Rechtssatz RS0053424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053424
Entscheidungsdatum
24.06.1992
Rechtssatz
Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen (vgl VfSlg 7571/1975; vgl ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung VfSlg 12.020/1989 und VfSlg 9312/1982).Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß Paragraph 239, BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen vergleiche VfSlg 7571 aus 1975,; vergleiche ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß Paragraph 239, BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung VfSlg 12.020 aus 1989, und VfSlg 9312 aus 1982,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053424
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_007