zählt nicht nur die Verrechnung mit Abgabeschuldigkeiten, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabebehörde hat, sondern auch mit solchen, die er bei anderen Abgabebehörden hat und die der Abgabebehörde bekannt sind. Im pflichtgemäßen Ermessen der Abgabebehörde können Guthaben aber auch zur Tilgung jener Schuldigkeiten des Berechtigten herangezogen werden, die der Höhe nach festgesetzt sind und innerhalb der nächsten drei Monate ab Stellung des Rückzahlungsbetrages bei dem Amt, das das Guthaben ausweist, fällig werden. Solange dies nicht geprüft wurde, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung. Der Kläger macht keine Vergütungszinsen geltend d.s. Zinsen einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuzahlender Geldsumme (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 66), auf die nach dem Hofdekret JGS 1842/592 die Vorschrift des Paragraph 1333, ABGB anzuwenden wäre (SZ 60/213 mwN). Der Kläger begehrt somit nicht den Entgang von Zinsen eines ihm zustehenden Kapitals, sondern den Vermögensschaden, der ihm dadurch entstanden sei, weil das Verfahren, das zur Gutschrift auf seinem Steuerkonto führte, schuldhaft rechtswidrig verzögert worden sei. Soweit der Kläger auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützt einen Zinsenentgang auch für (jenen zwangsläufig entstehenden) Zeitraum geltend macht, der zwischen der Erlassung der Einkommensteuerbescheide bzw. der Berufungsbescheide und dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Steuerkonto und der tatsächlichen Auszahlungen liegt, ist sein Begehren jedenfalls nicht berechtigt. Daß die Organe der beklagten Partei nach formeller Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide rechtswidrig und schuldhaft die Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß Paragraphen 215,, 239 Absatz 2, BAO eine Verrechnung stattzufinden habe, hinausgezögert hätten, behauptet der Kläger nicht. Abgesehen davon, daß die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits aussprachen, daß gemäß Paragraph 239, BAO rückzuzahlende Guthaben nicht zu verzinsen seien (VfSlg 12.020 aus 1989,; VwGH AnwBl 1989, 642) und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 239, BAO verneint wurden (VfSlg 9312 aus 1982,), handelte es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (VfSlg 7571 aus 1975,), sodaß, wäre das Begehren nicht auf Amtshaftung gestützt, der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen verschlossen wäre. Die vom Kläger behauptete Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Gewinnmöglichkeit, also einer solchen, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, wird allgemein als positiver Schaden angesehen (SZ 58/104; JBl 1979, 203; EvBl 1961/114 ua; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 8 zu Paragraph 1293,). Eine solche Möglichkeit, Erträgnisse zu erzielen, liegt aber, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SZ 46/81 ausführte, auch dann vor, wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre. Einen solchen der Höhe nach von der beklagten Partei nicht bekämpften, ihm im Rahmen der Schadloshaltung zu ersetzenden Schaden macht der Kläger somit geltend.
Sein Begehren stützt der Kläger vor allem darauf, daß das Finanzamt B***** und die FLD schuldhaft ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen seien. Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß ein rechtswidriges und schulhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung liegen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (zuletzt JBl 1992, 253 mwN). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht vor allem in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (SZ 62/98 mwN). Die Entscheidungspflicht der Abgabebehörden ist im § 311 BAO geregelt. Diese Behörden sind danach verpflichtet, über die in Abgabevorschriften vorgesehenen Anbringen, somit auch über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, also ehestmöglich (EvBl. 1991/172; Jus extra 1992/932) zu entscheiden. Diese Frist wurde von den Abgabebehörden erster und zweiter Instanz bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide und der Erledigung der Berufungen für die Jahre 1984 und 1985 nicht eingehalten. Die Organe der beklagten Partei sind damit objektiv ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Wegen der darin liegenden Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Rechtspflicht oblag der beklagten Partei als Rechtsräger die Behauptungs- und Beweislast mangelnden Verschuldens (JBl 1992, 253; SZ 62/98, SZ 62/72 uva).Sein Begehren stützt der Kläger vor allem darauf, daß das Finanzamt B***** und die FLD schuldhaft ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen seien. Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß ein rechtswidriges und schulhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung liegen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (zuletzt JBl 1992, 253 mwN). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht vor allem in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (SZ 62/98 mwN). Die Entscheidungspflicht der Abgabebehörden ist im Paragraph 311, BAO geregelt. Diese Behörden sind danach verpflichtet, über die in Abgabevorschriften vorgesehenen Anbringen, somit auch über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, also ehestmöglich (EvBl. 1991/172; Jus extra 1992/932) zu entscheiden. Diese Frist wurde von den Abgabebehörden erster und zweiter Instanz bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide und der Erledigung der Berufungen für die Jahre 1984 und 1985 nicht eingehalten. Die Organe der beklagten Partei sind damit objektiv ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Wegen der darin liegenden Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Rechtspflicht oblag der beklagten Partei als Rechtsräger die Behauptungs- und Beweislast mangelnden Verschuldens (JBl 1992, 253; SZ 62/98, SZ 62/72 uva).
Dieser Behauptungspflicht kam die beklagte Partei in zwei verschiedenen Richtungen nach: Das Zuwarten der Abgabebehörde erster Instanz sei aus der Natur des konkreten Abgabeverfahrens zumindestens vertretbar gewesen, an der Nichteinhaltung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde träfe die beklagte Partei wegen personeller Schwierigkeiten nicht einmal ein Organisationsverschulden. Das Berufungsgericht übernahm die aufgrund eines mangelhaften Verfahrens getroffenen negativen Feststellungen des Erstgerichtes, es sei nicht erwiesen, daß die Verfahrensverzögerungen darin begründet seien, daß der Kläger aufgrund seiner Steuererklärung erhebliche Steuerguthaben zu erwarten gehabt hätte, nicht. Würde aufgrund des zu ergänzenden Verfahrens eine solche Feststellung getroffen werden, wären die Amtshaftungsansprüche des Klägers in dem schon aufgezeigten zeitlichen Rahmen berechtigt; hätten doch in diesem Fall die Organe der beklagten Partei das Verfahren gerade deshalb verzögert, um die Rückzahlung von Steuerguthaben hinauszuzögern. Dies bestreitet auch die beklagte Partei in ihrem Rekurs nicht. Sie wendet sich allerdings, sollte eine solche Feststellung nicht getroffen werden können, gegen die vom Berufungsgericht für diesen Fall angestellten rechtlichen Erwägungen. Im Vordergrund stehen dabei ihre Ausführungen, sie könne, sollten die Verzögerungen nur auf die Überlastung und personelle Unterbesetzung der FLD zurückgeführt werden können, aus dem Titel der Amtshaftung nicht in Anspruch genommen werden.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen: Zwangläufig zu Verzögerungen führende Arbeitsüberlastung eines zur Entscheidung berufenen Organes, die den vorgesetzten Stellen bekannt war oder bekannt sein mußte, entschuldigt grundsätzlich Verzögerungen der zur Entscheidung berufenen Stelle (vgl. NJW 1963, 1080, 1082; Blomeyer in NJW 1977, 559). Der Kläger könnte allein deshalb, weil er ein besonderes persönliches (wirtschaftliches) Interesse an der Erledigung hatte, eine bevorzugte Erledigung für sich nicht beanspruchen (vgl. VersR 1964, 342, 344; VersR 1962, 735, 738; Kreft in BGB-RGRK12, Rz 207 zu § 839). Damit wird aber entscheidend, ob eine Rechtspflicht anderer Organe der beklagten Partei bestand, für eine ausreichende personelle Besetzung der FLD Sorge zu tragen und, sollte dies bejaht werden, ob es sich bei dieser Rechtspflicht um ein gerade auch die Interessen des Klägers zu wahrendes Schutzgesetz handelt. Aus der Gesamtheit der Vorschriften über Entscheidungspflichten muß abgeleitet werden, daß Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenzen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Staates ist (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 727; Hellbing, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I 484). Daraus folgt, daß nicht nur die im Einzelfall zuständigen Organe rasch ihre sachlichen Entscheidungen zu treffen haben, es sind vielmehr alle in den hierarchischen Aufbau eingebundenen Verwaltungsorgane verpflichtet, soweit erforderlich daran mitzuwirken, daß die zur Sachentscheidung berufene Stelle in den Stand gesetzt wird, diese Sachentscheidung auch rechtzeitig zu fällen (vgl. NJW 1959, 574; BGHZ 15, 305, 309, Papier in Münchener Kommentar2, Rz 181 zu § 839 BGB).Dazu hat der erkennende Senat erwogen: Zwangläufig zu Verzögerungen führende Arbeitsüberlastung eines zur Entscheidung berufenen Organes, die den vorgesetzten Stellen bekannt war oder bekannt sein mußte, entschuldigt grundsätzlich Verzögerungen der zur Entscheidung berufenen Stelle vergleiche NJW 1963, 1080, 1082; Blomeyer in NJW 1977, 559). Der Kläger könnte allein deshalb, weil er ein besonderes persönliches (wirtschaftliches) Interesse an der Erledigung hatte, eine bevorzugte Erledigung für sich nicht beanspruchen vergleiche VersR 1964, 342, 344; VersR 1962, 735, 738; Kreft in BGB-RGRK12, Rz 207 zu Paragraph 839,). Damit wird aber entscheidend, ob eine Rechtspflicht anderer Organe der beklagten Partei bestand, für eine ausreichende personelle Besetzung der FLD Sorge zu tragen und, sollte dies bejaht werden, ob es sich bei dieser Rechtspflicht um ein gerade auch die Interessen des Klägers zu wahrendes Schutzgesetz handelt. Aus der Gesamtheit der Vorschriften über Entscheidungspflichten muß abgeleitet werden, daß Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenzen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Staates ist (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 727; Hellbing, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I 484). Daraus folgt, daß nicht nur die im Einzelfall zuständigen Organe rasch ihre sachlichen Entscheidungen zu treffen haben, es sind vielmehr alle in den hierarchischen Aufbau eingebundenen Verwaltungsorgane verpflichtet, soweit erforderlich daran mitzuwirken, daß die zur Sachentscheidung berufene Stelle in den Stand gesetzt wird, diese Sachentscheidung auch rechtzeitig zu fällen vergleiche NJW 1959, 574; BGHZ 15, 305, 309, Papier in Münchener Kommentar2, Rz 181 zu Paragraph 839, BGB).
Für den österreichischen Rechtsbereich folgt dies insbesondere auch aus den gesetzlichen Vorschriften über den Bundeshaushalt. Nach § 32 BundeshaushaltsG hat das Bundesministerium für Finanzen die einzelnen Voranschläge unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Ziele der Haushaltsführung sowie die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu überprüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf zu erstellen. Dem Bundesministerium für Finanzen ist damit eine weitgehende Kompetenz zur materiellen Gestaltung des Voranschlagsentwurfes eingeräumt (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 525). Den Stellenplan, der ein Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes ist (§ 26 BundeshaushaltsG) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen samt Erläuterungen zu erstellen (§ 33 BundeshaushaltsG). Das Ziel der Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs 1 BundeshaushaltsG). Wenn auch Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind, folgt andererseits daraus, daß Planstellen jedenfalls in einer solchen Anzahl geschaffen werden müssen, daß der einzelne Rechtsträger in die Lage versetzt wird, seine ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen. Die Stellenpläne für die hier in Betracht kommenden Jahre (BGBl. 1987/119 und 1988/1) räumten daher folgerichtig in ihrem Punkt I 2 jeweils die Möglichkeit der Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand ein, wobei allerdings die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabensätzen nicht berührt werden durften. Es wäre somit die Erfüllung dieser Rechtspflicht mit den Möglichkeiten zur Aufbringung der Mittel, die vor jeder Personalvermehrung gesichert sein müssen, abzuwägen (vgl. NJW 1959, 574 f; Blomeyer aaO 558). Die Beantwortung der Frage, ob ein an der Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanes mitwirkendes Verwaltungsorgan der beklagten Partei infolge Außerachtlassung seiner Verpflichtung die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes erforderlichen Planstellen vorzusehen, rechtswidrig handelte, könnte demnach nur nach einer in diesem Verfahren jedenfalls noch nicht vorgenommenen Prüfung der Berücksichtigung von Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes beantwortet werden. Einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage zur Prüfung einer den Organen der beklagten Partei unterlaufenen Rechtswidrigkeit in dieser Richtung bedarf es aber nicht.Für den österreichischen Rechtsbereich folgt dies insbesondere auch aus den gesetzlichen Vorschriften über den Bundeshaushalt. Nach Paragraph 32, BundeshaushaltsG hat das Bundesministerium für Finanzen die einzelnen Voranschläge unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Ziele der Haushaltsführung sowie die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu überprüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf zu erstellen. Dem Bundesministerium für Finanzen ist damit eine weitgehende Kompetenz zur materiellen Gestaltung des Voranschlagsentwurfes eingeräumt (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 525). Den Stellenplan, der ein Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes ist (Paragraph 26, BundeshaushaltsG) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen samt Erläuterungen zu erstellen (Paragraph 33, BundeshaushaltsG). Das Ziel der Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu berücksichtigen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BundeshaushaltsG). Wenn auch Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind, folgt andererseits daraus, daß Planstellen jedenfalls in einer solchen Anzahl geschaffen werden müssen, daß der einzelne Rechtsträger in die Lage versetzt wird, seine ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen. Die Stellenpläne für die hier in Betracht kommenden Jahre (BGBl. 1987/119 und 1988/1) räumten daher folgerichtig in ihrem Punkt I 2 jeweils die Möglichkeit der Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand ein, wobei allerdings die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabensätzen nicht berührt werden durften. Es wäre somit die Erfüllung dieser Rechtspflicht mit den Möglichkeiten zur Aufbringung der Mittel, die vor jeder Personalvermehrung gesichert sein müssen, abzuwägen vergleiche NJW 1959, 574 f; Blomeyer aaO 558). Die Beantwortung der Frage, ob ein an der Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanes mitwirkendes Verwaltungsorgan der beklagten Partei infolge Außerachtlassung seiner Verpflichtung die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes erforderlichen Planstellen vorzusehen, rechtswidrig handelte, könnte demnach nur nach einer in diesem Verfahren jedenfalls noch nicht vorgenommenen Prüfung der Berücksichtigung von Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes beantwortet werden. Einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage zur Prüfung einer den Organen der beklagten Partei unterlaufenen Rechtswidrigkeit in dieser Richtung bedarf es aber nicht.
Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (EvBl. 1989/73; SZ 61/280 je mwN). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt der allgemeine Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift (hier die aus dem Bundeshaushaltsrecht und den eine Entscheidungspflicht anordnenden Vorschriften abzuleitende Grundnorm) gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (SZ 62/73; SZ 61/189; SZ 61/43 mwN; Kerschner in JBl. 1984, 358 f; Papier aaO, Rz 191, 193, 198 zu § 839 BGB). Die österreichische Lehre betont, daß die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge hätte (Posch in Aicher, die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 156; Kerschner aaO 359). Es muß daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Wiederholt wurde klargestellt, daß der Einzelne kein subjektives öffentliches Recht auf gesetzmäßiges Verwaltungshandeln hat. Daraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen (SZ 61/189 mwN). Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten intendiert, wird maßgeblich davon abhängen, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen,besteht (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht4 48; Papier aaO Rz 195) und ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, daß diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind (Kreft aaO 216). Beide Momente führen aber zur Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges. Eine rechtliche Sonderverbindung des Klägers zu den mit dem Bundeshaushaltsrecht befaßten Organen besteht nicht. Die personelle Ausstattung nachgeordneter Dienststellen betraf keineswegs nur den Kläger, sondern eine große Anzahl von Berufungswerbern. Die Amtshaftungsansprüche können daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht daraus abgeleitet werden, daß Dienststellen infolge nicht ausreichender Besetzung ihren Entscheidungspflichten nicht rechtzeitig nachkommen konnten. Bei vergleichbarer Rechtslage vertritt auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung die Ansicht, daß die Pflicht der Zentralstellen, die nachgeordneten Behörden mit personellen und sachlichen Mitteln so auszustatten, daß die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, nicht zu den den Staatsorganen Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten zählt (VersR 1963, 1080, 1082; VersR 1963, 975, 977; NJW 1959, 574 f; Kreft aaO 229; Soergel-Glaser11 Rz 182 zu § 839 BGB). Bloß aus der Nichtwahrnehmung dieser nur im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Amtspflichten kann daher der Kläger entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes eine Schadenersatzpflicht der beklagten Republik nicht ableiten.Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (EvBl. 1989/73; SZ 61/280 je mwN). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt der allgemeine Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift (hier die aus dem Bundeshaushaltsrecht und den eine Entscheidungspflicht anordnenden Vorschriften abzuleitende Grundnorm) gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (SZ 62/73; SZ 61/189; SZ 61/43 mwN; Kerschner in JBl. 1984, 358 f; Papier aaO, Rz 191, 193, 198 zu Paragraph 839, BGB). Die österreichische Lehre betont, daß die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge hätte (Posch in Aicher, die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 156; Kerschner aaO 359). Es muß daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Wiederholt wurde klargestellt, daß der Einzelne kein subjektives öffentliches Recht auf gesetzmäßiges Verwaltungshandeln hat. Daraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen (SZ 61/189 mwN). Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten intendiert, wird maßgeblich davon abhängen, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen,besteht (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht4 48; Papier aaO Rz 195) und ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, daß diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind (Kreft aaO 216). Beide Momente führen aber zur Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges. Eine rechtliche Sonderverbindung des Klägers zu den mit dem Bundeshaushaltsrecht befaßten Organen besteht nicht. Die personelle Ausstattung nachgeordneter Dienststellen betraf keineswegs nur den Kläger, sondern eine große Anzahl von Berufungswerbern. Die Amtshaftungsansprüche können daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht daraus abgeleitet werden, daß Dienststellen infolge nicht ausreichender Besetzung ihren Entscheidungspflichten nicht rechtzeitig nachkommen konnten. Bei vergleichbarer Rechtslage vertritt auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung die Ansicht, daß die Pflicht der Zentralstellen, die nachgeordneten Behörden mit personellen und sachlichen Mitteln so auszustatten, daß die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, nicht zu den den Staatsorganen Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten zählt (VersR 1963, 1080, 1082; VersR 1963, 975, 977; NJW 1959, 574 f; Kreft aaO 229; Soergel-Glaser11 Rz 182 zu Paragraph 839, BGB). Bloß aus der Nichtwahrnehmung dieser nur im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Amtspflichten kann daher der Kläger entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes eine Schadenersatzpflicht der beklagten Republik nicht ableiten.
Was die Dauer der erstinstanzlichen Verfahren betrifft, wendete die beklagte Partei unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1987, ZI. 87/14/0005,0006 = ÖStZB 1988, 384 = VwSlg. 6271/F ein, daß ein Grundlagenbescheid zwingende Basis für den abgeleiteten Bescheid darstelle. Der Kläger replizierte, ein Zuwarten sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 295 BAO rechtswidrig, die Finanzbehörde werde wohl eine solche Vorgangsweise nicht durchführen, wenn sie Steuereingänge erwarte. Das Erstgericht verneinte im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtswidriges Unterlassen von Organen der beklagten Partei, das Berufungsgericht hielt die Nichterlassung eines vorläufigen Bescheides nach § 200 BAO für unvertretbar. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hält die beklagte Partei unter Berufung auf Zorn in ÖStZ 1988, 50 ff. Selbst die Erlassung eines vorläufigen Bescheides vor dem Vorliegen eines Grundlagenbescheides für rechtswidrig, der Kläger vertritt hingegen die Ansicht, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche dem klaren Wortlaut des § 295 BAO. Zunächst ist noch ungeklärt, aus welchem Grund das Finanzamt B***** die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1984 und 1985 verspätet erließ. Auf die Ursachen und Motive der Verzögerung wird es aber, wie schon ausgeführt, entscheidend ankommen. Dazu bedarf es allerdings nicht nur einer Verbreiterung des Sachverhaltes in der Richtung, ob das Finanzamt B***** gerade deshalb seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, um die Auszahlung von Steuerguthaben möglichst hinauszuschieben. Es wird, sollte das nicht festgestellt werden können, vielmehr auch zu klären sein, ob nach der damals bestandenen Verwaltungsübung vorläufige Bescheide höherer Ordnung ohne Vorliegen von Grundlagenbescheiden nach § 200 BAO ergangen sind (dem Akteninhalt dürfte dies beim Kläger bei Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1985 der Fall gewesen sein). Daß die Betriebsprüfung entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht etwa deshalb angeordnet wurde, um die Bemessung der Einkommensteuer des Klägers zu verzögern, stellte das Erstgericht vom Kläger unbekämpft fest. Die Einbeziehung des Klägers in die Betriebsprüfung erfolgte vielmehr mittels Zufallsgenerators. Sollte die Behörde ihre Untätigkeit aber damit begründet haben, daß sie vor Erlassung der Grundlagenbescheide den Bescheid höherer Ordnung nicht erlassen hätte dürfen, wäre diese Vorgangsweise im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zumindest vertretbar. Ein Verschulden des Organes liegt nämlich dann nicht vor, wenn seine Handlungsweise auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (SZ 63/106; SZ 62/2 je mwN uva, zuletzt 1 Ob 43/91). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organes wird angenommen, wenn das Organ von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung bzw. Darlegung der Gründe abwich (SZ 63/106 mwN uva, zuletzt 1 Ob 4/92).Was die Dauer der erstinstanzlichen Verfahren betrifft, wendete die beklagte Partei unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1987, ZI. 87/14/0005,0006 = ÖStZB 1988, 384 = VwSlg. 6271/F ein, daß ein Grundlagenbescheid zwingende Basis für den abgeleiteten Bescheid darstelle. Der Kläger replizierte, ein Zuwarten sei im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 295, BAO rechtswidrig, die Finanzbehörde werde wohl eine solche Vorgangsweise nicht durchführen, wenn sie Steuereingänge erwarte. Das Erstgericht verneinte im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtswidriges Unterlassen von Organen der beklagten Partei, das Berufungsgericht hielt die Nichterlassung eines vorläufigen Bescheides nach Paragraph 200, BAO für unvertretbar. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hält die beklagte Partei unter Berufung auf Zorn in ÖStZ 1988, 50 ff. Selbst die Erlassung eines vorläufigen Bescheides vor dem Vorliegen eines Grundlagenbescheides für rechtswidrig, der Kläger vertritt hingegen die Ansicht, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche dem klaren Wortlaut des Paragraph 295, BAO. Zunächst ist noch ungeklärt, aus welchem Grund das Finanzamt B***** die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1984 und 1985 verspätet erließ. Auf die Ursachen und Motive der Verzögerung wird es aber, wie schon ausgeführt, entscheidend ankommen. Dazu bedarf es allerdings nicht nur einer Verbreiterung des Sachverhaltes in der Richtung, ob das Finanzamt B***** gerade deshalb seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, um die Auszahlung von Steuerguthaben möglichst hinauszuschieben. Es wird, sollte das nicht festgestellt werden können, vielmehr auch zu klären sein, ob nach der damals bestandenen Verwaltungsübung vorläufige Bescheide höherer Ordnung ohne Vorliegen von Grundlagenbescheiden nach Paragraph 200, BAO ergangen sind (dem Akteninhalt dürfte dies beim Kläger bei Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1985 der Fall gewesen sein). Daß die Betriebsprüfung entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht etwa deshalb angeordnet wurde, um die Bemessung der Einkommensteuer des Klägers zu verzögern, stellte das Erstgericht vom Kläger unbekämpft fest. Die Einbeziehung des Klägers in die Betriebsprüfung erfolgte vielmehr mittels Zufallsgenerators. Sollte die Behörde ihre Untätigkeit aber damit begründet haben, daß sie vor Erlassung der Grundlagenbescheide den Bescheid höherer Ordnung nicht erlassen hätte dürfen, wäre diese Vorgangsweise im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zumindest vertretbar. Ein Verschulden des Organes liegt nämlich dann nicht vor, wenn seine Handlungsweise auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (SZ 63/106; SZ 62/2 je mwN uva, zuletzt 1 Ob 43/91). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organes wird angenommen, wenn das Organ von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung bzw. Darlegung der Gründe abwich (SZ 63/106 mwN uva, zuletzt 1 Ob 4/92).
§ 295 Abs 1 BAO normiert, daß Änderungen der Grundlagenbescheide (gesonderte Feststellung nach den §§ 185 ff BAO) auch zu einer Änderung der Bescheide höherer Ordnung führen müssen. Eine positive Regel, daß die Bescheide höherer Ordnung in jedem Fall bereits vor Erlassung der Grundlagenbescheide zu ergehen haben, enthält diese Gesetzesstelle nicht. In der bereits zitierten Erkenntnis vom 24. November 1987, VwSlg. 6271/F, das eine gesonderte Feststellung nach § 187 Z 1 BAO betraf, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die in den §§ 185 ff BAO vorgesehenen Feststellungen zwingend vorzunehmen sind und ein Bescheid höherer Ordnung inhaltlich rechswidrig ist, wenn er nicht auf einer bescheidmäßigen einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 188 BAO aufbaut. Dieses Erkenntnis wurde teils zustimmend (Zorn aaO), teils ablehnend (Bibus in ÖStZ 1988, 220 ff) kommentiert. Sollte daher das Finanzamt B***** deshalb mit seiner Entscheidung zugewartet haben, weil die Grundlagenbescheide noch nicht erlassen worden sind, könnte im Hinblick auf die schon vor dem Erkenntnis bestandene, nicht eindeutige Rechtslage ein Verschulden des Organes nicht erblickt werden.Paragraph 295, Absatz eins, BAO normiert, daß Änderungen der Grundlagenbescheide (gesonderte Feststellung nach den Paragraphen 185, ff BAO) auch zu einer Änderung der Bescheide höherer Ordnung führen müssen. Eine positive Regel, daß die Bescheide höherer Ordnung in jedem Fall bereits vor Erlassung der Grundlagenbescheide zu ergehen haben, enthält diese Gesetzesstelle nicht. In der bereits zitierten Erkenntnis vom 24. November 1987, VwSlg. 6271/F, das eine gesonderte Feststellung nach Paragraph 187, Ziffer eins, BAO betraf, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die in den Paragraphen 185, ff BAO vorgesehenen Feststellungen zwingend vorzunehmen sind und ein Bescheid höherer Ordnung inhaltlich rechswidrig ist, wenn er nicht auf einer bescheidmäßigen einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß Paragraph 188, BAO aufbaut. Dieses Erkenntnis wurde teils zustimmend (Zorn aaO), teils ablehnend (Bibus in ÖStZ 1988, 220 ff) kommentiert. Sollte daher das Finanzamt B***** deshalb mit seiner Entscheidung zugewartet haben, weil die Grundlagenbescheide noch nicht erlassen worden sind, könnte im Hinblick auf die schon vor dem Erkenntnis bestandene, nicht eindeutige Rechtslage ein Verschulden des Organes nicht erblickt werden.
Läge nicht eine bewußte Verzögerung einer Bescheiderlassung vor, um die Rückzahlung von Steuerguthaben hinauszuzögern, könnte der geltend gemachte Anspruch auch nicht darauf gestützt werden, daß das Finanzamt B***** gemäß § 200 BAO einen vorläufigen Bescheid nicht erlassen hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 200 BAO vor, so steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie einen vorläufigen Bescheid auch tatsächlich erläßt (Stoll aaO 471). Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt Rechtswidrigkeit nur vor, wenn dieses nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wird, etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt (Schragel, AHG2 134). Ob solche Voraussetzungen gegeben waren, steht derzeit noch nicht fest.Läge nicht eine bewußte Verzögerung einer Bescheiderlassung vor, um die Rückzahlung von Steuerguthaben hinauszuzögern, könnte der geltend gemachte Anspruch auch nicht darauf gestützt werden, daß das Finanzamt B***** gemäß Paragraph 200, BAO einen vorläufigen Bescheid nicht erlassen hat. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 200, BAO vor, so steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie einen vorläufigen Bescheid auch tatsächlich erläßt (Stoll aaO 471). Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt Rechtswidrigkeit nur vor, wenn dieses nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wird, etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt (Schragel, AHG2 134). Ob solche Voraussetzungen gegeben waren, steht derzeit noch nicht fest.
Die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die Rechtsansicht des Finanzamtes B*****, es lägen die Voraussetzungen nach § 22 BAO vor, sei vertretbar gewesen, wurde vom Kläger in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.Die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die Rechtsansicht des Finanzamtes B*****, es lägen die Voraussetzungen nach Paragraph 22, BAO vor, sei vertretbar gewesen, wurde vom Kläger in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.
Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit im Ergebnis nicht Folge zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren wird aber in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen sein. Verzögerungen des Berufungsverfahrens, die auf Personalmängel der FLD Wien zurückzuführen sind, können, wie ausgeführt, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges Amtshaftungsansprüche des Klägers nicht begründen. Es wird daher nur zu prüfen sein, ob die konkrete Aktenerledigung als schuldhafte Verfahrensverzögerungen der beklagten Partei zur Last fällt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.